STRE202150213 ECLI:DE:BFH:2021:U.010921.IIR8.19.0 BFH 2. Senat 20210901 II R 8/19 Urteil § 1 Abs 2 ErbStG 1997, § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 9 Abs 1 Nr 1 Buchst a ErbStG 1997, § 9 Abs 1 Nr 2 ErbStG 1997, § 10 Abs 1 S 4 ErbStG 1997, § 10 Abs 5 Nr 1 ErbStG 1997, § 10 Abs 5 Nr 3 ErbStG 1997, § 11 ErbStG 1997, § 12 ErbStG 1997, § 13a ErbStG 1997, § 13b ErbStG 1997, § 29 ErbStG 1997, § 97 BewG 1991, § 151 Abs 1 S 1 Nr 2 BewG 1991, § 151 Abs 1 S 1 Nr 3 BewG 1991, § 151 Abs 1 S 1 Nr 4 BewG 1991, § 90 AO, § 119 Abs 1 AO, § 125 Abs 1 AO, § 155 Abs 2 AO, § 162 AO, § 164 Abs 1 AO, § 56 Abs 1 FGO, § 74 FGO, § 76 Abs 1 FGO, § 126 Abs 3 S 1 Nr 2 FGO, § 126 Abs 5 FGO, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 24. April 2018, Az: 3 K 209/14, Urteilnachgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 1. September 2023, Az: 3 K 209/14, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Ausführungszeitpunkt der Schenkung von Gesellschaftsanteilen 1. NV: Ist ein Anteil an einer Personengesellschaft Gegenstand einer Schenkung, ist der Vollzugszeitpunkt der Zeitpunkt des zivilrechtlich wirksamen Übergangs des Mitgliedschaftsrechts. 2. NV: Ist der Vollzug einer Schenkung aufschiebend bedingt, ist die Zuwendung erst mit Bedingungseintritt ausgeführt. 3. NV: Eine gesonderte Wertfeststellung muss auf den Stichtag des Vollzugs der Schenkung erfolgen. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 24.04.2018 - 3 K 209/14 aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. I. 1 Der Ehemann (E) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nahm am 27.11.2008 ein Bankdarlehen auf. Als Sicherheiten bestellte er Grundschulden auf fünf seiner Grundstücke. Zudem übernahm die Klägerin eine Bürgschaft. Am 15.10.2009 gründete E als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sowie als alleiniger Kommanditist eine GmbH & Co. KG (KG) und brachte drei der Grundstücke in die KG ein. Am 12.11.2009 beantragte das Wohnsitzfinanzamt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des E. 2 Mit notariellem Vertrag vom 03.02.2010 übertrug E der Klägerin sämtliche Anteile an der KG sowie der Komplementär-GmbH. Die Abtretung der GmbH-Anteile erfolgte ohne Gegenleistung mit sofortiger Wirkung. Die Kommanditanteile wurden schuldrechtlich auf den 01.01.2010 übertragen. Die Änderung der Kommanditistenstellung sollte erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam werden. Die dingliche Übertragung war insoweit aufschiebend bedingt. Den Kaufpreis für die Kommanditanteile in Höhe von 570.000 € beglich die Klägerin durch eine befreiende Schuldübernahme der den Grundpfandrechten zugrunde liegenden persönlichen Darlehensverbindlichkeiten bis zu dieser Höhe. Zudem hatte sie den Fortbestand der Grundschulden zu dulden. 3 Am 10.08.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des E eröffnet. Die Bank nahm die Klägerin in Anspruch. Der Insolvenzverwalter (I) machte insolvenzrechtliche Rückforderungsansprüche wegen einer Reihe von Vermögensübertragungen einschließlich der hier streitigen Rechtsgeschäfte geltend. In einem am 28.06.2011 notariell beurkundeten Vergleich verpflichtete sich die Klägerin, an I zur Abgeltung aller Ansprüche einen Betrag von insgesamt 78.000 € zu zahlen. 4 Mit Bescheid vom 13.02.2014 stellte das zuständige Finanzamt im Wege der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 der Abgabenordnung (AO) für die KG den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (§ 97 des Bewertungsgesetzes --BewG--) nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG auf den 03.02.2010 mit 2.033.562 € fest. Mit Bescheid vom 18.03.2014 stellte es ebenfalls auf den 03.02.2010 für die GmbH den Wert des Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG mit 66.924 € fest. 5 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte zunächst im Wege der Schätzung mit einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO stehenden Schenkungssteuerbescheid vom 02.04.2014 Schenkungsteuer in Höhe von 304.076 € gegenüber der Klägerin fest. Es legte die gesondert festgestellten Werte des Erwerbs ohne erwerbsmindernde Gegenleistung der Besteuerung zugrunde. Nachdem die Klägerin in ihrer Schenkungsteuererklärung eine Gegenleistung in Höhe von 1.727.855 € erklärt hatte (einem prozentualen Anteil an den Darlehensverbindlichkeiten sowie der an I geleisteten Zahlung entsprechend), lehnte das FA den Änderungsantrag der Klägerin zunächst mit Bescheid vom 08.07.2014 ab. Später erachtete es die bankseitige Kündigung des Darlehens für nachgewiesen, berücksichtigte im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 05.11.2014 den in dem Übertragungsvertrag benannten Teilbetrag von 570.000 € und setzte die Schenkungsteuer auf 195.776 € herab. 