FG zur Zusammenveranlagung von Ehegatten
Zusammenveranlagungsbescheids im weiteren Verlauf etwa notwendig werdende Einzelveranlagungen für die Ehegatten zu einer (jeweils) höheren Steuerbelastung führen könnten (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2007 - I R 64/06, BFH/NV 2007, 1893, unter II.3.). Auf die Revision der Kläger wird das Urteil
Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.04.2019 - 9 K 2480/17 E aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Verfahrens übertragen. I. 1 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Jahr 2008 eine Hofparkanlage mit Hofgebäude in K (Polen) erwarben; das Hofgebäude unterliegt in Polen dem Denkmalschutz. Durch eine aufwändige und mehrjährige Sanierung wurde das Gebäude in ein Hotel mit einem Restaurant und Spa-Bereich umgebaut. Der Kläger betreibt das Hotel, die Klägerin das Restaurant sowie den Spa-Bereich. 2 Die Klägerin arbeitete zudem seit dem 01.02.2013 in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) bei der R-AG und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nach den Feststellungen
Finanzgerichts (FG) hatte sie in der Zeit vom 30.01.2013 bis zum 31.12.2013 neben ihrem Wohnsitz in Polen auch einen Wohnsitz in Deutschland; für das Jahr 2014 sei eine Veranlagung nach § 1 Abs. 3
Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgt. 3 Im Rahmen der für die Streitjahre 2013 und 2014 bei den Klägern durchgeführten Betriebsprüfungen im Hinblick auf ihre Einkünfte aus dem Hotel und dem Restaurant/Spa-Bereich in Polen traf der Prüfer in den Prüfungsberichten vom 16.01.2017 u.a. die Feststellung, dass die Gewinnermittlungen der Kläger nach polnischem Recht erstellt worden, Einkünfte i.S.
G jedoch nach deutschem Recht zu ermitteln seien. Daher müsse die Absetzung für Abnutzung (AfA) von 9 % auf 3 % gekürzt werden. § 7i EStG sei vorliegend nicht anwendbar, da dieser nur für im Inland belegene Baudenkmäler gelte. 4 Den Feststellungen
Prüfers folgend änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre dergestalt, dass er die in Rede stehenden polnischen Einkünfte beider Kläger im Rahmen
Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG anstatt der von ihnen erklärten negativen Betriebsergebnisse entweder mit einem geringeren Verlust oder einem Gewinn berücksichtigte. 5 Die hiergegen von den Klägern erhobene Klage wies das FG mit veröffentlichtem Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 771 ab, da das Unionsrecht keine Anwendung von § 7i EStG auf das in Polen belegene Baudenkmal gebiete. 6 Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung von Bundesrecht und machen geltend, die Vorschrift
G sei unionsrechtskonform auszulegen und müsse daher auch für ihr Hofgebäude gelten. 7 Die Kläger beantragen sinngemäß,unter Aufhebung
angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung vom 24.08.2017 die Einkommensteuerbescheide für 2013 vom 15.03.2017 und für 2014 vom 06.04.2017 dahingehend abzuändern, dass im Rahmen
Progressionsvorbehalts bei ihren Einkünften aus dem Hotel sowie dem Restaurant/Spa-Bereich in Polen für die Jahre 2013 und 2014 jeweils eine erhöhte AfA gemäß § 7i EStG in Höhe von 9 % berücksichtigt wird. 8 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. II. 9 Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung
erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. 10 Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die dem Senat eine Beurteilung erlaubten, ob diejenigen Vorschriften, nach denen eine Zusammenveranlagung der Kläger hätte erfolgen dürfen, rechtsfehlerfrei angewendet worden sind. 11 1. Stützt der Revisionsführer sein Rechtsmittel in zulässiger Weise auch auf die Verletzung materiellen Rechts, prüft der Bundesfinanzhof (BFH) das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts, ohne dabei an die vorgebrachten Revisionsgründe gebunden zu sein (§ 118 Abs. 3 Satz 2 FGO, vgl. Senatsurteil vom 19.10.2011 - X R 65/09, BFHE 235, 304, BStBl II 2012, 345, Rz 50). 12
