STRE202150024 ECLI:DE:BFH:2021:BA.120121.IIB61.19.0 BFH 2. Senat 20210112 II B 61/19 Beschluss § 69 Abs 1 FGO, § 69 Abs 3 FGO, § 198 BewG 1991 vom 24.12.2008, § 240 Abs 1 S 4 AO, § 8 Abs 2 S 1 Nr 3 GrEStG 1997, § 151 Abs 1 S 1 Nr 1 BewG 1991 vom 24.12.2008, § 69 Abs 2 FGO, § 196 BBauG, § 179 BewG 1991 vom 07.12.2011 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 24. Juni 2019, Az: 3 V 3049/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zeitpunkt des Bestehens ernstlicher Zweifel bei Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch ein Sachverständigengutachten NV: An der Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Feststellung eines Grundbesitzwerts bestehen bis zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens beim FA zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts keine ernstlichen Zweifel, selbst wenn bereits vorher schlüssige Erwägungen, die für einen niedrigeren gemeinen Wert sprechen, vorgebracht wurden. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.06.2019 - 3 V 3049/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 1 I. Zur Besteuerung einer Anteilsvereinigung forderte das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt den Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auf, für Zwecke der Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes den Grundbesitzwert i.S. des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) zum 22.08.2016 festzustellen. 2 Das FA bat daraufhin die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine GmbH & Co. KG, mit Schreiben vom 20.03.2017, eine Feststellungserklärung einzureichen. Mit Abgabe dieser Erklärung am 11.05.2017 wies die Antragstellerin darauf hin, dass das streitgegenständliche Grundstück mit Altlasten belastet sei und der Verkehrswert des Grundstücks aufgrund der damit verbundenen hohen Beseitigungskosten 0 € betrage. Zum Nachweis reichte sie eine "Kostenschätzung Altlastenbeseitigung" des die Beseitigung durchführenden Unternehmens (geschätzte Kosten 100,8 Mio. €) sowie den Bescheid des Landrats vom 19.07.2013 ein, in dem die Antragstellerin verpflichtet wurde, die Altlasten zu beseitigen. 3 Am 22.01.2018 erließ das FA einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 22.08.2016 für Zwecke der Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung/-übertragung (Feststellungsbescheid) mit einem Grundbesitzwert von 10.631.573 €. Das FA bewertete den Grundbesitz als unbebaute Grundstücke. Den Wert bestimmte das FA nach den Flächen der Grundstücke und den Bodenrichtwerten. Daraufhin erließ das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt am 08.02.2018 einen Grunderwerbsteuerbescheid mit einer festgesetzten Grunderwerbsteuer in Höhe von 706.046 €, fällig am 12.03.2018. 4 Gegen den Feststellungsbescheid legte die Antragstellerin am 20.02.2018 Einspruch ein und führte mit Hinweis auf die Altlastenkontamination aus, sie lasse derzeit ein Gutachten für das Grundstück erstellen. Zugleich beantragte sie Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das FA lehnte den AdV-Antrag ab. Es habe an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids keine ernstlichen Zweifel. 5 Die Antragstellerin reichte am 19.03.2018 (Eingang beim FA am 20.03.2018) das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vom 13.03.2018 ein. Der Gutachter kam zu einem Bodenwert in Höhe von 6,6 Mio. €, einem Abschlag wegen notwendiger Altlastenbeseitigung in Höhe von 100 Mio. € und damit zu einem Verkehrswert in Höhe von 1 €. Mit Schreiben vom 23.03.2018 gewährte das FA daraufhin AdV ab 20.03.2018. 6 Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Gewährung der AdV ab dem 12.03.2018, dem Tag der Fälligkeit der Grunderwerbsteuerschuld. Durch den Beginn der AdV erst am 20.03.2018 entstünden Säumniszuschläge in Höhe von 6.910,50 €. 7 Der Einspruch blieb erfolglos. Bis zur Einreichung des Gutachtens, das dem Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG diene, hätten sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids ergeben. Denn die bereits bei der Erklärung geltend gemachten Altlasten zählten nicht zu den zu berücksichtigenden wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen. 8 Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag auf gerichtliche Aufhebung der Vollziehung ab dem 12.03.2018 zurück. Werde ein niedrigerer gemeiner Wert gemäß § 198 BewG mittels Gutachten nachgewiesen, sei Aufhebung der Vollziehung erst ab dem Tag des Eingangs des Gutachtens beim FA bzw. FG zu gewähren, da den Steuerpflichtigen die Nachweislast treffe. 9 Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin die vom FG zugelassene Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat. 10 II. Die nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat zu Recht keine Aufhebung der Vollziehung ab dem 12.03.2018 gewährt. 11 1. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass sie die Antragstellerin nicht begründet hat. Eine Beschwerde nach § 128 FGO, wie sie nach Abs. 3 der Vorschrift u.a. gegen Entscheidungen über die AdV nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gegeben ist, wenn sie wie im vorliegenden Fall vom FG zugelassen wurde, muss gemäß § 129 Abs. 1 FGO nicht begründet werden. Es reicht aus, wenn das Begehren des Beschwerdeführers wie im Streitfall aufgrund der Antragstellung und der Begründung des Antrags auf AdV im finanzgerichtlichen Verfahren hinreichend deutlich erkennbar ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.11.2009 - II B 102/09, juris, unter II.A.). 12 2. Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts soll auf Antrag ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Zuständig für die AdV ist neben der zuständigen Finanzbehörde auch das Gericht der Hauptsache (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO). Wird gegen einen Beschluss des FG wegen AdV zulässigerweise Beschwerde eingelegt, ist der BFH berechtigt und verpflichtet, die Entscheidung des FG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang zu überprüfen (vgl. BFH-Beschluss vom 16.10.1991 - I B 227/90, I B 228/90, BFH/NV 1992, 341, unter III.1., m.w.N.). 13 Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH-Beschluss vom 03.09.2018 - VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279, Rz 6, m.w.N.). Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH-Beschluss vom 27.11.2009 - II B 102/09, unter II.B.1., m.w.N.). Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO). 14 3. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen ist die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Vollziehung des Feststellungsbescheids durch das FG rechtmäßig. 15
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