G ist ausgeschlossen, wenn die vollentgeltliche Übertragung von Anteilen durch den Einbringenden an eine Körperschaft innerhalb der Sperrfrist im Ergebnis zu einer Aufdeckung der stillen Reserven in den zuvor eingebrachten Wirtschaftsgütern führt. Die Revision
Beklagten gegen das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 24.06.2020 - 13 K 3029/18 F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. A. 1 Streitig ist, ob die von der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, im Jahr 2014 (Streitjahr) in die ... GmbH & Co. KG (Beigeladene zu 2.) zum Buchwert eingebrachten Wirtschaftsgüter aufgrund nachfolgender Veräußerung von Anteilen am Vermögen dieser Gesellschaft rückwirkend mit dem Teilwert zu bewerten sind. 2 Die Klägerin ist eine Organgesellschaft der ... AG (Beigeladene zu 1.) i.S. von § 14 Abs. 1
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und war im Streitjahr zu 100 % am Kapital und Vermögen der mit Gesellschaftsvertrag vom 05.12.2014 gegründeten Beigeladenen zu
Gasnetzes in den Kommunen ... notwendigen Verteilungsanlagen mit allen zugehörigen Rechten und Pflichten zu Buchwerten in die Beigeladene zu 2. ein (Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes --EStG--); der Übertragungswert belief sich auf insgesamt ... €. 4 Mit Wirkung zum 30.09.2015 veräußerte die Klägerin 51 % ihrer Anteile am Vermögen der Beigeladenen zu 2. zu einem Kaufpreis von ... € an die Z-KG. Die Z-KG ist eine gemeinsame Netzbeteiligungsgesellschaft von acht Kommunen. Gesellschafter der Z-KG waren acht Körperschaften jeweils in der Rechtsform einer GmbH (Z-Körperschaften). 5 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte mit Blick auf den Einbringungsvorgang zunächst der Rechtsmeinung der Klägerin (Buchwertfortführung) und stellte im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung
dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG vom 01.09.2016 das dem Organträger für das Streitjahr zuzurechnende Einkommen erklärungsgemäß fest. 6 Aufgrund der Veräußerung der Anteile am Vermögen der Beigeladenen zu
dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen nach § 14 Abs. 5 KStG. Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen wurde nunmehr in Höhe von ... € festgestellt. 9 Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 28.08.2018). Das Finanzgericht (FG) Münster gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1503 veröffentlichtem Urteil vom 24.06.2020 - 13 K 3029/18 F statt. Denn § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG sei nicht anzuwenden, wenn eine Verlagerung von stillen Reserven auf ein Körperschaftsteuersubjekt ausgeschlossen ist, weil es im Zuge der Anteilsveräußerung --als der nachträglichen Begründung oder Erhöhung
Anteils einer Körperschaft an den nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG übertragenen Wirtschaftsgütern-- zur Aufdeckung der stillen Reserven dieser Wirtschaftsgüter gekommen sei. 10 Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen. 11 Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 12 Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Revisionsverfahren beigetreten. Einen eigenen Antrag hat es nicht gestellt. 13 Die Beigeladenen haben im Revisionsverfahren weder eine Stellungnahme abgegeben noch Anträge gestellt. B. 14 Die Revision ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass ein rückwirkender Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG nicht in Betracht kommt. 15 I. Das FG hat die Klage ohne Rechtsfehler als zulässig angesehen. Denn die Organgesellschaft einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist als Adressatin
Bescheides nach § 14 Abs. 5 KStG beschwert i.S.