Revisionsgerichts, die Anwendung
Rechts auf den Einzelfall nachzuprüfen, und zwar dahin, ob die Rechtsanwendung auf diesen Sachverhalt fehlerfrei erfolgt ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.1992 - II R 104/89, BFH/NV 1994, 30, unter II.1.; vgl. auch Werth in Gosch, FGO § 118 Rz 33). 14
2 FGO ist es nicht erforderlich, dass sie im Tatbestand
Urteils enthalten ist. Vielmehr können sich tatsächliche Feststellungen auch in den Entscheidungsgründen finden (vgl. BFH-Urteil vom 06.04.2000 - IV R 56/99, BFH/NV 2000, 1191, unter 2.c aa). 16 bb) Zur Tatsachenfeststellung genügen auch Bezugnahmen
FG auf bei den Akten befindliche Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen, wenn der Gegenstand der Bezugnahme genau bezeichnet ist. Dagegen vermag eine globale Bezugnahme auf Gerichts- und Steuerakten die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nicht zu ersetzen (vgl. Lange in HHSp, § 118 FGO Rz 123, 217). Der BFH darf fehlende entscheidungserhebliche Feststellungen ohne Bezugnahme
FG nicht aus den Akten ergänzen (vgl. BFH-Urteil vom 24.09.2009 - V R 6/08, BFHE 227, 506, BStBl II 2010, 315, unter II.1.). 17 2. Nach diesen Maßstäben leidet das angefochtene Urteil an einem materiellen Rechtsfehler, der vom Senat von Amts wegen zu berücksichtigen ist. 18 Der Senat vermag auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen nicht zu entscheiden, ob in den Streitjahren die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung der Kläger vorlagen. 19 a) Eine Zusammenveranlagung der Klägerin mit dem ausschließlich in Polen wohnhaften Kläger setzt gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG u.a. voraus, dass der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auf Antrag für die Anwendung
G als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. 20
FG i.S.
2 FGO sein soll, auch wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt wird (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.1968 - VI R 7/66, BFHE 92, 333, BStBl II 1968, 589, Rz 8; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 118 Rz 37). 25
FG, die Eingang in sein Urteil gefunden hat, die Klägerin habe nur im Jahr 2013 einen Wohnsitz in Deutschland gehabt. 27 Andererseits ist auch nicht zu erkennen, dass das FG den vergleichbaren Antrag in der Einkommensteuererklärung für 2013 in anderer Weise --als Antrag gemäß § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG für den Kläger-- gewertet hätte. Entsprechend seiner allein auf die Klägerin bezogenen Betrachtung müsste es diesen Antrag ebenfalls als für die Klägerin gestellt, lediglich --wegen
angenommenen inländischen Wohnsitzes und der damit verbundenen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (vgl. § 1 Abs. 1 EStG)-- für das Streitjahr 2013 als nicht relevant betrachtet haben. 28
ursprünglichen Steuerbescheids, sondern nur im Rahmen eines selbständigen Veranlagungsverfahrens erfolgen kann (vgl. BFH-Urteil vom 19.05.2004 - III R 18/02, BFHE 206, 201, BStBl II 2004, 980, unter II.1.b). 31 bb) Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung der Kläger nicht vorlägen, müssten daher die hier angefochtenen Zusammenveranlagungsbescheide aufgehoben werden, wodurch für beide Kläger die derzeit festgesetzte Einkommensteuer entfiele. Ob im weiteren Verlauf etwa notwendige Einzelveranlagungen für die Kläger unter Umständen zu einer (jeweils) höheren Steuerbelastung führen könnten, spielt keine Rolle (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2007 - I R 64/06, BFH/NV 2007, 1893, unter II.3.). 32 3. Die notwendigen Feststellungen zur Zusammenveranlagung können im Revisionsverfahren nicht getroffen werden.
