G, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch andere wesentliche Leistungen
Leistenden überlagert wird, so dass keine passive Vermietungstätigkeit mehr vorliegt. Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 07.03.2019 - 11 K 266/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Verfahrens übertragen. A. 1 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb in den Jahren 2007 bis 2013 (Streitjahre) einen Gebrauchtwagenhandel und Abschleppdienst. Außerdem vermietete er in A und B in Mehrfamilienhäusern jeweils zwei möblierte Wohnungen mit Küche und Bad an Prostituierte zum Zwecke der Ausübung ihrer Tätigkeit. Die Vermietung erfolgte üblicherweise für die Dauer einer Woche an jeweils eine Prostituierte, wobei nach den tatsächlichen Feststellungen
Finanzgerichts (FG) die Wohnungen in einer Art von "Rotationsverfahren" wiederkehrend überlassen worden sein sollen, ohne dass dazu Details festgestellt sind. Den fälligen "Mietzins" vereinnahmte der Kläger in bar. Er stellte entsprechende Quittungen aus und erklärte umsatzsteuerfreie Mieteinnahmen. 2 Der Kläger schaltete außerdem nach den tatsächlichen Feststellungen
FG für die Prostituierten Werbung in den regionalen Tageszeitungen und Anzeigenblättern mit dem jeweiligen (Vor-)Namen der Prostituierten und Tätigkeitsort sowie einer Mobilruf- und gelegentlich auch einer Festnetznummer, wobei unklar ist, ob die Mieterinnen und die zu der Werbung genannten Personen identisch sind. Er hatte mit den Zeitungen ein festes Erscheinungsschema vereinbart. Die Schaltung der Anzeigen erfolgte wöchentlich per Anruf oder Mail
Klägers, allerdings nur auf ausdrücklichen Wunsch der Prostituierten. Daneben fand sich in den Anzeigen gelegentlich noch ein Hinweis auf einschlägige Internetseiten, die die Prostituierten selbst gestaltet hatten. Die Kosten für die Werbung berechnete der Kläger ohne Aufschlag weiter. 3 Im Rahmen einer Außenprüfung, die zunächst die Jahre 2007 bis 2012 umfasste und auf das Jahr 2013 erweitert wurde, erhöhte der Prüfer die Umsätze
Klägers aus der Vermietung der Objekte in A und B. Außerdem unterwarf er die Erlöse der Umsatzsteuer in Höhe
Regelsteuersatzes von 19 % (§ 12 Abs. 1
Umsatzsteuergesetzes --UStG--) und ermittelte aus den Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den Objekten in A und B standen, abzugsfähige Vorsteuern. 4 Das vormals für die Besteuerung
Klägers zuständige Finanzamt folgte der Rechtsauffassung
Außenprüfers und erließ dementsprechend unter dem 20.09.2016 Umsatzsteueränderungsbescheide für die Streitjahre. 5 Die Einsprüche
Klägers, der vortrug, er habe nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen erbracht, hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 02.11.2016). 6 Das Niedersächsische FG gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1033 veröffentlichten Urteil vom 07.03.2019 - 11 K 266/16 statt. 7 Mit seiner Revision rügt der durch Organisationsakt zum 01.04.2019 zuständig gewordene nunmehrige Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Verletzung materiellen Rechts. Er bringt im Wesentlichen vor, das FG habe die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG zu Unrecht angenommen. Die Prostituierten und im Ergebnis auch der Kläger hätten wirtschaftlich von der Überlassung der Wohnungen in einer Art von "Rotationsverfahren" profitiert. Daneben habe der Kläger mit der von ihm veranlassten Werbung wesentlich zum Geschäftsmodell der Prostituierten beigetragen. Bei der Überlassung von Räumen zur Ausübung der Prostitution liege eine einheitliche steuerpflichtige Leistung vor, wenn nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit der Ausübung der Prostitution im Vordergrund stehe. 