STRE202150090 ECLI:DE:BFH:2020:B.161220.IR23.18.0 BFH 1. Senat 20201216 I R 23/18 Beschluss § 34 Abs 7 S 8 Nr 2 KStG 2002 vom 22.12.2003, §§ 119ff BGB, § 119 Abs 1 BGB, § 176 AO vorgehend FG München, 16. Juli 2018, Az: 7 K 2547/17, Urteilnachgehend BVerfG, 28. April 2025, Az: 2 BvR 1441/21, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland (Kein Widerruf des Wahlrechts nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des sog. Korb II-Gesetzes) NV: Hat der Steuerpflichtige sein Wahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des sog. Korb II-Gesetzes wirksam und ohne inhaltliche Einschränkungen ausgeübt, so kann er seine entsprechende Willenserklärung nicht nach § 119 Abs. 1 BGB nachträglich anfechten und ihm steht auch kein Anspruch auf erneute Wahlrechtsausübung zu. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 16.07.2018 - 7 K 2547/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand u.a. der Betrieb von Lebensversicherung in allen ihren Arten im In- und Ausland war. Durch Verschmelzungsvertrag vom ... 2002 wurde die ... Lebensversicherung AG (AG) auf die Klägerin verschmolzen. 2 Nachdem die Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 (Streitjahr) zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wurde, stellte die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der AG mit Schreiben vom 21.06.2004 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) einen Antrag auf Ausübung des sog. Blockwahlrechts nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (sog. Korb II-Gesetz) vom 22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) --KStG-- und reichte eine dementsprechend geänderte Körperschaftsteuererklärung ein. Das FA setzte daraufhin die Körperschaftsteuer für das Streitjahr mit geändertem Bescheid erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. 3 Im Verlauf ihres aus anderen Gründen dagegen erhobenen Einspruchs stellte die Klägerin aufgrund der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- (Urteil Steko Industriemontage vom 22.01.2009 - C-377/07, EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95) und des erkennenden Senats (Urteil vom 28.10.2009 - I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229) einen Antrag auf Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzung ohne Ausübung des Blockwahlrechts. Nachdem das FA im Rahmen einer Außenprüfung die Körperschaftsteuerfestsetzung aus anderen Gründen erneut geändert und den Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben hatte, wies es den Einspruch hinsichtlich des von der Klägerin begehrten Erlasses eines geänderten Körperschaftsteuerbescheids unter Außerachtlassung des ursprünglich in Anspruch genommenen Blockwahlrechts als unbegründet zurück. 4 Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) München mit Urteil vom 16.07.2018 - 7 K 2547/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1751) als unbegründet zurück. 5 Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht rügt. 6 Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG München vom 16.07.2018 - 7 K 2547/17 1. den Bescheid über Körperschaftsteuer für 2001 vom 01.08.2005 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 09.02.2016, dieser wiederum in Gestalt der Teileinspruchsentscheidung vom 14.09.2017, dahingehend zu ändern, dass das für das Veranlagungsjahr 2001 geltende Körperschaftsteuergesetz und Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) zur Anwendung kommen, und zwar ohne Ausübung eines Blockwahlrechts gemäß § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 1 KStG, 2. hilfsweise die Körperschaftsteuer 2001 unter Neuausübung des Blockwahlrechts nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG festzusetzen, 3. äußerst hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, auf eine Durchsetzung von Steueransprüchen, die auf einer Nichtanwendung der "STEKO-Rechtsprechung" und/oder der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu § 40a KAGG beruhen, zu verzichten bzw. die entsprechend gezahlten Steuern zu erstatten. 7 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 8 Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr Wahlrecht nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 1 KStG mit Schreiben vom 21.06.2004 wirksam und ohne inhaltliche Einschränkungen ausgeübt hat, sie ihre entsprechende Willenserklärung nicht nach § 119 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nachträglich anfechten konnte und ihr auch kein Anspruch auf erneute Wahlrechtsausübung zusteht. Daraus folgt, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, dass das FA auf die Durchsetzung der aus der von ihr vorgenommenen Wahlrechtsausübung folgenden Steueransprüche verzichtet bzw. Steuern erstattet. 9 1. Nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 Satz 1 KStG sind § 8b Abs. 8 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 KStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung auf einheitlichen, bis zum 30.06.2004 zu stellenden, unwiderruflichen Antrag bereits für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003, bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 (Rückwirkungszeitraum) anzuwenden. Durch die Einführung dieses sog. Blockwahlrechts sollte verhindert werden, dass die Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und die Versicherungsnehmer gravierende wirtschaftliche Nachteile aufgrund der negativen Börsenentwicklung in den Jahren 2001 bis 2003 erleiden. Deshalb sollten sie in Form eines sie begünstigenden Wahlrechts die Möglichkeit erhalten, § 8b Abs. 8 KStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung bereits in den vorgenannten Jahren anzuwenden (vgl. Senatsurteil vom 12.07.2017 - I R 86/15, BFHE 259, 200, BStBl II 2018, 138). Anders als die Klägerin meint, enthält § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG jedoch seinem eindeutigen Wortlaut nach keinen "Günstigkeitsvergleich" als Tatbestandsmerkmal, der --wie etwa beim Familienleistungsausgleich (§ 31 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) oder bei Vorsorgeaufwendungen und der Vorsorgepauschale (§ 10 Abs. 4a und § 10c Abs. 5 EStG)-- von Amts wegen oder --bei der Besteuerung der Kapitalerträge (§ 32d Abs. 6 EStG)-- auf Antrag des Steuerpflichtigen zu beachten wäre. Der Gesetzgeber hat es insoweit dem betroffenen Steuerpflichtigen überlassen, selbst abzuwägen, welche Rechtslage für ihn die günstigeren Auswirkungen hat. 10 2. Es ist zunächst unzutreffend, wenn die Klägerin meint, das Blockwahlrecht könne im Streitfall schon deshalb nicht wirksam ausgeübt worden sein, weil die AG nur im Streitjahr bestanden habe und danach durch die auf die Klägerin erfolgte Verschmelzung untergegangen sei. Die vom Gesetz vorgesehene einheitliche Ausübung des Blockwahlrechts für die Jahre 2001 bis 2003 sollte lediglich gewährleisten, dass der Steuerpflichtige nicht zwischen den unterschiedlichen Rechtslagen zu § 8b KStG hin- und herwechselt (Senatsurteil in BFHE 259, 200, BStBl II 2018, 138). Es ist offensichtlich, dass dadurch nicht bewirkt werden sollte, dass nur solche Körperschaften, die während des gesamten angesprochenen Zeitraums rechtlich existent waren, das Wahlrecht ausüben können sollten. Eine Körperschaft, die nur während eines Teils des angesprochenen Zeitraums rechtlich existent war, konnte vielmehr das Wahlrecht einheitlich für den Zeitraum ihrer Existenz ausüben. 11 3. Die Klägerin dringt auch nicht mit der Erwägung durch, ihre am 21.06.2004 abgegebene Willenserklärung sei dahingehend auszulegen, dass sie unter der Voraussetzung stehe, der vorzunehmende rechnerische Vergleich führe zu einer Günstigkeit der Steuerbelastung unter Anwendung des § 8b Abs. 8 KStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fassung gegenüber der Anwendung des im Streitjahr anwendbaren KStG, und nur unter dieser Voraussetzung werde das Wahlrecht ausgeübt. 12
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