STRE202150205 ECLI:DE:BFH:2021:B.210921.XS22.21.0 BFH 10. Senat 20210921 X S 22/21 Beschluss § 108 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 314 ZPO, § 10 Abs 3 FGO vorgehend BFH, 19. Mai 2021, Az: X R 33/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Behandlung von Anträgen auf Berichtigung des Tatbestands von BFH-Urteilen 1. NV: Über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines BFH-Urteils entscheidet der Senat unter Mitwirkung aller Richter, die bei dem Urteil mitgewirkt haben, d.h. grundsätzlich in der Besetzung von fünf Richtern. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag unzulässig ist. 2. NV: Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestands eines Revisionsurteils ist grundsätzlich wegen Fehlens des erforderlichen Rechtsschutzinteresses unzulässig. Eine Ausnahme gilt, wenn der Antrag eigene tatsächliche Feststellungen des Revisionsgerichts (etwa zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen) oder die Wiedergabe der Revisionsanträge oder sonstiger Prozesserklärungen der Beteiligten in der Revisionsinstanz betrifft. 3. NV: Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Tatbestandsberichtigungsantrag ergibt sich auch nicht daraus, dass gegen ein Revisionsurteil eine Verfassungsbeschwerde eingelegt werden soll. Der Antrag der Kläger auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 - X R 33/19 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 1. Der Senat entscheidet über den Antrag in der Besetzung von fünf Richtern. 2 Zwar entscheidet der Bundesfinanzhof (BFH) bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung grundsätzlich in der Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs. 3 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 3 FGO wirken bei der Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag aber (nur) die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Da das Urteil, dessen Tatbestand berichtigt werden soll, in der Besetzung von fünf Richtern ergangen ist, gilt dasselbe auch für die hier zu treffende Entscheidung. Dies entspricht der Rechtsprechung sowohl des BFH (Beschlüsse vom 20.12.1983 - VII R 33, 34/82, und vom 08.05.2003 - IV R 63/99, BFHE 202, 216, BStBl II 2003, 809, insbesondere Leitsatz 2) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Beschluss vom 12.03.2014 - 8 C 16/12 (Rz 2), wobei alle vorstehend zitierten Entscheidungen zu unzulässigen Tatbestandsberichtigungsanträgen ergangen sind. 3 2. Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestands ist unzulässig, weil es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.