halb ist der Rechtsstreit zu diesem Zweck an das FG zurückzuverweisen. 33 4. Beim gegenwärtigen Stand
Verfahrens hält der Senat es nicht für zweckmäßig, zu der zwischen den Beteiligten streitigen Frage der Vereinbarkeit
G mit Unionsrecht Stellung zu nehmen. 34 5. Für das weitere Verfahren weist der Senat --ohne die Bindungswirkung
5 FGO-- auf die folgenden Punkte hin: 35
Mantelbogens enthaltenen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig als für die Klägerin gestellt zu werten. Bei näherer Betrachtung gilt der Antrag für "1" (Ehemann), also den in Polen wohnhaften Kläger. 38
Progressionsvorbehalts --neben den Einkünften aus dem Hotelbetrieb sowie dem Restaurant/Spa-Bereich-- Einkünfte in Höhe von 36.135 € erfasst. Dabei dürfte es sich --soweit ersichtlich-- um diejenigen Einkünfte handeln, die die Klägerin in Polen noch vor ihrer Wohnsitznahme in Deutschland (vom 01.01. bis 30.01.2013) erzielt hatte. Grundlage für die Anwendung
Progressionsvorbehalts könnte hier § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bilden, der ausländische Einkünfte betrifft, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben. In diesem Fall wäre die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2001 - I R 63/00, BFHE 197, 495, BStBl II 2003, 302, unter II.5., Rz 20 ff.) zu beachten. 40 bb) Bezüglich der Berücksichtigung der Einkünfte der Kläger aus dem Hotelbetrieb und dem Restaurant/Spa-Bereich in Polen finden sich ebenfalls im angefochtenen Urteil keine Ausführungen dazu, nach welcher Rechtsvorschrift diese Einkünfte in den Streitjahren dem Progressionsvorbehalt unterfielen. 41
Streitfalls Veranlassung für die Prüfung, ob die Anwendung
Progressionsvorbehalts hier nicht gemäß § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG ausgeschlossen sein könnte, sofern es sich bei dem Betrieb
Hotels bzw.
Restaurants/Spa-Bereichs um eine in der Europäischen Union (EU) belegene Betriebsstätte mit Einkünften aus passiver Tätigkeit i.S. von § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG handelte (vgl. BFH-Beschluss vom 26.01.2017 - I R 66/15, BFH/NV 2017, 726, Rz 16 ff.) und der gesetzliche Ausschluss den Anforderungen der EU-Grundfreiheiten entspräche (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 06.02.2014 - 2 K 73/13, EFG 2014, 1000, Rz 28 f.; FG München, Urteil vom 23.11.2015 - 7 K 3198/14, EFG 2016, 703, Rz 18 ff.; Blümich/Wagner, § 32b EStG Rz 31; Schmidt/Heinicke, EStG, 40. Aufl., § 32b Rz 17). 43 Soweit die Errichtung oder der Betrieb von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, zu den passiven Tätigkeiten i.S.
G gehören, wird in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dazu zähle auch ein Hotelbetrieb (vgl. FG München, Urteil in EFG 2016, 703, Rz 16 ff., zum Ausschluss
Progressionsvorbehalts bei Einkünften aus einem österreichischen Hotelbetrieb). 44 Für den Restaurant/Spa-Bereich wäre bei entsprechender zweckbezogener Ausrichtung auf den Fremdenverkehr (vgl. BFH-Beschluss vom 25.04.2007 - I B 52/06, BFH/NV 2007, 1646, unter II.2., Rz 8 ff.) möglicherweise ebenfalls ein Ausschluss
Progressionsvorbehalts in Betracht zu ziehen. Dieser könnte gegebenenfalls angenommen werden, wenn allein die Gäste
Hotels
Klägers die weiteren Einrichtungen auf dem gemeinsamen Grundstück nutzen dürften und sich das Restaurant/der Spa-Bereich als ergänzende und damit ausschließlich dem Fremdenverkehr dienende Angebote
Hotels darstellten. 45 6. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202150162&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.