8 Soweit dagegen von einer schlichten Überlassung eines Grundstücks zur Nutzung auszugehen sei, seien die streitgegenständlichen Umsätze jedenfalls nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG steuerpflichtig. Da die jeweils für eine Woche überlassenen Wohnungen auch Wohn- und Schlafzwecken der Prostituierten dienten, habe anders als in der vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24.09.2015 - V R 30/14 (BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132) zu einem "Stundenhotel" ergangenen Entscheidung eine kurzfristige Beherbergung stattgefunden. In diesem Fall seien die Umsätze in den Streitjahren 2007 bis 2009 gemäß § 12 Abs. 1 UStG dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 % und in den Streitjahren 2010 bis 2013 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 % zu unterwerfen. 9 Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 10 Der Kläger beantragt, die Revision zu verwerfen. 11 Er ist der Ansicht, dass die Revision unzulässig sei. Das FA habe die Vertretungsbefugnis
den Revisionsschriftsatz unterzeichnenden Behördenvertreters nicht nachgewiesen. Soweit sich das FA implizit auf einen Verfahrensmangel berufe, fehle es an einer den Maßgaben
3 Nr. 2 Buchst. b der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Darlegung. 12 Das Revisionsvorbringen
FA, dass die überlassenen Wohnungen als Orte zur Ausübung der Prostitution im jeweiligen Landkreis bekannt gewesen seien und die Prostituierten sowie im Ergebnis auch der Kläger von dem "rotierenden System" wirtschaftlich profitiert hätten, betreffe neue Tatsachen, die im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden dürften. 13 Die Überlassung der Wohnungen im "Rotationsverfahren" stehe der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG nicht entgegen, da den Mieterinnen jeweils auf bestimmte Zeit gegen Vergütung das Recht eingeräumt worden sei, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre man
sen Eigentümer. Auch das Schalten der Werbeanzeigen für die Prostituierten habe der Überlassung der Wohnungen kein anderes Gepräge gegeben. 14 Ebenso wenig handele es sich um Beherbergungsleistungen i.S.
G. Hotelartige Leistungen, die die Vermietung überlagert hätten, seien nicht erbracht worden. B. 15 I. Nach Zusammenlegung
vormaligen Beklagten mit dem Finanzamt X am 01.04.2019 ist ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eingetreten (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 02.04.2014 - I B 21/13, BFH/NV 2014, 1216). Beklagter und Revisionskläger ist das FA Y. 16 II. Die Revision
FA ist zulässig. 17 1. Die Revision wurde --wie bei ihrer Einlegung angezeigt-- durch eine gemäß § 62 Abs. 4 Satz 4 FGO vor dem BFH vertretungsberechtigte Person innerhalb der gesetzlichen Fristen
1 Satz 1, § 120 Abs. 2 FGO eingelegt und begründet. Der unterzeichnende Regierungsdirektor verfügte --wie das FA im Verlauf
Revisionsverfahrens vorgebracht hat-- über die Befähigung zum Richteramt und war als ständiger Vertreter
Vorstehers auch vertretungsbefugt. 18 2. Das FA, das --anders als der Kläger meint-- keinen Verfahrensfehler rügt, hat seine allein auf die Verletzung materiellen Rechts bezogene Revision auch den Anforderungen
3 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a FGO entsprechend dargetan. 19 III. Die Revision ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung
Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). 20 Die tatsächlichen Feststellungen
FG tragen seine Würdigung, dass der Kläger umsatzsteuerfreie Vermietungsleistungen i.S.
