STRE202150217 ECLI:DE:BFH:2021:U.020721.XIR21.19.0 BFH 11. Senat 20210702 XI R 21/19 Urteil § 5 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 5 Abs 4b EStG 2002, § 249 Abs 1 S 1 HGB, § 255 Abs 2 HGB, EStG VZ 2007, KStG VZ 2007 vorgehend FG Münster, 25. Juli 2019, Az: 10 K 902/15 K, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Rückstellung bei Werkzeugfertigung/-nutzung 1. NV: Stellt ein Zulieferbetrieb dem jeweiligen Auftraggeber zu übereignende Werkzeuge für die Produktion von Teilen her und wird seine Verpflichtung zur Wartung, Instandhaltung und Aufbewahrung der zur Verfügung stehenden Werkzeuge ausschließlich durch einen für die Lieferung der Werkzeuge abgeschlossenen Werkzeugvertrag abgegolten und nicht durch die späteren Aufträge zur Produktion der Teile, ist eine Rückstellung für die Aufwendungen zur Wartung, Instandhaltung und Aufbewahrung der Werkzeuge zu bilden. 2. NV: § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG steht einer Rückstellung für diese Aufwendungen nicht entgegen, wenn die Aufwendungen nicht als eigene Produktionskosten für die Erstellung der Teile anfallen, sondern zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten aus dem Werkzeugvertrag. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.07.2019 - 10 K 902/15 K wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, eine Rückstellung für Leistungen im Zusammenhang mit sog. Werkzeugverträgen bilden kann. 2 Die Klägerin, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt, entwickelt als Zulieferbetrieb für die ...industrie ...teile und stellt sie her. Daneben fertigt sie auch die für die Produktion von ...teilen erforderlichen kundenspezifischen Spezialwerkzeuge und Vorrichtungen (Werkzeuge), ändert sie und hält sie instand. 3 Die Klägerin schloss mit ihren Auftraggebern zum einen jeweils einen Rahmenlieferungsvertrag zur Beschaffung von ...teilen und zum anderen sog. Werkzeugverträge ab. Diese Werkzeugverträge sehen u.a. vor, dass das Eigentum an den von der Klägerin im Auftrag des jeweiligen Vertragspartners gefertigten Werkzeugen nach Fertigstellung und mit Bezahlung durch den Auftraggeber auf diesen übergeht. Die Werkzeuge sind dauerhaft derart zu kennzeichnen, dass sie als Eigentum des Auftraggebers erkannt werden können, verbleiben bei der Klägerin und dürfen von ihr zur Ausführung von Bestellungen des jeweiligen Auftraggebers benutzt werden. 4 In den Werkzeugverträgen ist zudem geregelt, dass die Werkzeuge von der Klägerin gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschaden zum Wiederbeschaffungswert zu versichern sind. Darüber hinaus trägt die Klägerin die Kosten der laufenden Wartung, Instandhaltung sowie der Reparatur der Werkzeuge. Im Einzelnen heißt es: - Für die Wartung und Instandhaltung der Werkzeuge ist die Klägerin verantwortlich. Sie trägt sämtliche hierbei anfallende Kosten. Die Beseitigung von Schäden ist so rechtzeitig vorzunehmen, dass Mängel an den zu fertigenden Teilen oder Überschreitungen von Lieferterminen in jedem Fall ausgeschlossen sind. - Die Klägerin wird die Werkzeuge bzw. die Werkzeugteile, soweit dies aufgrund Verschleißes erforderlich ist, rechtzeitig auf ihre Kosten ersetzen. Die Ersatzwerkzeuge stehen im Eigentum des Auftraggebers. - Die Klägerin wird die Werkzeuge auch nach Beendigung der ...fertigung der daraus hergestellten Teile mindestens 15 Jahre lang zur Sicherung des Ersatzteilbedarfes des Auftraggebers aufbewahren und in einem jederzeit einsatzfähigen Zustand erhalten. Für sämtliche o.g. Leistungen wird kein gesondertes Entgelt gezahlt. 5 Die tatsächliche Produktion von ...teilen hat keinen Einfluss auf den für die Werkzeuge zu zahlenden Preis: Insbesondere führt die später tatsächlich produzierte Menge von ...teilen nicht zu einer Änderung des Kaufpreises für die Werkzeuge. Umgekehrt werden die entrichteten Kaufpreise für die Werkzeuge nicht auf den Preis der produzierten ...teile angerechnet. 