STRE202150141 ECLI:DE:BFH:2021:B.290721.IXB56.20.0 BFH 9. Senat 20210729 IX B 56/20 Beschluss § 77 Abs 1 S 4 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG, § 155 FGO vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 22. Juli 2020, Az: 3 K 164/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verlegungsantrag - Fehlende Übersendung der Klageerwiderung 1. NV: Beantragt der Kläger die Verlegung der mündlichen Verhandlung mit der Begründung, er habe die Klageerwiderung nicht erhalten, kann darin ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins liegen. 2. NV: Steht der Zugang der Klageerwiderung nach Aktenlage nicht fest und lässt sich der Schriftsatz auch nicht mehr so rechtzeitig übermitteln, dass eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung verbleibt, muss der Termin verlegt werden. Der Beteiligte ist in diesem Fall insbesondere nicht gehalten, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, um sich dort eine Abschrift des Schriftsatzes aushändigen zu lassen, diese im Beisein des Gerichts und der anderen Beteiligten durchzulesen und dann zu entscheiden, ob er sich darauf spontan einlassen kann oder ob er die Vertagung des Termins beantragt. 3. NV: Verhandelt das FG in Abwesenheit des Klägers mündlich und entscheidet es aufgrund dieser mündlichen Verhandlung zur Sache, verletzt es den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, wenn es den Termin auf seinen Antrag hin hätte verlegen müssen. Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22.07.2020 - 3 K 164/19 aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. 1 Die Beschwerde ist begründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) liegt vor. 2 1. Das Finanzgericht (FG) hat in Abwesenheit des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) mündlich verhandelt und zur Sache entschieden, obwohl dieser nicht gehalten war, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, denn sein zuvor gestellter Antrag auf Verlegung des Termins (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--) war begründet. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.