Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 04.07.2019 - 1 K 1384/19 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen. I. 1 Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wohnen in einem Einfamilienhaus, das in ihrem hälftigen Miteigentum steht. Für das Streitjahr
Hauses wurde durch Holzpfosten getragen, welche sich im Laufe der Zeit verdrehten. Zudem bildeten sich zahlreiche tiefe Risse in der Holzstruktur. Die schadhaften Pfosten sollten von der Firma K durch Stahlstützen ersetzt werden. K hielt eine statische Berechnung vor Ausführung der Arbeiten für unbedingt erforderlich, die von der Firma M durchgeführt wurde. Im Jahr 2016 wurden auf dieser Grundlage die Holzpfosten durch K ausgetauscht. 3 Für die statische Berechnung stellte M den Klägern einen Betrag in Höhe von ... € in Rechnung, wobei es sich ausschließlich um Arbeitskosten handelte. Abgerechnet wurden eine Besprechung der Aufgabenstellung vor Ort, das Erstellen der statischen Berechnung sowie Nebenkosten. Die Kläger überwiesen M den Betrag im Streitjahr und begehrten in ihrer Einkommensteuererklärung u.a. den Abzug dieser Aufwendungen als Handwerkerleistungen gemäß § 35a
Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gewährte die Steuerermäßigung insoweit nicht. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, der das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1833 veröffentlichten Gründen stattgab. 4 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. 5 Das FA beantragt,den Gerichtsbescheid
FG Baden-Württemberg vom 04.07.2019 - 1 K 1384/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 6 Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen. II. 7 Die Revision
FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG war für die durch M in Rechnung gestellten Aufwendungen nicht zu gewähren. 8 1. Gemäß § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 % der Aufwendungen
Steuerpflichtigen, höchstens um 1.200 €. Nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG gilt die Ermäßigung nur für Arbeitskosten. 9 Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (Senatsurteil vom 21.02.2018 - VI R 18/16, BFHE 261, 42, BStBl II 2018, 641, Rz 12). Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden (Senatsurteil vom 28.04.2020 - VI R 50/17, BFHE 273, 178, Rz 12, m.w.N.). 10 2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kommt eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die von M in Rechnung gestellten statischen Berechnungen nicht in Betracht. 11
halb eine Handwerkerleistung dar, weil diese für die im Jahr 2016 von K erbrachten Leistungen --dem Austausch der schadhaften Pfosten - unstreitig eine Handwerkerleistung-- unerlässlich waren. Denn die vom FG angenommene "sachliche Verzahnung" der Leistungen von M mit den Handwerkerleistungen
K mag zwar in der Sache zutreffen, führt aber nicht dazu, dass die Leistung eines Statikers als anteilige Handwerkerleistung i.S.
G anzusehen ist. 13 Vielmehr sind beide Leistungen jeweils getrennt zu betrachten und hinsichtlich ihrer Eigenschaft als "Handwerkerleistungen" i.S.
G zu beurteilen. Diese Betrachtungsweise entspricht im Übrigen auch dem Rechtsgedanken der Senatsurteile vom 13.05.2020 - VI R 4/18 (BFHE 269, 272, BStBl II 2021, 669) und VI R 7/18. Danach ist für eine von einem Unternehmer erbrachte Handwerkerleistung, die teilweise in der Werkstatt
Handwerkers an einem Gegenstand
Haushalts erbracht wird, nur insoweit die Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren, als die Leistung tatsächlich einen (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt aufweist, für den sie erbracht wird. Ist eine von einem Unternehmer erbrachte Leistung hinsichtlich der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale
G ggf. aufzuteilen, so sind erst recht zwei getrennte und von unterschiedlichen Unternehmern erbrachte Leistungen jeweils für sich daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen einer Steuerermäßigung nach § 35a EStG vorliegen. 14 c) Dieser Beurteilung steht auch das Senatsurteil vom 06.11.2014 - VI R 1/13 (BFHE 247, 424, BStBl II 2015, 481) nicht entgegen. 15 Dort hat der Senat entschieden, dass die Erhebung
unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes, beispielsweise die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker, ebenso Handwerkerleistung i.S.
G sein kann wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr. Im Streitfall unterhält M weder einen Handwerksbetrieb noch liegt eine handwerkliche Leistung
M vor (vgl. unter II.2.a). Der Zusammenhang mit der Handwerkerleistung
K im Jahr 2016 reicht nicht aus, die statischen Berechnungen als Handwerkerleistung einzustufen (vgl. unter II.2.b). 16 d) Da es sich bei der Leistung
M bereits nicht um eine Handwerkerleistung i.S.
G handelt, kann offenbleiben, ob und ggf. inwieweit die Leistung "im Haushalt" der Kläger erbracht wurde. 17 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202210024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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