58.255 DM zahlte die X-Versicherung --mit Einverständnis des Klägers-- Mitte des Jahres 1986 als Einmalbeitrag in eine Lebensversicherung mit Kapitalzahlung im Todes- und Erlebensfall ein. Versicherungsnehmerin war die X-Versicherung, versicherte Person der Kläger. Die Laufzeit betrug 28 Jahre. 3 Im August des Streitjahres wurde der Auszahlungsbetrag
167.386,07 € fällig. Hiervon entfielen 41.015,52 € auf rechnungsmäßige Zinsen (Garantiezinsen) und 102.645,53 € auf außerrechnungsmäßige Zinsen aus der Überschussbeteiligung. 4 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) besteuerte diese Zinsen für das Streitjahr beim Kläger als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). 5 Nach erfolglosem Einspruch trugen die Kläger im Klageverfahren vor, die Zinserträge unterfielen § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung (EStG a.F.). Die gesetzliche Haltefrist
zwölf Jahren sei überschritten worden, sodass die Erträge gemäß Satz 2 der Vorschrift in Gänze nicht steuerbar seien. 6 Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das FG mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 264 veröffentlichtem Urteil zwar
steuerbaren Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. i.V.m. § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (aktuell § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG) ausging, hierauf aber den --für die Kläger günstigeren-- gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG anwandte. Die Vorschrift des § 22 Nr. 5 EStG hielt das FG für nicht einschlägig, da es meinte, die vorliegende Lebensversicherung sei weder als Altersvorsorgevertrag noch als Direktversicherung im Sinne der Vorschrift zu qualifizieren. 7 Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung
G. Die streitgegenständlichen Zahlungen unterfielen dem sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift. Es handele sich um Leistungen aus einer Direktversicherung. Es genüge, wenn die Zusage zur betrieblichen Altersversorgung --wie im Streitfall-- erst am Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgt sei. Einkünfte aus § 22 Nr. 5 EStG seien --anders als solche aus Kapitalvermögen-- progressiv zu besteuern. 8 Das FA beantragt,das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das FG der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen. 9 Die Kläger haben keinen Antrag gestellt. II. 10 Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage. 11 Die im Streitjahr fällig gewordenen und ausgezahlten außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus der zu Gunsten des Klägers abgeschlossenen Lebensversicherung sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 5 EStG steuerbare und steuerpflichtige sonstige Einkünfte (unter 1.), die nicht mit dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG, sondern regulär-tariflich gemäß § 32a EStG zu besteuern sind (unter 2.). 12 1. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die streitgegenständlichen Zinsen den sonstigen Einkünften aus § 22 Nr. 5 EStG zuzuordnen. 13 a) Nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG handelt es sich bei Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und --für den Streitfall allein in Betracht zu ziehenden-- Direktversicherungen um sonstige Einkünfte i.S.
G. Zu den Leistungen im Sinne der Vorschrift zählen nicht nur laufende, d.h. wiederkehrende Zahlungen, sondern auch einmalige Kapitalauszahlungen bzw. -abfindungen (Senatsurteile vom 20.09.2016 - X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 12 f., und vom 06.11.2019 - X R 39/17, BFHE 266, 230, BStBl II 2020, 217, Rz 21 f.). 14 aa) Nach allgemeiner --auch
der Vorinstanz vertretener-- Ansicht stellt § 22 Nr. 5 EStG eine gegenüber anderen Vorschriften des EStG vorrangige Spezialvorschrift dar (vgl. BTDrucks 16/2712, 50; Senatsurteil vom 01.10.2015 - X R 43/11, BFHE 251, 313, BStBl II 2016, 685, Rz 35; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21.12.2017, BStBl I 2018, 93, Rz 126; Fischer in Kirchhof, EStG,
G und die differenzierenden Regelungen in Satz 2 Buchst. b und c dieser Vorschrift gilt dies allerdings nicht, wenn der die Erträge vermittelnde Versicherungsvertrag als Direktversicherung im Sinne des Gesetzes ausgestaltet ist. 16 b) Die Voraussetzungen
