, § 17
, § 125 Abs 1
, § 127
, § 222 S 1
, § 63 Abs 1 Nr 1 FGO, § 63 Abs 1 Nr 2 FGO, § 65 Abs 1 S 1 FGO, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 23. März 2020, Az: 6 K 138/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.02.2021 - III R 36/19: Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkasso-Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes) NV: Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann nicht durch einen auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG gestützten Beschluss die Zuständigkeit für die Sachaufgabe "Inkasso" von der sachlich und örtlich zuständigen Wohnsitz-Familienkasse auf eine andere Familienkasse oder Behörde übertragen. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.03.2020 - 6 K 138/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. I. 1 Streitig ist die Zuständigkeit der Beklagten und Revisionsklägerin für die Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung. 2 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter eines Sohnes (S), für den sie Kindergeld bezog. Die Familienkasse A hob die bestehende Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 15.01.2019 auf und forderte das überzahlte Kindergeld in Höhe von 3.982 € von der Klägerin zurück. Der Bescheid wurde bestandskräftig. 3 Die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Z Inkasso Service Familienkasse --Beklagte und Revisionsklägerin-- (Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse) lehnte den bei der Familienkasse A gestellten Antrag auf Stundung des zurück zu zahlenden Betrages mit Bescheid vom 05.04.2019 ab. Den dagegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse Nordrhein-Westfalen (NRW) R mit Einspruchsentscheidung vom 16.07.2019 zurück. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die fehlende Stundungswürdigkeit. 4 Im dagegen gerichteten Klageverfahren erfasste das Finanzgericht (FG) --nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten und die Familienkasse NRW R-- die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service im Wege der rechtschutzgewährenden Auslegung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als richtigen Beklagten. Es gab der Klage insoweit statt, als die Aufhebung des ablehnenden Bescheids und der Einspruchsentscheidung beantragt wurde. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Verpflichtung zur Gewährung der beantragten Stundung begehrte, wies das FG die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung verwies das FG darauf, dass der ablehnende Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei und diese daher weder zur Gewährung der begehrten Stundung noch zu einer Entscheidung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des FG verpflichtet werden könne. Im Übrigen schloss sich das FG der Rechtsauffassung des FG Düsseldorf im Urteil vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18
, juris an. 5 Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts. 6 Die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. II. 8 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass sich die Klage gegen die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse richtet (dazu unter 1.) und die Ablehnung der Stundung sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung von sachlich unzuständigen Behörden erlassen wurden (dazu unter 2.). 9 1. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Klage bei rechtschutzgewährender Auslegung als Klage gegen die Agentur für Arbeit Z Inkasso-Service Familienkasse gerichtet und damit als zulässig anzusehen ist. 10
--). 16 a) Nach § 222 Satz 1
können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Stundung bestimmt sich nach der Verwaltungshoheit, welche sowohl die im Festsetzungsverfahren als auch die im Erhebungsverfahren zu treffenden Entscheidungen umfasst (Loose in Tipke/Kruse, § 222
Rz 45, § 227
Rz 117). Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich gemäß § 16
, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den einschlägigen Regelungen des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG). Insoweit sieht § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 1 FVG in der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 05.04.2019 geltenden Fassung vor, dass dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes (EStG) obliegt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem BZSt zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2 FVG). Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der
über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG). Entsprechend bestimmt § 6 Abs. 2 Nr. 6
, dass auch die Familienkassen Finanzbehörden im Sinne der
sind. 17 b) Die sachliche Zuständigkeit beschreibt gegenständlich den Tätigkeitsbereich einer Behörde, also die Zuordnung einer bestimmten Aufgabe des materiellen Sachrechts an eine Verwaltungseinheit (Henneke in Knack, VwVfG,
Aus der sachlichen Zuständigkeit folgen das Recht und die Pflicht einer Behörde, innerhalb des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs tätig zu werden (Wackerbeck in HHSp, § 16
Rz 5; Drüen in Tipke/Kruse, § 16
Rz 3). Eine Behörde ist nur für den ihr zugewiesenen Aufgabenkreis zuständig und darf nur im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit tätig werden (BFH-Urteile vom 29.10.1986 - VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, unter II.2.b, und vom 26.07.1988 - VII R 194/85, BFHE 154, 304, BStBl II 1989, 3). 18 Die sachliche Zuständigkeit muss wegen des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und als wesentliche Regelung des Verwaltungsverfahrens in einem grundrechtlich geschützten Bereich --wie er im Fall des Familienleistungsausgleichs vorliegt-- durch Gesetz i.S. des § 4
geregelt werden (Bundesverfassungsgericht vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87, Neue Juristische Wochenschrift 1991, 1471, unter B.II.2.a; BFH-Urteil vom 11.01.2012 - I R 25/10, BFHE 236, 318, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2012, 616, Rz 28; Schmieszek in Gosch,
Rz 2; Drüen in Tipke/Kruse, § 16
Rz 11; Wackerbeck in HHSp, § 16
Rz 5). 19 Demgegenüber ergibt sich aus den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, welche von mehreren sachlich zuständigen Behörden der gleichen hierarchischen Stufe eines Verwaltungsträgers die Verwaltungstätigkeit durchzuführen hat (Wackerbeck in HHSp, § 17
Rz 2; Drüen in Tipke/Kruse, § 17
Rz 1). Die örtliche Zuständigkeit ist die Kompetenz in einem räumlich begrenzten Wirkungsbereich (Bezirk) tätig werden zu dürfen und zu müssen, wobei sich die konkret örtlich zuständige Finanzbehörde erst anhand der Regelungen über den Sitz und den Bezirk der jeweiligen Finanzbehörde feststellen lässt (Wackerbeck in HHSp, § 17
Rz 2). Für die örtliche Zuständigkeit gilt nach neuerer Rechtsprechung des BFH der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit (BFH-Urteil vom 19.03.2019 - VII R 27/17, BFHE 263, 483, BStBl II 2020, 31, Rz 18, m.w.N.; Wackerbeck in HHSp, § 17
Rz 11; Drüen in Tipke/Kruse, § 17
Rz 5). Umfasst werden daher grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde, die sich aus dem gesamten Besteuerungsverfahren ergeben (Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung; Schmieszek in eKommentar Ab 01.01.2015, § 17
Rz 2, Aktualisierung vom 29.12.2020). 20
i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Sätze 1 und 2 FVG dem BZSt, das sich hierfür der von der Bundesagentur für Arbeit eingerichteten Dienststellen bedient. Nach der vorgenannten Organisationsentscheidung des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit bestanden im Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids vom 05.04.2019 14 Familienkassen. Diese waren deshalb sachlich zuständig (vgl. Senatsurteil in BFHE 256, 502, BStBl II 2017, 642, Rz 15). 25 bb) Da somit für Kindergeldangelegenheiten im Allgemeinen mehrere sachlich zuständige Behörden gleicher hierarchischer Stufe vorhanden waren, bestimmen die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, welche die für die Klägerin im Speziellen zuständige Familienkasse ist. Örtlich zuständig ist grundsätzlich die Familienkasse, in deren Bezirk der Kindergeldberechtigte seinen Wohnsitz hat (§ 19 Abs. 1 Satz 1