G werden das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt. Die Feststellungen sind für die Besteuerung
Einkommens
Organträgers und der Organgesellschaft bindend (§ 14 Abs. 5 Satz 2 KStG). 17
selben Steuerpflichtigen das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen ist, der sich nach den Vorschriften der Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Diese sog. Buchwertfortführung gilt nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen
Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft übertragen wird. 21 b) Die Einbringung der Wirtschaftsgüter zum 31.12.2014 erfüllt den Tatbestand
G, da die Klägerin einzelne Wirtschaftsgüter ihres Betriebsvermögens gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in das Gesamthandsvermögen der Beigeladenen zu 2. übertragen hatte. 22 c) § 6 Abs. 5 Satz 5 EStG hindert die Buchwertübertragung nicht. 23 Zwar ist nach dieser Regelung der Teilwert auch anzusetzen, soweit in den Fällen
G der Anteil an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht. Im Streitfall hat die Einbringung der Wirtschaftsgüter, die nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG erfolgt ist, aber weder einen Anteil einer Körperschaft an den eingebrachten Wirtschaftsgütern unmittelbar oder mittelbar begründet noch hat sich ein solcher Anteil erhöht. Denn die Klägerin war an den vor der Einbringung in ihrem Alleineigentum stehenden Wirtschaftsgütern auch nach der Einbringung über die Beigeladene zu 2. allein beteiligt; ihr vermögensmäßiger Anteil hatte sich insoweit nicht verändert. 24 2. Die Veräußerung der Mitunternehmeranteile an der Beigeladenen zu 2. führt nicht zu einem rückwirkenden Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG. 25
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.07.2021 - IV R 36/18, BFHE 274, 55, BFH/NV 2021, 1588, Rz 47 ff.), auch wenn der Anteil an einer Personengesellschaft steuerrechtlich die Zusammenfassung aller Anteile an den Wirtschaftsgütern
Gesellschaftsvermögens verkörpert (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.06.2017 - IV R 42/13, BFHE 259, 258, Rz 33; in BFH/NV 2021, 1588, Rz 47 ff.). Da sich § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG auf die Veräußerung oder Entnahme
"nach Satz 3 übertragene[n] Wirtschaftsgut[s]" bezieht, kann nur dieses, nicht dagegen auch ein Teil-/Mitunternehmeranteil tatbestandlich sein (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2021, 1588, Rz 47 ff.). 27 3. Das FG hat auch zu Recht dahin erkannt, dass die mit Wirkung zum 30.09.2015 erfolgte Übertragung von 51 % der Mitunternehmeranteile nicht zu einem rückwirkenden Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG führt. 28 a) Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung
Wirtschaftsguts nach Satz 3 in § 6 Abs. 5 EStG der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen. 29 b) Diese Voraussetzungen liegen, wovon sowohl die Vorinstanz als auch alle Beteiligten ausgehen, bei reiner Wortlautbetrachtung im Streitfall vor. 30 Der Übertragung
Mitunternehmeranteils ist eine Übertragung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG vorausgegangen (s.o. II.1.b). Außerdem wurde durch die Übertragung an die Z-KG mittelbar ein Anteil der an der Z-KG beteiligten Körperschaften an den übertragenen Wirtschaftsgütern der Klägerin begründet. Denn unter "Anteil" i.S.
G ist im Grundsatz die (unmittelbare oder mittelbare) vermögensmäßige Beteiligung eines Körperschaftsteuersubjekts an einem zuvor nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG übertragenen Wirtschaftsgut und damit an den darin gespeicherten stillen Reserven gemeint (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2021, 1588, Rz 47 ff.; s.a. Niehus/Wilke in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 6 EStG Rz 1656). 31 Der mittelbare Anteil der an der Z-KG beteiligten Z-Körperschaften wurde auch aus einem "anderen Grund" begründet. Dieses Tatbestandsmerkmal bringt zum Ausdruck, dass die Anteilsbegründung nicht --wie nach § 6 Abs. 5 Satz 5 EStG-- aufgrund der Übertragung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, sondern erst aufgrund eines dieser Übertragung nachgelagerten Vorgangs erfolgt. Dabei definiert § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG nicht, wie der nachgelagerte Vorgang beschaffen sein muss; es kann sich um einen "Vorgang beliebiger Art" handeln (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2021, 1588, Rz 47 ff., m.w.N.). 32 c) Das FG hat jedoch zu Recht dahin erkannt, dass der Wortlaut im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend einzuschränken ist, dass ein Sperrfristverstoß ausscheidet, wenn nachträglich ein Anteil einer Körperschaft an einem zuvor zu Buchwerten eingebrachten Wirtschaftsgut innerhalb von sieben Jahren aufgrund eines vollentgeltlichen Beteiligungserwerbs (unmittelbar oder mittelbar) begründet wird. 33 aa) Eine teleologische Reduktion
