STRE202150138 ECLI:DE:BFH:2021:B.260621.VIIIB28.21.0 BFH 8. Senat 20210626 VIII B 28/21 Beschluss § 48 Abs 1 Nr 1 FGO, § 60 Abs 3 FGO, § 135 Abs 2 FGO, § 48 Abs 1 Nr 4 FGO, § 48 Abs 1 Nr 5 FGO vorgehend FG Münster, 22. Januar 2021, Az: 10 K 3338/17 F, Beschlussnachgehend BFH, 15. November 2021, Az: VIII S 18/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Beiladung einer Personengesellschaft zu einem gegen einen gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid gerichteten Verfahren NV: Die Einschränkung, dass eine nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 FGO klagebefugte Person nicht zum Verfahren beizuladen ist, wenn sie vom Ausgang des Rechtsstreits unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sein kann, gilt nicht für die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 14.11.2008 - IV B 136/07, BFH/NV 2009, 597). Die Beschwerde des Klägers zu 1. gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 22.01.2021 - 10 K 3338/17 F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu 1. zu tragen. I. 1 Der Kläger zu 1. und Beschwerdeführer (Kläger) ist als Treugeber über einen von der A-GmbH gehaltenen Kommanditanteil mittelbar an der B-KG beteiligt. Persönlich haftende Gesellschafterin der B-KG ist die B-GmbH. Gegenstand des Unternehmens der B-KG ist u.a. der Erwerb und das Halten von Index-Zertifikaten sowie von US-Lebensversicherungspolicen. 2 Die B-KG und die B-GmbH wurden zwischenzeitlich aufgelöst. Zur Liquidatorin beider Gesellschaften wurde die C-KG bestellt. Die Liquidation beider Gesellschaften ist noch nicht beendet. 3 Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 30.03.2017, der gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, stellte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) für die B-KG u.a. Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlagen, in Höhe von ... € fest und rechnete diese dem Kläger in Höhe von ... € zu. Am 06.06.2017 erließ das FA einen Änderungsbescheid, in dem es u.a. Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlagen, in Höhe von ... € feststellte und diese dem Kläger in Höhe von ... € zurechnete. In beiden Bescheiden wurde der Kläger als Gesellschafter der B-KG geführt. Die Treuhandkommanditistin wurde in den Bescheiden nicht als Gesellschafterin aufgeführt. 4 Mit seiner hiergegen erhobenen Klage wendet sich der Kläger u.a. dagegen, dass er in den angefochtenen Bescheiden als Kommanditist der B-KG geführt wird, obwohl er lediglich mittelbar über die Treuhandkommanditistin an der B-KG beteiligt sei. Er trägt vor, das FA habe es unterlassen, ein zweistufiges Feststellungsverfahren durchzuführen. Hilfsweise macht er die Berücksichtigung zusätzlicher Sonderbetriebsausgaben geltend. 5 Das Finanzgericht (FG) hat zunächst die C-KG gemäß § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen. Auf die Beschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 12.10.2020 - VIII B 32/20 (BFH/NV 2021, 333) die Beiladung aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, das FG habe die B-KG selbst und nicht die C-KG als deren Liquidatorin beiladen müssen. 6 Mit Beschluss vom 22.01.2021 hat das FG die B-KG gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren beigeladen. Dagegen wendet sich der Kläger erneut mit der Beschwerde. Er macht u.a. geltend, die B-KG sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vom Ausgang des Klageverfahrens betroffen. Der Feststellungsbescheid sei bereits mangels ordnungsgemäßer Adressierung der Feststellungsbeteiligten unwirksam. Eine Beiladung sei jedenfalls im derzeitigen Stadium der Liquidation der B-KG ausgeschlossen. 7 Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. 8 Der Kläger beantragt, den Beschluss des FG vom 22.01.2021 aufzuheben. 9 Das FA hat zu der Beschwerde des Klägers nicht Stellung genommen und auch keinen Antrag gestellt. II. 10 Die Beschwerde ist unbegründet. 11 1. Die B-KG war im Streitfall gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.