vermeintlichen Organträgers am Handelsgewerbe der vermeintlichen Organgesellschaft. Auf die Revision der Klägerin zu 1. wird das Urteil
Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 05.09.2018 - 1 K 396/14 aufgehoben. Die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2004 bis 2008 für die Firma ... GmbH & Still, jeweils vom 15.03.2013, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2014, werden dahingehend geändert, dass keine als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassende Vergütungen auf schuldrechtlicher Grundlage, sondern laufende (nach Quote verteilte) Einkünfte in folgender Höhe festzustellen und entsprechend der Quote von 90 % zu 10 % auf die Feststellungsbeteiligten zu verteilen sind: 2004: ... € 2005: ... € 2006: ... € 2007: ... € 2008: ... €. Die Revision der Klägerin zu 2. wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Gerichtskosten
gesamten Verfahrens haben der Beklagte und die Klägerin zu
Weiteren ein Vertrag, wonach die Klägerin zu
Körperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (KStG) führe. Wegen der Gewinnzuweisung an die Klägerin zu 2. als atypisch stille Beteiligte sei es nicht mehr zu der für die Anerkennung einer Organschaft erforderlichen Abführung
"ganzen Gewinns" gekommen. Die aufgrund
EAV tatsächlich erfolgte Gewinnabführung sei daher als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren. Die mit dieser rechtlichen Bewertung verbundenen Entscheidungen seien im Feststellungsbescheid für die Mitunternehmerschaft und nicht im Körperschaftsteuerbescheid für die vermeintliche Organgesellschaft --Klägerin zu 1.-- zu treffen. Seine Rechtsauffassung setzte das FA im geänderten Feststellungsbescheid für das Jahr 2004 wie folgt um: • Einkünfte aus Gewerbebetrieb: ... €, zusammengesetzt aus: ◦ Betriebseinnahmen/Gewinn aus Gesamthandsbilanz: ... € ◦ Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen: ... € ◦ Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage: ... € ◦ als Sonderbetriebseinnahme zu erfassende Vergütungen auf schuldrechtlicher Grundlage: ... €. • Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen: ◦ Beteiligter 1 --Klägerin zu 1.--: ◦ Einkünfte aus Gewerbebetrieb: ... €, zusammengesetzt aus: als Sonderbetriebseinnahme zu erfassende Vergütungen auf schuldrechtlicher Grundlage ... € ◦ Beteiligter 2 --Klägerin zu 2.--: ◦ Einkünfte aus Gewerbebetrieb: ... €, zusammengesetzt aus: • Betriebseinnahmen/Gewinn aus Gesamthandsbilanz: ... € • Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen: ... € • Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage: ... €. Die Bescheide für die Feststellungsjahre 2005 bis 2008 enthalten vergleichbare Ansätze. 8 Gegen die geänderten Feststellungsbescheide vom 15.03.2013 wandten sich die Klägerinnen --nach erfolglosem Einspruch-- mit ihrer Klage, die indes weitgehend erfolglos blieb (Urteil
Finanzgerichts --FG-- Mecklenburg–Vorpommern vom 05.09.2018 - 1 K 396/14, Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1228). 9 Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren auf Anerkennung der Organschaft weiter. Dass sich der (vermeintliche) Organträger am Unternehmen der (vermeintlichen) Organgesellschaft atypisch still beteilige, sei unschädlich. Die Gewinnabführung an den stillen Gesellschafter stelle handelsrechtlich Aufwand dar. Das hiernach verbleibende handelsrechtliche Ergebnis werde anschließend vollständig an den Organträger abgeführt. Damit erhalte dieser den "ganzen Gewinn" i.S.