Wortlauts einer Rechtsnorm wird rechtsmethodisch dann zugelassen, wenn eine allein wortlautgemäße Auslegung zu sinnwidrigen Ergebnissen führt und der Schluss gerechtfertigt ist, dass der gesetzgeberische Wille planwidrig umgesetzt wurde. Weichen Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck voneinander ab, ist der Wortlaut der Gesetzesbestimmung entsprechend einzuschränken, sofern sich das Gesetz gemessen an seinem Zweck als planwidrig zu weitgehend erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2021, 1588, Rz 36), wie umgekehrt eine teleologische Reduktion dann nicht in Betracht kommt, wenn eine bewusste rechtspolitische Entscheidung
Gesetzgebers erkennbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 27.03.2007 - VIII R 25/05, BFHE 217, 467, BStBl II 2008, 298, unter II.4.a; in BFH/NV 2021, 1588, Rz 36). So hat der BFH beispielsweise den Anwendungsbereich
G teleologisch reduziert, wenn ein Wirtschaftsgut durch den zu 100 % beteiligten Kommanditisten nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG eingebracht wird und dieses Wirtschaftsgut bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen innerhalb der Sperrfrist durch die KG veräußert wird (vgl. BFH-Urteile vom 31.07.2013 - I R 44/12, BFHE 242, 240, BStBl II 2015, 450, Rz 16; vom 26.06.2014 - IV R 31/12, BFHE 246, 413, BStBl II 2015, 463, Rz 30 zu § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG). 34 bb) Es kann dabei dahinstehen, ob es sich bei § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG um eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift handelt (vgl. HHR/Niehus/Wilke, § 6 EStG Rz 1674; Brandis/Heuermann/Ehmcke, § 6 EStG Rz 1373; Schulze in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Anhang 16 Rz 761; zu § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG s. BMF-Schreiben vom 08.12.2011, BStBl I 2011, 1279, Rz 22). Jedenfalls setzt der Tatbestand
G nach dem Gesetzeswortlaut keine Missbrauchsabsicht voraus (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2021, 1588, Rz 32 ff., m.w.N.). 35 cc) Nach diesen Grundsätzen ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG im Streitjahr nicht anzuwenden ist. 36
G als (Rück-)Ausnahme zu der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG nur zur Anwendung kommen soll, wenn "stille Reserven auf Kapitalgesellschaften" "ohne Teilwertrealisation durch Verkäufe von Anteilen an Kapitalgesellschaften" übergehen, ist der über diesen Anwendungsbereich hinausreichende Wortlaut
G nicht die Folge einer bewussten rechtspolitischen Entscheidung
Gesetzgebers. Vielmehr erfasst die Regelung
G nicht jede Anteilsveräußerung innerhalb der Sperrfrist, sondern sie soll lediglich eingreifen, wenn/soweit die stillen Reserven im Zuge der Veräußerung der Anteile nicht aufgedeckt werden. Danach ist der Anwendungsbereich
G jedenfalls in Fällen, in denen --wie hier-- infolge der Entgeltlichkeit der Anteilsveräußerung die stillen Reserven der übertragenen Wirtschaftsgüter aufgedeckt werden und damit gerade nicht auf ein anderes Körperschaftsteuersubjekt übergehen, nicht eröffnet. Der Senat folgt damit für diese Fallgruppe der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. HHR/Niehus/Wilke, § 6 EStG Rz 1675; Brandis/Heuermann/Ehmcke, § 6 EStG Rz 1371; Krumm in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 15 Rz 392a; Broemel, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2020, 1407; Heerdt, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2018, 70; Leidel/Rosenfelder, Betriebs-Berater --BB-- 2020, 1517; Weiss/Brühl, DStR 2019, 1065; Binnewies/Mühling, Die Aktiengesellschaft 2021, 113; Kleinmanns, BB 2020, 2802; Brauer/Richter/Baumeister, Ubg 2020, 402). 38
G. Für die Sperrfristregelung
G hat der BFH in gefestigter Rechtsprechung ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt festgestellt, wonach die Grundregelung "Buchwertfortführung"
G trotz Nichteinhaltung der Sperrfrist
G (als "Ausnahme") auch dann gelte, wenn die bis zur Übertragung eines Wirtschaftsguts durch die Mitunternehmerschaft aufgedeckten stillen Reserven dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden sind (BFH-Urteile in BFHE 242, 240, BStBl II 2015, 450, und in BFHE 246, 413, BStBl II 2015, 463). Die Sperrfristregelung ist in diesen Fällen von vornherein nicht anwendbar. Diese Systematik gilt für die "Ausnahme"
