STRE202210060 ECLI:DE:BFH:2021:U.021221.VIR40.19.0 BFH 6. Senat 20211202 VI R 40/19 Urteil § 33 EStG 2009, § 33a EStG 2009, § 23 AufenthG, § 60a AufenthG, § 68 AufenthG, Art 3 Abs 1 GG, EStG VZ 2014 v
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G abgegeben hat, um der Schwester der Klägerin sowie deren Ehemann und Tochter die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen, nichts anderes. 18 Einen gesetzlichen (zivilrechtlichen) Unterhaltsanspruch der vorgenannten Personen gegenüber den Klägern vermag eine solche Verpflichtungserklärung nicht zu begründen. Durch
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G werden keine unmittelbaren Ansprüche des Ausländers gegen den Verpflichteten begründet (Hailbronner in: Hailbronner, a.a.O., § 68 AufenthG Rz 4, m.w.N.). Der Anspruch nach § 68 AufenthG ist vielmehr als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Ausländerbehörde ausgestaltet (vgl. BTDrucks 11/6321, S. 84). 19 c) Die Unterhaltsleistungen der Kläger sind schließlich auch nicht gemäß dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27.05.2015 - IV C 4-S 2285/07/0003:006 (BStBl I 2015, 474) abzugsfähig. Danach können Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 AufenthG haben, unabhängig von einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige
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G abgegeben hat und sämtliche Kosten zur Bestreitung des Unterhalts übernimmt. 20
- aa)Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob es sich bei diesem BMF-Schreiben um eine --die Gerichte ohnehin nicht bindende (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.11.2016 - GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 107)-- Verwaltungsregelung oder um eine allgemeine --in Ansehung des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393-- angesichts der klaren gesetzlichen Vorgaben in § 33a EStG gesetzeswidrige Billigkeitsmaßnahme gemäß § 163 der Abgabenordnung handelt. Denn die von den Klägern unterstützte Familie der Schwester der Klägerin unterfällt schon nicht dem Anwendungsbereich des vorgenannten BMF-Schreibens. Die Schwester der Klägerin, ihr Ehemann und deren Tochter verfügten im Streitjahr nämlich nicht über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 AufenthG (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden), sondern zu Beginn ihres Aufenthalts über ein Schengen-Visum und später (lediglich) über eine Duldung gemäß § 60a AufenthG (vorübergehende Aussetzung der Abschiebung). 21
- bb)Ungeachtet dessen würde die am Aufenthaltsstatus ausgerichtete unterschiedliche steuerliche Behandlung von Unterhaltszahlungen durch die Finanzbehörden, anders als die Kläger meinen, keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) begründen. 22 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (z.B. Senatsbeschluss vom 15.11.2016 - VI R 4/15, BFHE 256, 86, BStBl II 2017, 228, Rz 18, m.w.N.). 23 Gemessen hieran ist die unterschiedliche Behandlung von Unterhaltszahlungen an Unterhaltsempfänger, die über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 AufenthG und solche, die (lediglich) über eine Duldung gemäß § 60a AufenthG oder ein Schengen-Visum verfügen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn es handelt sich insoweit um unterschiedliche Sachverhalte. 24 Im Übrigen begründet Art. 3 Abs. 1 GG im Falle einer steuerlichen Begünstigung für eine Gruppe keinen Anspruch einer anderen Gruppe auf eine vergleichbare steuerliche Entlastung (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG- vom 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274, und BVerfG-Beschluss vom 20.04.2004 - 1 BvR 610/00). 25 3. Eine Berücksichtigung der von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen nach § 33 EStG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dies gilt auch bei Annahme einer sittlichen Verpflichtung der Kläger, die Schwester der Klägerin sowie deren Ehemann und Tochter zu unterhalten. Denn für die Fallgruppe der --wie im Streitfall-- typischen Unterhaltsaufwendungen (hier für Wohnung, Lebensmittel und Versicherungen) enthält § 33a Abs. 4 EStG eine abschließende Regelung, die einen Rückgriff auf § 33 EStG ausschließt (Senatsurteil vom 31.03.2021 - VI R 2/19, BFHE 272, 226, BStBl II 2021, 572, Rz 22, und BFH-Urteil vom 23.10.2002 - III R 57/99, BFHE 201, 31, BStBl II 2003, 187, unter II.3., m.w.N.). 26 Diesen (letztgenannten) Rechtsgrundsätzen entspricht die angefochtene Vorentscheidung nicht. Sie ist deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen. Denn entgegen der Auffassung des FG schließt § 33a EStG die Anwendung von § 33 EStG auch dann aus, wenn Aufwendungen für den Unterhalt einer nicht gesetzlich unterhaltsberechtigten Person geltend gemacht werden. 27 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202210060&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public