6 Die Klägerin bildete aufgrund der o.g. vertraglichen Pflichten eine Rückstellung für Werkzeugkosten. Deren Zulässigkeit war bereits Gegenstand eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens (Finanzgericht --FG-- Münster, 9 K 2163/05 K,G; Streitjahre 2000 bis 2002). In der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2009 verständigten sich die Beteiligten für die dortigen Streitjahre darauf, dass eine Rückstellung für Werkzeugkosten/Nachbetreuungsleistungen zu bilden sei und diese der Höhe nach mit 80 % des von der Klägerin zusammen mit dem Außenprüfer ermittelten Betrags angesetzt werden sollte. 7 Auf dieser Berechnungsgrundlage bildete die Klägerin in ihrer Bilanz zum 31.12.2007 eine Rückstellung für Werkzeugkosten. Der Rückstellung lag folgende Berechnung für die Jahre 2003 bis 2007 zu Grunde: Aufwandsarten Werkzeuginaktiv Werkzeugeaktivgroß Werkzeugeaktivmittel Werkzeugeaktivklein Lagerung ... € ... € ... € ... € Versicherung ... € ... € ... € ... € Wartung/Reinigung/Pflege ... € ... € ... € ... € Reparaturaufwand (80%) ... € ... € ... € ... € Gesamtaufwand je Werkzeug Pro Jahr ... € ... € ... € ... € Anzahl der Werkzeuge 1 500 1 000 45 160 295 Gesamtaufwand pro Jahr ... € ... € ... € ... € ... € 8 Als Aufwand für "Wartung/Reinigung/Pflege" legte die Klägerin die nach Zeitaufwand bemessenen Personalkosten zu Grunde. Als "Reparaturaufwand" erfasste sie geschätzte Materialkosten sowie Lohnkosten. Davon nahm sie Abschläge vor und löste die Rückstellung über einen Zeitraum von fünf Jahren auf. Unter Berücksichtigung einer Abzinsung ermittelte die Klägerin auf dieser Grundlage die Rückstellung zum 31.12.2007 mit ... €. 9 Mit Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2007 (Streitjahr) vom 23.06.2010 veranlagte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Klägerin zunächst erklärungsgemäß; die Festsetzung stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--). 10 Nach einer Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2010 vertrat das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung ... die Auffassung, die gebildete Rückstellung sei steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes zu aktivieren seien, dürften gemäß § 5 Abs. 4b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht gebildet werden. Die künftigen Aufwendungen für die Wartung, Instandhaltung und Erneuerung der Werkzeuge seien als notwendige Material- bzw. Fertigungsgemeinkosten Teil der Herstellungskosten der künftig herzustellenden ...teile. Die Reparatur und Instandhaltung der Werkzeuge stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Produktion der ...teile. Unerheblich hierfür sei, aufgrund welchen Vertrags die Reparatur- und Instandhaltungsleistungen erbracht werden müssten. 11 Das FA schloss sich dieser Auffassung in dem auf § 164 Abs. 2 AO gestützten Körperschaftsteuer-Änderungsbescheid für das Jahr 2007 vom 20.11.2014 an. Der Einspruch blieb erfolglos. 12 Das FG Münster gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1682 veröffentlichten Urteil vom 25.07.2019 - 10 K 902/15 K im Wesentlichen statt. Bei den von der Klägerin aufgrund der Werkzeugverträge zu tragenden Kosten für die Versicherung, die Lagerung sowie für die Wartung, Pflege und Reparatur der Werkzeuge handele es sich um rückstellungsfähige Aufwendungen aufgrund eines Erfüllungsrückstands. Die Klägerin habe sich mit den nach den Werkzeugverträgen vertraglich geschuldeten Leistungen gegenüber den Auftraggebern in Rückstand befunden. Die Nachbetreuungsverpflichtungen hätten sich dabei in vollem Umfang bereits aus dem jeweiligen Veräußerungsgeschäft ergeben. § 5 Abs. 4b Satz 1 EStG stehe nicht entgegen; denn bei den von der Klägerin getragenen Aufwendungen für die Werkzeuge handele es sich nicht um Fertigungseinzel- oder Fertigungsgemeinkosten und damit nicht um Herstellungskosten der gefertigten ...teile. 13 Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung materiellen Rechts rügt. Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 14 Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 15 Die Revision ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands für die "Nachbetreuungsleistungen" an den gelieferten Werkzeugen zu bilden ist. 16 1. Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind in der Handelsbilanz u.a. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. 17
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