G erbracht habe, nicht. 21 1. Von der Steuer befreit ist nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG u.a. die Vermietung von Grundstücken. Die Steuerfreiheit erstreckt sich dabei auch auf die Vermietung einzelner Räume (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 08.10.1991 - V R 95/89, BFHE 166, 191, BStBl II 1992, 209, unter II.1.a; vom 21.04.1993 - XI R 55/90, BFHE 172, 141, BStBl II 1994, 266, unter II.2.b; vom 24.04.2014 - V R 27/13, BFHE 245, 404, BStBl II 2014, 732, Rz 18; vom 17.12.2014 - XI R 16/11, BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427, Rz 19). 22 Die Vorschrift beruht seit dem 01.01.2007 --mithin in den Streitjahren-- auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL-- (vormals Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern --Richtlinie 77/388/EWG--), wonach die Vermietung von Grundstücken grundsätzlich steuerfrei ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.02.2014 - XI R 1/12, BFH/NV 2014, 1398, Rz 22; in BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427, Rz 20; in BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132, Rz 13; vom 29.03.2017 - XI R 20/15, BFH/NV 2017, 1195, Rz 23). 23 a) Ob eine Vermietungstätigkeit vorliegt, richtet sich umsatzsteuerrechtlich aufgrund richtlinienkonformer Auslegung nicht nach den Vorschriften
nationalen Zivilrechts, sondern nach dem Unionsrecht (vgl. Urteil
Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Maierhofer vom 16.01.2003 - C-315/00, EU:C:2003:23, Rz 26; BFH-Urteile vom 07.07.2011 - V R 41/09, BFHE 234, 513, BStBl II 2014, 73, Rz 19; vom 21.02.2013 - V R 10/12, BFH/NV 2013, 1635, Rz 26; vom 13.02.2014 - V R 5/13, BFHE 245, 92, BStBl II 2017, 846, Rz 19; in BFH/NV 2014, 1398, Rz 26; in BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427, Rz 22). Steuerbefreiungen wie die in Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL stellen eigenständige Begriffe
Unionsrechts dar und erfordern daher eine einheitliche Definition auf Unionsebene (vgl. z.B. EuGH-Urteile Winterhoff vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860, Rz 43; Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö vom 02.07.2020 - C-215/19, EU:C:2020:518, Rz 37). 24 aa) Das grundlegende Merkmal einer steuerfreien Grundstücksvermietung i.S.
StSystRL besteht nach ständiger Rechtsprechung
EuGH darin, dass --Gleiches galt bereits für Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG-- dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er
sen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Goed Wonen vom 04.10.2001 - C-326/99, EU:C:2001:506, Rz 55; Cantor Fitzgerald International vom 09.10.2001 - C-108/99, EU:C:2001:526, Rz 21; Sinclair Collis vom 12.06.2003 - C-275/01, EU:C:2003:341, Rz 25; Temco Europe vom 18.11.2004 - C-284/03, EU:C:2004:730, Rz 19; Walderdorff vom 06.12.2007 - C-451/06, EU:C:2007:761, Rz 17; MacDonald Resorts vom 16.12.2010 - C-270/09, EU:C:2010:780, Rz 46; Régie communale autonome du stade Luc Varenne vom 22.01.2015 - C-55/14, EU:C:2015:29, Rz 21; Sequeira Mesquita vom 28.02.2019 - C-278/18, EU:C:2019:160, Rz 18; Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö, EU:C:2020:518, Rz 40). Dem hat sich der BFH angeschlossen (vgl. BFH-Urteile vom 27.09.2007 - V R 73/05, BFH/NV 2008, 252, unter II.1.; in BFHE 245, 92, BStBl II 2017, 846, Rz 19; in BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427, Rz 23; in BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132, Rz 14; BFH-Beschlüsse vom 07.02.2017 - V B 48/16, BFH/NV 2017, 629, Rz 7; vom 30.01.2020 - V B 77/19, BFH/NV 2020, 568, Rz 3). 25 bb) Entgegen der Auffassung
