STRE202150196 ECLI:DE:BFH:2019:B.310119.VIB8.18.0 BFH 6. Senat 20190131 VI B 8/18 Beschluss § 9 EStG 2009, § 81 SGB 3, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 13. Dezember 2017, Az: 5 K 133/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kein Korrespondenzprinzip zwischen Sozialrecht und Steuerrecht bei Fortbildungsaufwendungen 1. NV: Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung und Mehraufwendungen für Verpflegung in Anlehnung an die dafür in §§ 81 ff. SGB III geregelten Sozialleistungen zum Abzug zuzulassen. 2. NV: Die Rechtsordnung kennt kein allgemeines Korrespondenzprinzip, wonach staatliche Sozialleistungen für Aufwendungen, die nicht zur Befriedigung des existenznotwendigen Bedarfs dienen, bei Steuerpflichtigen, die vergleichbare Aufwendungen tragen, aber keinen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen haben, den Maßstab für die Höhe der steuermindernd zu berücksichtigenden Werbungskosten bzw. Sonderausgaben bilden. Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13. Dezember 2017 - 5 K 133/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 3 Eine Rechtssache ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn die in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2018 VI B 120/17, Rz 2, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder wenn --wie im Streitfall-- die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. April 2017 V B 147/16, Rz 4, und vom 31. Januar 2017 III B 55/16, Rz 6). 4 2. Im Streitfall bestehen im Hinblick auf die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als grundsätzlich bedeutsam angesehenen verfassungsrechtlichen Fragen keine Zweifel an der Richtigkeit der Vorentscheidung. 5 Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164). 6 Die von den Klägern in der Beschwerdebegründung angesprochenen Regelungen in § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) können im Streitfall schon deshalb keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung begründen, weil die in der Vorschrift behandelten Weiterbildungskosten hinsichtlich Umfang und Voraussetzungen nicht annähernd deckungsgleich mit den vorliegend in Streit stehenden Aufwendungen sind. Dasselbe gilt für die in § 3 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigten Leistungen bzw. Vergütungen. Im Übrigen hat das FG zu Recht ausgeführt, dass die Rechtsordnung kein allgemeines Korrespondenzprinzip kennt, wonach staatliche Sozialleistungen für Aufwendungen, die nicht zur Befriedigung des existenznotwendigen Bedarfs dienen, bei Steuerpflichtigen, die vergleichbare Aufwendungen tragen, aber keinen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen haben, den Maßstab für die Höhe der steuermindernd zu berücksichtigenden Werbungskosten bzw. Sonderausgaben bilden. Der Gesetzgeber war daher von Verfassungs wegen nicht gehalten, die hier in Streit stehenden Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung und Mehraufwendungen für Verpflegung in Anlehnung an die dafür in §§ 81 ff. SGB III geregelten Sozialleistungen zum Abzug zuzulassen. 7 3. Ein höherer Ansatz von Werbungskosten als die Pauschale in Höhe von 0,30 € kommt im Streitfall zudem bereits deshalb nicht in Betracht, weil es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die Klägerin höhere Aufwendungen getragen hat. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.