G liegen vor. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der zu Gunsten des Klägers im Jahr 1986 abgeschlossenen Lebensversicherung nicht um eine Direktversicherung im Sinne der Vorschrift handelte (unter aa). Die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen sind Leistungen aus dieser Direktversicherung, die dem Kläger zuzurechnen sind (unter bb). 17 aa) Der Begriff der Direktversicherung wird sowohl in § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG als auch mehrfach an anderer Stelle im EStG verwendet, so in § 3 Nr. 55c Satz 2 Buchst. a, § 3 Nr. 63 Satz 1, § 4b, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG. Eine spezielle steuerrechtliche Bestimmung dieses Begriffs besteht allerdings nicht, sodass nach allgemeiner Auffassung auf die Legaldefinition in § 1b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz --BetrAVG--) zurückzugreifen ist (vgl. Senatsurteil vom 06.09.2018 - X R 21/16, BFHE 262, 512, BStBl II 2019, 157, Rz 17 - speziell zu § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG; R 4b Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 40. Aufl., § 4b Rz 5; Rätke in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4b EStG Rz 28; Gosch/Greger in KSM, EStG, § 4b Rz B 1; Blümich/Stöckler, § 4b EStG Rz 7). 18
AVG liegt vor, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Als betriebliche Altersversorgung definiert das Gesetz die Zusage des Arbeitgebers
Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung an den Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). 19
AVG dient nur dazu, Zusagen abzugrenzen, die auf verwandtschaftlichen, freundschaftlichen oder sonstigen Beziehungen beruhen, die demnach nichts mit einem Arbeitsverhältnis zu tun haben (BAG-Urteil in NZA 1990, 931, unter I.2.c; Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, 7. Aufl., § 1 Rz 73). 21
der Entscheidung der Vorinstanz keine Zweifel daran bestehen, dass die im Jahr 1986 zu Gunsten des Klägers abgeschlossene Kapital-Lebensversicherung als Direktversicherung i.S.
G i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG zu qualifizieren ist. 22 (a) Es handelte sich um eine Lebensversicherung, die nach den Feststellungen des FG auf das Leben des Klägers als --aus Sicht des Vertragsschlusses ehemaligen-- Arbeitnehmer durch die X-Versicherung als --ehemaligen-- Arbeitgeber abgeschlossen wurde und den Kläger als Bezugsberechtigten auswies. Die auf die Dauer
28 Jahren abgeschlossene Versicherung knüpfte zudem an zwei in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG benannte Ereignisse, nämlich Alter und Tod des Klägers, an und beinhaltete damit einen Versorgungszweck. Dass der Versicherungsabschluss erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte, ist nach den oben dargelegten Grundsätzen unerheblich. 23 (b) Im Streitfall war der Abschluss der Lebensversicherung zudem deshalb durch das Arbeitsverhältnis i.S.
AVG veranlasst, da hierdurch lediglich der Durchführungsweg einer bereits existenten betrieblichen Altersversorgung gewechselt wurde. Der Kläger hatte während seiner Betriebszugehörigkeit zur X-Versicherung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Lebensversicherung geltenden Fassung (BetrAVG a.F.) unverfallbare Versorgungsanwartschaften aus einer betrieblichen Altersvorsorgekasse seines Arbeitgebers aufgebaut. Aufgrund der durch § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a.F. gedeckten Übertragung des aufgebauten Deckungskapitals auf ein Unternehmen der Lebensversicherung wurde die Anwartschaft auf rentenförmige Versorgungsleistungen durch einen anderen gesetzlichen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung substituiert. Irrelevant ist --abweichend
der Ansicht des FG-- der Umstand, dass die ursprünglich vereinbarten lebenslangen Rentenzahlungen durch eine Einmal-Kapitalzahlung im Erlebens- oder Todesfall ersetzt wurden. 24 (
unverfallbaren Versorgungsanwartschaften außerordentlicher (ao.) AVK-Mitglieder" (Bl. 46 der Einspruchsakte) auch die Vertragsbeteiligten davon aus, dass es sich bei der Lebensversicherung um eine Direktversicherung handelte. 26 bb) Die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus der Direktversicherung stellen Leistungen i.S.