6 Das Finanzgericht (FG) hat die Klage, mit der die Klägerin in erster Linie die Aufhebung der Schenkungssteuerbescheide, hilfsweise die erwerbsmindernde Berücksichtigung der Zahlungen und der Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten begehrte, abgewiesen. Die Vereinbarung vom 03.02.2010 habe die Schuldübernahme auf 570.000 € begrenzt, während die Übernahme der Bürgschaft keine Gegenleistung für die spätere Schenkung gewesen sei. Die Steuer sei mangels Herausgabe der Anteile nicht aufgrund der Anfechtung durch I nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) rückwirkend erloschen, und die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG lägen nicht vor. Schließlich handele es sich nicht um vom Schenker herrührende Schulden i.S. von § 1 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG, da die Zahlungen an die Bank auf der Bürgschaft beruhten und bei der Zahlung an I anzunehmen sei, dass diese nicht nur die KG-Anteile, sondern auch die anderen Anfechtungsansprüche tangiere. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 133 veröffentlicht. 7 Durch Beschluss vom 22.01.2019 - II B 68/18, zugestellt am 06.02.2019, hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision zugelassen. Nach einem am 15.03.2019 zugestellten Hinweis der Geschäftsstelle des Senats auf die bis dahin fehlende Revisionsbegründung hat die Klägerin am 20.03.2019 Wiedereinsetzung beantragt und die Revisionsbegründung eingereicht. Sie hat am 25.03.2019 ausgeführt, unter welchen konkreten Umständen und Rahmenbedingungen der Prozessbevollmächtigte am 12.02.2019 die Revisionsbegründung in den Briefkasten eingeworfen habe, und dazu dessen Postausgangsbuch vorgelegt. 8 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ErbStG und § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 ErbStG) und formellen Rechts (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfasse ebenfalls das Surrogat, dem die Wertersatzleistung zur Abwendung des insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruchs gleichstehe, und überdies sei § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG wegen Verarmung analog anzuwenden. Maßgebend sei, dass die 78.000 € jedenfalls auch für die anfechtbare Übertragung der KG-Anteile geleistet worden seien. Weiter sei nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG der Betrag von 2,8 Mio. € abzuziehen, den die Klägerin gezahlt habe, weil die Grundstücke als haftende Sicherheiten in Anspruch genommen worden seien. Schließlich habe das FG seine Sachaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 FGO verletzt, da es Beweisantritten der Klägerin zu den Gründen für die Inanspruchnahme der Grundpfandrechte sowie zu einer etwaigen Aufteilung der Zahlung von 78.000 € auf verschiedene Anfechtungsansprüche nicht gefolgt sei. 9 Die Klägerin beantragt sinngemäß,die Vorentscheidung, den Schenkungsteuerbescheid vom 02.04.2014, den Ablehnungsbescheid vom 08.07.2014 sowie die Einspruchsentscheidung vom 05.11.2014 aufzuheben. 10 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 11 § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verlange die tatsächliche Herausgabe des Geschenks, während eine Analogie zu § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mangels Vergleichbarkeit der Insolvenzsituation mit der Verarmung nicht möglich sei. Die Inanspruchnahme der Klägerin aus den Grundpfandrechten könne im Streitfall schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie vertraglich auf den Kaufpreis begrenzt gewesen sei. Die angebotenen Beweise habe das FG auf der Grundlage seines eigenen Rechtsstandpunkts nicht erheben müssen. II. 12 Die Revision ist zulässig. Zwar ist die Revisionsbegründungsfrist versäumt. Der Klägerin ist aber nach § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie hat glaubhaft gemacht, dass der Schriftsatz mit der Revisionsbegründung rechtzeitig auf den Postweg gelangt ist, um bei normalem Verlauf der Dinge fristgerecht im BFH einzugehen. Ein weiterer Nachweis über den Verbleib der Postsendung ist der Klägerin nicht möglich und nicht zu verlangen. III. 13 Die Revision ist begründet mit der Maßgabe, dass die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Der BFH vermag schon deshalb nicht abschließend zu entscheiden, da es an der erforderlichen Wertfeststellung fehlt. 14 1. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.