FA gilt dies unabhängig von der Mietdauer; denn die Mietdauer ist nicht das alleinentscheidende Kriterium, mit dem ein Vertrag als Vermietung eines Grundstücks eingestuft werden kann, selbst wenn die Unterkunft für eine so kurze Dauer gewährt wird, dass dies ein geeignetes Kriterium darstellen kann, um die Gewährung von Unterkunft in einem Hotel von der Vermietung von Wohnräumen zu unterscheiden (vgl. EuGH-Urteile Temco Europe, EU:C:2004:730, Rz 21; Sequeira Mesquita, EU:C:2019:160, Rz 25; BFH-Urteil in BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132, Rz 14, zur halbstündigen Vermietung von Zimmern; s.a. BFH-Urteil in BFHE 245, 92, BStBl II 2017, 846, zur Vermietung von Kirmes- oder Marktständen). 26 cc) Der passive Charakter der Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks, der die Mehrwertsteuerbefreiung solcher Umsätze rechtfertigt, liegt außerdem in der Natur
Umsatzes selbst und nicht in der Art und Weise, wie der Mieter das betreffende Gut nutzt; der Umstand, dass der Mieter eines Grundstücks es gemäß den Bestimmungen
Mietvertrags zu gewerblichen Zwecken nutzt, ist für sich allein nicht dazu angetan, dem Eigentümer dieses Grundstücks die Steuerbefreiung vorzuenthalten (vgl. EuGH-Urteil Sequeira Mesquita, EU:C:2019:160, Rz 20 und 22, m.w.N.). 27 dd) Jedoch ist die Vermietungstätigkeit nach der Rechtsprechung
EuGH, auch wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, normalerweise eine verhältnismäßig passive Tätigkeit, die nicht zu einer signifikanten Wertschöpfung führt, und daher von anderen Tätigkeiten zu unterscheiden ist, die entweder gewerblichen Zwecken dienen oder einen Gegenstand haben, der eher durch die Erbringung einer Dienstleistung als durch die bloße Bereitstellung einer Sache charakterisiert wird (vgl. in diesem Sinne EuGH-Urteile Sequeira Mesquita, EU:C:2019:160, Rz 19; Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö, EU:C:2020:518, Rz 41). Die Steuerbefreiung
G, Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL gilt nicht für eine Tätigkeit, die nicht nur eine passive Zurverfügungstellung eines Grundstücks, sondern außerdem seitens
Eigentümers eine ganze Reihe geschäftlicher Tätigkeiten (wie z.B. Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung sowie Zurverfügungstellung anderer Anlagen) mit sich bringt, so dass, sofern nicht ganz besondere Umstände vorliegen, die Vermietung
Grundstücks nicht die ausschlaggebende Dienstleistung darstellen kann (vgl. EuGH-Urteile Sequeira Mesquita, EU:C:2019:160, Rz 21; Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö, EU:C:2020:518, Rz 43). 28 ee) Maßgebend ist der objektive Inhalt
Vorgangs unabhängig von der Bezeichnung, die die Parteien ihm gegeben haben (vgl. z.B. EuGH-Urteile MacDonald Resorts, EU:C:2010:780, Rz 46; Régie communale autonome du stade Luc Varenne, EU:C:2015:29, Rz 21; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427, Rz 23; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2017, 629, Rz 7; in BFH/NV 2020, 568, Rz 3). 29 b) Der Begriff "Vermietung von Grundstücken" i.S.
G und Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL ist eng auszulegen; für Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG galt nichts anderes. Diese Bestimmung sieht eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz vor, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. z.B. EuGH-Urteile Goed Wonen, EU:C:2001:506, Rz 46; Temco Europe, EU:C:2004:730, Rz 17; Mailat vom 19.12.2018 - C-17/18, EU:C:2018:1038, Rz 37; Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö, EU:C:2020:518, Rz 38; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427, Rz 24). 30
Grundstücks oder Grundstücksteiles zum Gebrauch von anderen wesentlicheren Leistungen überdeckt wird (vgl. BFH-Urteile vom 10.08.1961 - V 95/60 U, BFHE 73, 714, BStBl III 1961, 525; vom 10.08.1961 - V 31/61 U, BFHE 73, 717, BStBl III 1961, 526; vom 10.08.1961 - V 111/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1962, 145; in BFHE 248, 436, BStBl II 2015, 427, Rz 26; BFH-Beschluss vom 26.04.2002 - V B 168/01, BFH/NV 2002, 1345, unter II.2.c). 32 2. Die tatsächlichen Feststellungen
FG, das im Wesentlichen von diesen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, tragen nicht seine Würdigung, dass der Kläger im Streitfall steuerfreie Vermietungsleistungen i.S.