(Alters-)Einkünften um. Korrespondierend mit der Steuerfreistellung oder Förderung
Beiträgen und Zahlungen sowie der Freistellung
Erträgen und Wertsteigerungen in der Ansparphase werden die Leistungen aus dem jeweiligen Vertrags- oder Versorgungssystem erst --und vollständig-- in der Auszahlungsphase besteuert. Satz 2 der Vorschrift knüpft hieran an, berücksichtigt aber, dass Leistungen nach Satz 1 der Vorschrift auch auf Beiträge zurückzuführen sein können, die während der Ansparphase steuerlich nicht freigestellt oder gefördert, d.h. aus versteuertem Einkommen erbracht wurden. Aus diesem Grund legt die Vorschrift fest, dass Leistungen, soweit sie nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nr. 63 EStG, § 10a EStG oder der XI. Abschnitt des EStG angewendet wurde, nicht auf Zulagen im Sinne jenes Abschnitts, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 66 EStG und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 EStG oder die durch die nach § 3 Nr. 55b Satz 1 EStG oder § 3 Nr. 55c EStG steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden, nicht nachgelagert, sondern nach näherer Maßgabe
167.386,07 € fällig. Bereits mit Blick auf den zeitlich weit zurückliegenden Abschluss des Versicherungsvertrags ist es ausgeschlossen, dass diese Leistungen auf Beiträgen und Ansprüchen beruhten, auf die die vorgenannten --im Gesetz abschließend aufgezählten-- steuerrechtlichen Privilegierungen angewandt wurden. Daher verbietet sich eine (nachträgliche) Besteuerung des gesamten Auszahlungsbetrags. Vielmehr sind nur die Erträge zu besteuern. Dies wird im Streitfall nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG durch eine entsprechende Anwendung der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Direktversicherung geltenden Fassung
G gewährleistet. 29 (a) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG in der im Jahr 1986 geltenden Fassung (EStG 1986) waren außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, steuerbar. Satz 2 der Vorschrift machte hiervon eine Ausnahme für Zinsen aus Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 1986, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf
zwölf Jahren seit dem Vertragsschluss ausgezahlt werden. 30 (b) Das FG hat festgestellt, dass der Auszahlungsbetrag außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen, d.h. steuerbare Erträge aus der Direktversicherung,
143.661 € enthielt. Diese unterfallen --wie die Vorinstanz zu Recht entschieden hat-- nicht dem Lebensversicherungsprivileg des § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. Zwar wurde die gesetzliche Mindestvertragsdauer
zwölf Jahren eingehalten. Allerdings handelte es sich nicht um eine steuerrechtlich gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG a.F. begünstigte Kapitalversicherung gegen laufende Beitragsleistung. Vielmehr wurde lediglich ein Einmalbeitrag geleistet, wobei unerheblich ist, dass dieser Beitrag aus ratierlichen Einzahlungen in die betriebliche Altersversorgungskasse der X-Versicherung herrührte. 31
G vor (vgl. Wernsmann/Neudenberger in KSM, EStG, § 22 Rz G 67; Wagner-Jung in Uckermann/Fuhrmanns/Ostermayer/Doetsch, Das Recht der betrieblichen Altersversorgung, 1. Aufl. 2014, Kap. 11 Rz 233). 33 3. Die Sache ist spruchreif. Der
den Klägern angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ist rechtmäßig; die Klage ist abzuweisen. Das FA hat die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus der Direktversicherung zu Recht als sonstige, dem Kläger zuzurechnende Einkünfte erfasst und regulär-tariflich gemäß § 32a EStG besteuert. Eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG ist ausgeschlossen. Zum einen liegt in Anbetracht des vom Kläger geleisteten Einmalbeitrags keine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten i.S.
G vor (hierzu u.a. Senatsurteil vom 11.06.2019 - X R 7/18, BFHE 265, 175, BStBl II 2019, 583, Rz 19). Zum anderen fehlt es an der nach dem Einleitungssatz des § 34 Abs. 2 EStG gebotenen "Außerordentlichkeit" der Einkünfte. Die Zahlung außerrechnungsmäßiger und rechnungsmäßiger Zinsen entsprach exakt dem vorliegenden Vertragstypus. 34 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202150121&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.