; Senatsurteil in BFHE 247, 233, BStBl II 2015, 847, Rz 21). Im Fall der Klägerin, die ihren Wohnsitz im Bezirk der Agentur für Arbeit S hatte, war dies die Familienkasse A in B. Aufgrund des Grundsatzes der Gesamtzuständigkeit umfasste die Zuständigkeit der Familienkasse A nicht nur die Zuständigkeit für die Festsetzung des Kindergeldes, sondern u.a. auch für Entscheidungen im Rahmen des Erhebungsverfahrens nach dem Fünften Teil der Abgabenordnung, wie vorliegend für die Entscheidung über eine Stundung nach § 222
. Daraus folgt zugleich, dass andere Familienkassen für die Klägerin sachlich und örtlich unzuständig waren. 26 cc) Nichts anderes ergibt sich aus dem auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG gestützten Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 23/2018 vom 20.09.2018 (ANBA Nr. 10/2018), der ähnliche Regelungen im Vorstandsbeschluss Nr. 21/2013 vom 18.04.2013 (ANBA Nr. 5/2013), und nahezu wortgleiche Regelungen im Vorstandsbeschluss Nr. 15/2016 vom 14.04.2016 (ANBA Nr. 5/2016) übernommen hat. 27
mit Ausnahme der Rechtsmittelverfahren vor dem BFH umfassen. 28
"über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden" die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse zu übertragen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG). Die Übertragung der Zuständigkeit für bestimmte Sachaufgaben (z.B. Entscheidungen im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren) betrifft aber den Gegenstand und Inhalt der der Finanzbehörde zugewiesenen Aufgaben. Dies stellt eine Frage der sachlichen Zuständigkeit der Behörde dar, weil die bisher sachlich zuständige Behörde aufgrund der Übertragung für die betreffende Aufgabe nicht mehr zuständig sein soll, obwohl sie im Übrigen für den betreffenden Kindergeldberechtigten sachlich und örtlich zuständig bleibt (vgl. zu einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG, Schmieszek in HHSp, § 17 FVG Rz 30). Demgegenüber hätte eine abweichende Regelung über die örtliche Zuständigkeit vorausgesetzt, dass die Gesamtzuständigkeit für das Besteuerungsverfahren für Kindergeldberechtigte, die bestimmten Bezirken zuzuordnen sind oder sich nach allgemeinen Gruppenmerkmalen bestimmen lassen, auf eine andere sachlich zuständige Behörde übertragen werden. 30 Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, welcher dem Senatsurteil in BFHE 256, 502, BStBl II 2017, 642 zugrunde liegt. In letzterem wurde die Gesamtzuständigkeit für das Kindergeldverfahren für Anspruchsberechtigte die bestimmte Anknüpfungspunkte an den Mitgliedstaat der Europäischen Union Polen aufweisen (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Anspruchsberechtigten, des anderen Elternteils oder des anspruchsbegründenden Kindes in Polen, Anwendbarkeit des polnischen Rechtes oder Bezug einer Rente aus Polen), auf eine bestimmte Familienkasse übertragen. Dagegen sollte im vorliegenden Fall die Gesamtzuständigkeit aufgespalten werden, indem für Entscheidungen des Festsetzungsverfahrens weiterhin die Wohnsitz-Familienkasse, für Entscheidungen des nicht näher beschriebenen "Inkasso-Bereichs" hingegen eine andere Familienkasse zuständig sein sollte. 31 Nichts anderes ergibt sich auch aus der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Familienförderung (BTDrucks 14/1513, S. 18). Danach sollte die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG eingeführte Ermächtigung dem Ziel der Verbesserung der Durchführung des Familienleistungsausgleichs dienen. Mit ihr sollte dem Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit die Möglichkeit gegeben werden, zur Erhöhung der Effizienz der Verwaltung zweckdienliche Zuständigkeitsverlagerungen vorzunehmen. Personal- und betriebswirtschaftliche Gründe erforderten --insbesondere für den Großraum München-- eine solche Modifizierung der bisherigen, auf der Abgabenordnung beruhenden Zuständigkeiten. Aus organisatorischen Gründen bestehe ein dringendes Bedürfnis, eine Rechtsgrundlage für Veränderungen der örtlichen Zuständigkeit möglichst bald zur Verfügung zu stellen. Hieraus ergibt sich ebenfalls, dass es nur um Änderungen der örtlichen Zuständigkeit ging und insbesondere für Kindergeldberechtigte in Ballungsgebieten wie München die Übertragung der Zuständigkeit auf Familienkassen außerhalb dieses Ballungsgebietes ermöglicht werden sollte (z.B. Familienkasse Bayern Süd in Regensburg mit verschiedenen Außenstellen). 