G entsprechend. Als Ausnahme zur "zwingenden Buchwertfortführung" findet diese Sperrfristregelung keine Anwendung, wenn der Einbringung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG ein vollentgeltlicher Beteiligungserwerb folgt, der --wie im Streitfall-- zur Aufdeckung der stillen Reserven führt. 39 dd) Der teleologischen Reduktion
G steht auch nicht entgegen, dass in der Folge anstelle der Klägerin im Ergebnis die Beigeladene zu 2. die Gewerbesteuerbelastung der aufgedeckten stillen Reserven trägt. 40
G übertragenden Rechtsperson die zum Zeitpunkt der Übertragung in den übertragenen Wirtschaftsgütern vorhandenen stillen Reserven rückwirkend im Streitjahr zu erfassen. Insoweit wäre sie auch Schuldnerin der Gewerbesteuer (§ 5 Abs. 1 Satz 1
Gewerbesteuergesetzes --GewStG--). Treten hingegen die ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsfolgen erst zu einem späteren Zeitpunkt ein, da --wie hier-- § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG nicht anzuwenden ist, werden die stillen Reserven gewerbesteuerrechtlich zu einem späteren Zeitpunkt und bei einem anderen Schuldner der Gewerbesteuer, hier der Beigeladenen zu 2., erfasst (§§ 5 Abs. 1 Satz 3, 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG). 41
Mitunternehmeranteils aufgedeckten stillen Reserven beim Einbringenden (als Übertragenden i.S.
G) erfasst werden, ist nicht ersichtlich (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2021, 1588, Rz 48 ff.). 42 Dieses Ergebnis wird durch § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG gestützt. Nach dieser Regelung gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe
Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer)
Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfällt. Mit der Einfügung von § 7 Satz 2 GewStG wollte der Gesetzgeber der Gefahr missbräuchlicher Gestaltungen begegnen. Dazu heißt es in der Begründung
Gesetzentwurfs (BTDrucks 14/6882, S. 41): "Veräußerungsgewinne sollen bei Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften, Erbengemeinschaften) künftig der Gewerbesteuer unterliegen, soweit sie nicht auf natürliche Personen als Mitunternehmer entfallen. Insbesondere bei einer Kapitalgesellschaft wird dies zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen für unverzichtbar gehalten. Kapitalgesellschaften hätten ohne die Regelung die Möglichkeit, Einzelwirtschaftsgüter, die bei ihrer Veräußerung mit Gewinn der Gewerbesteuer unterliegen, statt
sen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG steuerneutral auf eine Personengesellschaft zu übertragen, und könnten anschließend die Beteiligung an der Personengesellschaft steuerfrei veräußern." 43 Damit hat der Gesetzgeber im Besteuerungsregime der Gewerbesteuer eine eigene Missbrauchsverhinderungsregelung geschaffen, die mit Art. 3 Abs. 1
Grundgesetzes vereinbar ist (vgl. Urteil
Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 - 1 BvR 1236/11, BVerfGE 148, 217, BStBl II 2018, 303) und an die bisherige Regelung
G anknüpft. 44 ee) Auch Praktikabilitätserwägungen
Gesetzgebers stehen einer teleologischen Reduktion
G nicht entgegen; der Begründung
Gesetzentwurfs lässt sich lediglich entnehmen, dass die zeitliche Begrenzung der Sperrfrist auf sieben Jahre "aus Gründen der Praktikabilität" eingeführt wurde (BTDrucks 14/6882, S. 33), ohne dass dies den Anwendungsbereich der Regelung betrifft. 45 ff) Ob § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG in seinem Anwendungsbereich darüber hinaus auch dann teleologisch zu reduzieren ist, wenn es bei der Anteilsübertragung nicht zu einer Verlagerung der stillen Reserven in den zuvor eingebrachten Wirtschaftsgütern aus dem Einkommen- in das Körperschaftsteuerregime kommt (so BFH-Urteil in BFH/NV 2021, 1588, Rz 48 ff.), ist hier nicht zu entscheiden. 46 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO; etwaige Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 FGO). 47 IV. Der Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Beigeladenen nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Denn sie sind ausweislich der Akten ordnungsgemäß geladen und dabei auch darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann (§§ 91 Abs. 2, 121 Satz 1 FGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202210030&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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