den Klägern für zutreffend gehaltenen Schluss gezogen, der Kläger habe den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht vorsätzlich verwirklicht. § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO verpflichtet das Gericht aber nicht, dem protokollierten Beteiligtenvortrag zu folgen. 7 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie das Vorbringen des Klägers, er habe nicht vorsätzlich gehandelt bzw. sei jedenfalls einem Irrtum über Tatumstände i.S.
GB) erlegen, als nicht glaubhafte Schutzbehauptung angesehen hat. Das FG hat --anders als die Kläger meinen-- die Tatsachen, aus denen es auf das Vorliegen des subjektiven Tatbestands einer Steuerhinterziehung geschlossen hat, auch nicht lediglich unterstellt. Es hat den Sachverhalt zwar anders als die Kläger gewürdigt. Dies stellt aber keinen Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten dar. Denn das FG konnte seine Würdigung --wie geschehen-- in vertretbarer Weise auf das zu Protokoll erklärte Vorbringen des Klägers und weitere sich bei den Akten befindliche Unterlagen stützen. 8 Das FG hat die Vorsatzfrage entgegen dem Vortrag der Kläger in der Beschwerdebegründung auch "nicht rückwirkend aus heutiger Sicht – ex post" beurteilt. Es hat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens vielmehr die Überzeugung gewonnen, der Kläger habe bei der Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (2009 bis 2011) jeweils einen mindestens bedingten Hinterziehungsvorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung gehabt. 9 Es hat insoweit darauf abgestellt, dass der Kläger in den Steuererklärungen für die Streitjahre --unstreitig-- nicht offenbart hatte, dass er aus den
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im Streitfall nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen-- grundsätzlich unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 11.05.2017 - VI B 105/16, Rz 14, m.w.N.). 13 b) Der
den Klägern in ihrer Beschwerdebegründung gerügte Verstoß gegen Denkgesetze führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn der vom FG gezogene Schluss schlechthin unmöglich ist, d.h. wenn nach dem festgestellten Sachverhalt nur eine Folgerung möglich, jede andere jedoch denkgesetzlich ausgeschlossen ist und das Gericht die in diesem Sinne allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat. Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist dem materiellen Recht zuzurechnen und deshalb der Prüfung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines Verfahrensmangels ebenfalls entzogen (BFH-Beschluss vom 05.04.2017 - IX B 18/17, Rz 4). 14 c) Auch soweit die Kläger meinen, das FG habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, liegt kein Verfahrensfehler vor. Das Verfahren vor dem FG ist kein Strafprozess. Es richtet sich nach der FGO. Dies gilt auch insoweit, als das FG im Rahmen der Prüfung der Festsetzung
Hinterziehungszinsen gemäß § 235 der Abgabenordnung (AO) zur Einkommensteuer zu beurteilen hat, ob objektiv und subjektiv der Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt ist. Zwar ist insoweit auch im Besteuerungsverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" zu beachten (z.B. BFH-Beschlüsse vom 18.11.2013 - X B 237/12, Rz 9, und vom 29.01.2002 - VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749, m.w.N.). Das FG hat diesen Grundsatz aber nicht verletzt. Denn dieser Grundsatz greift nur ein, so lange Zweifel nicht zu beheben sind. Er untersagt dem FG indes nicht, wie im Streitfall aufgrund vielfältiger Feststellungen aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu der vollen Überzeugung zu gelangen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass eine Steuerhinterziehung zu bejahen ist (BFH-Beschluss vom 18.11.2013 - X B 237/12, Rz 9). 15
Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer zu beurteilen hat, ob objektiv und subjektiv der Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt ist. Wie oben bereits dargelegt wurde, ist gleichfalls geklärt, dass dieser Grundsatz nur eingreift, so lange Zweifel nicht zu beheben sind. Die Frage, wie für und gegen das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung sprechende Indizien gegeneinander abzuwägen sind und welches Gewicht einzelnen Indizien zukommt, ist eine Frage des Einzelfalls und nicht
grundsätzlicher Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO. 22 3. Soweit die Kläger meinen, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, gehört zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen (Senatsbeschluss vom 15.03.2011 - VI B 151/10, Rz 9). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind (z.B. BFH-Beschluss vom 12.10.2011 - III B 56/11, Rz 2). 23 Die Beschwerdebegründung entspricht diesen Anforderungen nicht. Die Kläger haben der Vorentscheidung schon keinen tragenden, abstrakten Rechtssatz entnommen. Das
den Klägern in der Beschwerdebegründung wiedergegebene Zitat aus dem finanzgerichtlichen Urteil enthält keinen abstrakten Rechtssatz, sondern die Einzelfallwürdigung der Vorinstanz, die Äußerung des Klägers, er habe auf die Beurteilung seines Arbeitgebers vertraut und sei einem Tatbestandsirrtum i.S.
GB erlegen, sei eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung. 24 Einen Rechtssatz dahingehend, ein FG dürfe ein Urteil auf der Basis
Unterstellungen erlassen, die es aus sich aus dem Tatbestand nicht ergebenden Indizien ableite, ohne diese für und gegen das Vorliegen der Tatfrage gegeneinander vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung abzuwägen, hat die Vorinstanz ersichtlich nicht aufgestellt. 25 4.
einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). 26 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202150020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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