STRE202150160 ECLI:DE:BFH:2021:B.090821.VIIIB70.21.0 BFH 8. Senat 20210809 VIII B 70/21 Beschluss § 78 FGO vorgehend FG Münster, 27. April 2021, Az: 2 K 1685/20 E, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zum Anspruch auf Scannen der gesamten Akten NV: Aus § 78 Abs. 1 FGO lässt sich grundsätzlich weder ein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten noch ein Anspruch darauf, den gesamten Akteninhalt selbst --ggf. unter Nutzung eines eigenen Kopiergerätes-- zu kopieren, herleiten. Dies gilt nicht, wenn der Beteiligte substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass ihm hierdurch erst eine sachgerechte Prozessführung ermöglicht wird. Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Fall, dass ein Beteiligter den Akteninhalt mit Hilfe eines eigenen Gerätes scannen will. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 27.04.2021 - 2 K 1685/20 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte in dem unter dem Aktenzeichen 2 K 1685/20 E beim Finanzgericht Münster (FG) geführten Verfahren, in dem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) mit Schreiben vom 31.08.2020 acht Bände Steuerakten in Papierform an das FG übermittelt hat, zunächst Akteneinsicht durch Zusendung der Akten an seine Privatanschrift. Nach einem Hinweis des FG über die Möglichkeiten einer Akteneinsicht teilte der Kläger mit, er wünsche unverändert Akteneinsicht, allerdings nicht im FG. Er wünsche eine Akteneinsicht im Amtsgericht X, jedoch zwingend mit der Zusage des FG, dass er --der Kläger-- bei der Akteneinsicht die gesamte Akte scannen dürfe. 2 Das FG lehnte es mit Beschluss vom 27.04.2021 ab, dem Kläger Akteneinsicht verbunden mit der Erlaubnis zum Scannen der gesamten Akte zu gewähren. Zwar lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Einsicht in die (überwiegend) in Papierform geführten Akten vor. Der Antrag, die Akteneinsicht mit der Erlaubnis zum Scannen der gesamten Akte zu erteilen, sei jedoch unbegründet. Der Kläger habe weder einen Anspruch darauf, die Akten unter Nutzung gerichtseigener Kopiergeräte zu kopieren, noch habe er Anspruch auf die Verwendung eines eigenen Kopiergerätes bzw. eines eigenen Gerätes mit Scanfunktion. Ein Sonderfall, in dem ausnahmsweise die Verwendung eines eigenen Kopiergerätes bzw. Gerätes mit Scanfunktion gestattet sei, liege nicht vor. Auch bestehe kein Anspruch auf die Anfertigung von Fotokopien der gesamten Akte bzw. auf Scannen der gesamten Akte durch das Gericht. Weder aus dem Akteninhalt noch dem Vorbringen des Klägers sei zu entnehmen, dass die Vervielfältigung bzw. das Scannen des gesamten Akteninhalts mit einem Umfang von acht Akten zur Erleichterung einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sei. Das Verlangen nach Ablichtungen einer gesamten, umfänglichen Akte "ins Blaue" oder "auf Verdacht" sei von § 78 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vorgesehen. 3 Gegen den Beschluss hat zunächst der Kläger selbst mit Schriftsatz vom 08.05.2021 Beschwerde eingelegt. Er hat angekündigt, die Begründung werde im Rahmen eines gesonderten Schreibens erfolgen. Mit Schriftsatz vom 12.05.2021 hat sodann der Prozessbevollmächtigte des Klägers Beschwerde erhoben. Er führte aus, er mache sich den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 08.05.2021 zu eigen. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. 4 Die Beschwerde ist zwar statthaft und zulässig (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.02.2018 - X B 8/18, BFH/NV 2018, 635, und vom 18.02.2008 - VII S 1/08 (PKH), BFH/NV 2008, 1169, m.w.N.), sie ist jedoch unbegründet. 5 1. Der angefochtene Beschluss des FG verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.