G. 10 Die Klägerinnen beantragen (sinngemäß), unter Aufhebung
angegriffenen FG-Urteils die geänderten Bescheide für 2004 bis 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 15.03.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.10.2014 dahingehend zu ändern, dass keine an die Klägerinnen zugewiesenen Einkünfte auf der Ebene der Mitunternehmerschaft als vGA qualifiziert werden. 11 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 12 Das beigetretene Bundesministerium der Finanzen hat keinen Antrag gestellt. In der Sache unterstützt es die Auffassung der Vorinstanz. II. 13 Die Revision der Klägerin zu 1. ist begründet. Dies führt zur Aufhebung
FG-Urteils und zur Klagestattgabe. Das FG hat zu Unrecht die vom FA in den streitigen Feststellungsbescheiden "als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassenden Vergütungen auf schuldrechtlicher Grundlage" im angegriffenen Urteil als "Gewinnzurechnung aufgrund verdeckter Gewinnausschüttung" festgestellt: 14
1 Satz 1 Nr. 2
Einkommensteuergesetzes (EStG) begründet wurde (vgl. z.B. Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.02.2015 - IV R 48/11, BFH/NV 2015, 1075; vom 19.07.2018 - IV R 10/17, BFH/NV 2018, 1268). Hiervon gehen die Beteiligten zutreffend aus; der Senat sieht insoweit von näheren Darlegungen ab. 15 Nach der Rechtsprechung
BFH ist die 100 %-ige Beteiligung der Klägerin zu
G führte-- grundsätzlich dem Sonderbetriebsvermögen II
atypisch still beteiligten Gesellschafters bei der Mitunternehmerschaft zuzuordnen (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2015 - IV R 5/12, BFHE 250, 121, BStBl II 2015, 935, m.w.N.). Die Zuordnung der Kapitalgesellschaftsbeteiligung zum Sonderbetriebsvermögen II
atypisch still beteiligten Gesellschafters hat zur Folge, dass dieser Sonderbetriebseinnahmen erzielt, wenn die Kapitalgesellschaft (im Streitfall die Klägerin zu 1.), an ihren Anteilseigner (im Streitfall die Klägerin zu 2.), der als "Doppelgesellschafter" zugleich an ihr atypisch still beteiligt ist, verdeckt Gewinne ausschüttet (BFH-Urteil in BFHE 250, 121, BStBl II 2015, 935). 16 2. Verfahrensrechtlich sind die in der Mitunternehmerschaft erzielten Einkünfte und die mit ihnen in Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO festzustellen (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1075). Zu den "anderen Besteuerungsgrundlagen" gehören nach ständiger Rechtsprechung insbesondere die Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben
einzelnen Mitunternehmers und damit auch derjenigen Person, die sich atypisch still am Handelsgewerbe eines anderen beteiligt hat (vgl. Beschluss
Großen Senats
BFH vom 11.04.2005 - GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679; Kunz in Gosch, AO § 180 Rz 49, m.w.N.). Die Feststellung, dass ein Mitunternehmer Sonderbetriebseinnahmen bezogen hat, ist selbständig anfechtbar und kann daher, wenn eine Anfechtung nicht erfolgt, in Teil-Bestandskraft erwachsen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24.09.2015 - IV R 39/12, BFH/NV 2016, 30). 17 3. Wiederum zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Beteiligten ist das FG davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1. finanziell i.S.
G eingegliedert war, ein wirksamer Ergebnisabführungsvertrag zwischen den beiden Kapitalgesellschaften bestand und insofern die wesentlichen Grundlagen für eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft gelegt waren. Die höchstrichterlich nicht entschiedene Streitfrage, ob die atypisch stille Beteiligung
vermeintlichen Organträgers (im Streitfall die Klägerin zu 2.) am Handelsgewerbe der vermeintlichen Organgesellschaft (im Streitfall die Klägerin zu 1.) und die damit verbundene anteilige Gewinnzurechnung an den Mitunternehmer dazu führt, dass i.S.