G erbracht hat. 33 a) Das FG hat festgestellt, dass der Kläger den Prostituierten an den möblierten Wohnungen mit Küche und Bad jeweils eine Besitzposition dergestalt eingeräumt hatte, dass sie während der Berechtigungszeit mit den Räumlichkeiten "wie ein Eigentümer" verfahren konnten. Es hat ferner die Feststellung getroffen, dass die Überlassung üblicherweise für die Dauer von einer Woche erfolgte und die Wohnungen in einer Art von "Rotationsverfahren" wiederkehrend an dieselben Prostituierten überlassen wurden. Ebenso hat das FG festgestellt, dass der Kläger in regionalen Printmedien im Einvernehmen mit den Prostituierten und für deren Rechnung für diese wöchentlich Werbung geschaltet hat. 34 Es ist der Ansicht, dass die kurzzeitige Überlassung der möblierten Wohnungen im "Rotationsverfahren" unerheblich sei und die Werbung in regionalen Printmedien der Grundstücksüberlassung kein anderes Gepräge gegeben habe. Die Vorentscheidung geht mit der Vermietung der möblierten Wohnungen einerseits und dem Schalten der Werbung andererseits mithin von unterschiedlichen Leistungen
Klägers aus. 35
Klägers noch als passive Vermietungstätigkeit eingestuft werden kann oder nicht mehr. 38 Das FG hat nicht in Erwägung gezogen und aufgeklärt, ob der Kläger in dieses Geschäftsmodell der Prostitutionsausübung in einer Art von "Rotationsverfahren" konzeptionell und/oder organisatorisch --wie z.B. durch Anwerben der Prostituierten, Planung der Belegung, Durchsetzung der "Rotation"-- eingebunden war. Insoweit wären zu der streitgegenständlichen Überlassung der möblierten Wohnungen auch zur Ausübung der Prostitution weitere Leistungen
Klägers hinzugetreten, die der Förderung der gewerblichen Tätigkeit der Prostituierten dienten und bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen wären, so dass keine passive Vermietungstätigkeit mehr vorliege. 39
Klägers um eine Tätigkeit handelt, die als weitere geschäftliche Tätigkeit im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Versagung der Steuerbefreiung führen kann. 40
Umsatzes der jeweiligen Prostituierten (ggf. als Untermieterinnen) vereinbart war, könnte dies jedenfalls dafür sprechen, dass --was zu würdigen wäre-- die Leistungen
Klägers bei zutreffender Gesamtschau insgesamt der Förderung der Prostitution dienten und sich nicht in der schlichten Überlassung
Wohnraums erschöpften. 41 3. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat vermag auf Grundlage der Feststellungen
FG nicht zu entscheiden, ob bei zutreffender Würdigung nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die Vermietung der möblierten Wohnungen vorliegend durch andere wesentliche Leistungen
Klägers zur Förderung der in einer Art von "Rotationsverfahren" ausgeübten Prostitution überlagert wurde. 42 a) Das FG wird die noch fehlenden Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen und erneut zu beurteilen haben, ob unter Berücksichtigung der für die Interessenlage der Beteiligten bedeutsamen Begleitumstände der Wohnraumüberlassung eine einheitliche Leistung
Klägers "sui generis" vorliegt, die keine von der Umsatzsteuer befreite Vermietung i.S.
G ist und dem Regelsteuersatz i.S.
G in Höhe von 19 % unterliegt. 43 b) Soweit danach die fraglichen Leistungen auch im zweiten Rechtsgang als von der Umsatzsteuer befreite Vermietungsleistungen i.S.
G zu beurteilen wären, fehlt es an dem Merkmal der Beherbergung i.S.
G, wenn die äußeren Umstände ergeben, dass der Schwerpunkt der Leistung nicht in der Überlassung zu Wohn- oder Schlafzwecken liegt, sondern in der Einräumung der Möglichkeit, in den Räumen sexuelle Dienstleistungen zu erbringen oder zu konsumieren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132, Rz 19). 44 4. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202150132&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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