32 dd) Auch keine andere gesetzliche Grundlage stützt eine Zuständigkeitsübertragung durch die erwähnten Beschlüsse des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit. 33 Die sachliche Zuständigkeit für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs ist --soweit es nicht um Kindergeldverfahren für Angehörige des öffentlichen Dienstes nach § 72 EStG geht-- in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 FVG geregelt. Eine Ermächtigung für die abweichende Regelung der sachlichen Zuständigkeit der bei den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit errichteten Familienkassen ergibt sich daraus nicht. 34 § 17 FVG enthält nur eine Bestimmung über Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter. Die in § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG enthaltene Ermächtigung richtet sich daher nur an die Landesregierungen und ist auf Zuständigkeitsübertragungen bei den Landesfinanzbehörden beschränkt. Eine allgemeine Ermächtigung für abweichende Regelungen der sachlichen Zuständigkeit bei sämtlichen Finanzbehörden, insbesondere auch Bundesfinanzbehörden, ergibt sich daraus nicht. 35 Schließlich enthält auch der Fünfte Teil der
zum Erhebungsverfahren keine Spezialregelung für die sachliche Zuständigkeit, wie sie etwa der Sechste Teil im Hinblick auf das u.a. den Hauptzollämtern übertragene Vollstreckungsverfahren enthält (§ 249 Abs. 1 Satz 3
i.V.m. § 12 Abs. 2 FVG), und auch keine Ermächtigung für die Konzentration sachlicher Zuständigkeiten, wie sie etwa im Achten Teil der
durch § 387 Abs. 2
für das Steuerstraf- und Bußgeldverfahren vorgesehen ist (s. dazu Krumm in Tipke/Kruse, § 17 FVG Rz 5). 36
. Nach § 130 Abs. 2 Nr. 1
oder § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
können Verwaltungsakte aufgehoben oder geändert werden, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden sind. Da die Aufhebbarkeit einen wirksamen Verwaltungsakt voraussetzt, folgt aus den Vorschriften, dass sachlich unzuständiges Handeln grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit führt (von Wedelstädt in Gosch,
Auch sind im Streitfall keine Umstände ersichtlich, die für einen besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler sprechen. Insbesondere werden Aufgaben im Bereich des Familienleistungsausgleichs üblicherweise von Stellen wahrgenommen, die bei der Bundesagentur für Arbeit angesiedelt sind. Der vorliegende Fall ist daher nicht vergleichbar mit einem Fall, in dem ein Bescheid in einer Kindergeldangelegenheit für einen nicht im öffentlichen Dienst beschäftigten Kindergeldberechtigten von einer offensichtlich unzuständigen Behörde (etwa einem Veterinäramt oder einer Bauordnungsbehörde) erlassen würde. 39 g) Da auch die Familienkasse NRW R für die Rechtsbehelfsentscheidung sachlich unzuständig war, braucht der Senat nicht weiter auf die Frage einzugehen, ob eine durch die sachlich unzuständige Ausgangsbehörde getroffene Entscheidung durch eine nachfolgende sachlich zuständige Behörde getroffene Einspruchsentscheidung gemäß § 126 Abs. 2
geheilt werden kann. 40 h) Der Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsakte steht auch § 127
nicht entgegen. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125
nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die Vorschrift erwähnt nur die Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit, nicht dagegen den Verstoß gegen die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit. Die Regelungen über die sachliche Zuständigkeit fallen auch nicht unter die in § 127
genannten Verfahrensvorschriften (Senatsurteil vom 19.04.2012 - III R 85/11, BFH/NV 2012, 1411, Rz 13, m.w.N.; von Wedelstädt in Gosch,
Überdies handelt es sich bei der Entscheidung über die Stundung um eine Ermessensentscheidung, auf die § 127
grundsätzlich keine Anwendung findet (Senatsurteil in BFH/NV 2012, 1411, Rz 11). 41
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.