G keine Abführung
"ganzen Gewinns" mehr erfolgen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31.03.2011 - I B 177/10, BFH/NV 2011, 1397; vom 11.08.2011 - I B 179/10, BFH/NV 2011, 2052), hat das FG bejaht. Es hat daher die Organschaft nicht anerkannt und die gleichwohl vollzogene Gewinnabführung in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung als vGA der vermeintlichen Organgesellschaft an die vermeintliche Organträgerin qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 28.11.2007 - I R 94/06, BFHE 220, 51; vom 10.05.2017 - I R 19/15, BFHE 258, 344, BStBl II 2019, 81). 18 Das FG ist ferner davon ausgegangen, dass verfahrensrechtlich in einem Fall wie dem vorliegenden über die materiell-rechtliche Streitfrage der Organschaftsanerkennung und die davon abhängige Qualifizierung der getätigten Gewinnabführung als organschaftlich veranlassten Vorgang oder als vGA nicht im Körperschaftsteuerbescheid für die vermeintliche Organgesellschaft, sondern aufgrund der Qualifizierung der vGA als Sonderbetriebseinnahme
die Ausschüttung empfangenden Mitunternehmers (s. oben unter II.
Ob und ggf. der Höhe einer vGA grundsätzlich im Rahmen der Besteuerung der Kapitalgesellschaft zu entscheiden (BFH-Urteile vom 29.10.1991 - VIII R 2/86, BFHE 167, 316, BStBl II 1992, 832; vom 23.03.1995 - IV R 94/93, BFHE 177, 408, BStBl II 1995, 637). Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt und die Frage nach dem Vorliegen einer vGA untrennbar mit der Höhe ihres Gewinnanteils an der Personengesellschaft verbunden ist; in diesem Fall ist die vGA in die Gewinnfeststellung der Personengesellschaft einzubeziehen (Senatsurteil vom 15.09.2004 - I R 7/02, BFHE 207, 429, BStBl II 2005, 867; Senatsbeschluss vom 29.11.2006 - I R 78-80/05, BFH/NV 2007, 1091; s. zur vergleichbaren Situation bei einer GmbH & atypisch Still BFH-Urteil in BFHE 250, 121, BStBl II 2015, 935). 21
Großen Senats
BFH in BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679). 23 Wie dem Tatbestand dieser Entscheidung zu entnehmen ist (s. oben zu I.), zeigt der Vergleich zwischen dem ursprünglichen Feststellungsbescheid 2004, der auf der Annahme einer bestehenden Organschaft beruht, und dem angegriffenen Änderungsbescheid, dass die Höhe der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Höhe
Gewinnanteils der (vermeintlichen) Organgesellschaft jeweils unverändert geblieben sind. Es wurde lediglich der 90 %-ige Gewinnanteil i.S.
G als Folge der Nichtanerkennung der Organschaft und Annahme einer vGA in eine Sonderbetriebseinnahme der (vermeintlichen) Organgesellschaft beziehungsweise eine "Gewinnhinzurechnung aufgrund verdeckter Gewinnausschüttung", so der Tenor
FG-Urteils, umqualifiziert. Das ist nach dem vorstehend Gesagten jedoch unzutreffend. Die fehlerhafte Qualifizierung stellt eine Rechtsverletzung dar, die von der Klägerin zu 1. auch prozessual geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 24.01.1985 - IV R 249/82, BFHE 143, 75, BStBl II 1985, 676; vom 04.07.2007 - VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53, m.w.N., zur Feststellung einer unzutreffenden Einkunftsart). 24 bb) Auf Seiten
Organträgers kann sich der etwaige Ansatz einer vGA, die sich aus der (streitigen) Nichtanerkennung der Organschaft ergeben könnte, ebenfalls nicht auf die Höhe der gemeinschaftlich erzielten Einkünfte und seinen Anteil hieran auswirken. Denn im Streitfall besteht die Besonderheit, dass eine aus der Nichtanerkennung der Organschaft folgende und zu Sonderbetriebseinnahmen führende vGA aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr im Feststellungsbescheid für die Mitunternehmerschaft erfasst werden darf. Dies folgt daraus, dass das FA keine Feststellung zu Sonderbetriebseinnahmen der Klägerin zu
angegriffenen FG-Urteils festgestellten "Gewinnzurechnung aufgrund vGA" gezogen werden dürfen. 27
Bundesgerichtshofs vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02, Versicherungsrecht 2004, 489, zur Vertretung der Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen Prozessbevollmächtigten). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202150060&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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