Gesetzgebers setzt der (verschuldensunabhängige) Entschädigungsanspruch i.S.
GVG voraus, dass die Umstände, die zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt haben, innerhalb
staatlichen bzw. dem Staat zurechenbaren Einflussbereichs liegen müssen. 2. Eine zu Beginn der Corona-Pandemie hierdurch verursachte Verzögerung beim Sitzungsbetrieb führt nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer i.S.
1 GVG, da sie nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen ist. 3. Bei der Corona-Pandemie und den zur Eindämmung getroffenen Schutzmaßnahmen handelt es sich nicht um ein spezifisch die Justiz betreffendes Problem, da sie --was ihr Personal und die Verfahrensbeteiligten anbelangt-- ebenso betroffen ist wie andere öffentliche und private Einrichtungen und Betriebe. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
Verfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger begehrt gemäß § 198
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) Entschädigung wegen der von ihm als unangemessen angesehenen Dauer
ab dem 19.01.2018 beim Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg anhängigen und am 14.09.2020 durch Zustellung
Urteils an den Kläger beendeten Klageverfahrens 5 K 5009/
Landgerichts (LG) B vom 07.09.2011 zu eigen, gegen die der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben habe. Die vom Kläger benannten Zeugen, den in der Schweiz ansässigen Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH sowie die frühere Steuerberaterin
Klägers, habe das FG nicht laden müssen. 9 Nach Rücknahme einer vorzeitig am 02.07.2020 erhobenen Entschädigungsklage hat der Kläger am 20.10.2020 erneut Klage wegen
von ihm als verzögert angesehenen Rechtsstreits erhoben. Er trägt vor, sachliche Gründe für die Dauer
frühzeitig entscheidungsreifen Verfahrens von insgesamt 31 Monaten seien nicht gegeben. Soweit sich der Beklagte auf Einschränkungen
Gerichtsbetriebs infolge der Corona-Pandemie berufe, hätten die vom Beklagten selbst verordneten sitzungsfreien Zeiten und die Umbaumaßnahmen im Finanzgericht weder zu einem Stillstand der Rechtspflege führen dürfen, noch könnten sie im Rahmen
GVG zum Nachteil
Klägers gewertet werden. Da es sich um einen sehr einfachen Fall gehandelt habe, hätte der Senat zur Beschleunigung den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen können. Darüber hinaus hätte das FG jederzeit die Beteiligten zum Verzicht auf eine mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auffordern oder auch selbst nach § 90a FGO durch Gerichtsbescheid entscheiden können. 10 Der Kläger beantragt,den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger wegen überlanger Dauer
beim FG Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 5 K 5009/18 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von mindestens 600 € zuzüglich Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 11 Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. 12 Bei Betrachtung der konkreten Abläufe sei die Verfahrensdauer
Ausgangsverfahrens nicht unangemessen gewesen. Das FG habe gut zwei Jahre nach Klageeingang mit auf eine Verfahrensbeendigung zielenden Maßnahmen begonnen. Auf Anforderung
Berichterstatters im Januar 2020 habe das FA die Verwaltungsakten im Folgemonat vorgelegt. Eine denkbare Terminierung im 2. Quartal 2020 sei aufgrund der Einschränkungen durch die Pandemie nicht zustande gekommen. Die im Laufe
März 2020 angeordneten Schutzmaßnahmen für Bedienstete und Beteiligte hätten zunächst zur Errichtung eines Notbetriebs geführt, der bis zum 20.04.2020 verlängert worden sei. Ein Sitzungsbetrieb sei während dieses Zeitraums nicht möglich gewesen. Am 21.04.2020 hätten die zur Einhaltung von Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen notwendigen Umbaumaßnahmen begonnen. Es sei --wie auch noch gegenwärtig-- die Nutzung nur eines Sitzungssaals pro Etage möglich gewesen. Nachdem ab dem 04.05.2020 der allgemeine Gerichtsbetrieb
FG in Stufen habe wiederaufgenommen werden können, seien zunächst die pandemiebedingt ausgefallenen Sitzungssachen zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Dementsprechend habe der 5. Senat
FG am 19.06.2020 und am 03.07.2020 erste mündliche Verhandlungen durchgeführt. Die im Juli 2020 erfolgte Ladung
in Rede stehenden Klageverfahrens für den Termin am 21.08.2020 stelle sich daher als der unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Pandemie nächstmögliche dar. II. 13 Die Klage ist unbegründet. 14 Nach den hierfür in der Senatsrechtsprechung entwickelten typisierenden Grundsätzen (dazu unten 1.), deren Anwendung nicht durch etwaige Besonderheiten
vorliegend zu beurteilenden Falles ausgeschlossen wird (unten 2.), war die Dauer
Ausgangsverfahrens nicht unangemessen, da die pandemiebedingten Verzögerungen dem FG nicht zurechenbar sind (unten 3.). 15 1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Gemäß Satz 2 der Vorschrift richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen
Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung
Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. 16 Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu und zum Folgenden auf das Senatsurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 48 ff.) Bezug genommen. 17 Nach dieser Entscheidung ist der Begriff der "Angemessenheit" für Wertungen offen, die dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss
Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen --wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter-- Rechnung tragen. Danach darf die zeitliche Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit der Dauer
Ausgangsverfahrens nicht zu eng gezogen werden; dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens --auch in zeitlicher Hinsicht-- einzuräumen. Zwar schließt es die nach der Konzeption
1 Satz 2 GVG vorzunehmende Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung der genannten Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb der ein Verfahren im Regelfall abschließend erledigt sein sollte. Gleichwohl kann für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, die Vermutung aufgestellt werden, dass die Dauer
Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase
Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt. Dies gilt nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit
Verfahrens folgt (vgl. Senatsurteil vom 27.06.2018 - X K 3-6/17, BFH/NV 2019, 27, Rz 48). 18 2. Im Streitfall liegen keine Besonderheiten vor, die dazu führen könnten, von der Anwendung der genannten Regelvermutung für die Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren abzusehen. 19
Verfahrens. 21
Klägers im Schriftsatz vom 20.10.2020 (vgl. S. 22) standen nicht ausschließlich Rechtsfragen im Streit. 22 Zwar hat sich das FG im Ausgangspunkt mit der Frage befasst, welche Rechtsgrundsätze zur Bestimmung
umsatzsteuerlichen Leistungserbringers bzw. -empfängers gelten, wenn die zivilrechtlichen Vereinbarungen --durch Zwischenschaltung eines lediglich "pro forma" agierenden Leistungserbringers-- von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen (vgl. S. 6 f.
Urteilsabdrucks --UA--). Den Kernbereich der finanzgerichtlichen Entscheidung bildet indes die Sachverhaltsfeststellung und -würdigung durch das FG (vgl. S. 7 bis 10 UA). Denn das Vorbringen
Klägers richtete sich vor allem gegen die Übernahme der zivilgerichtlichen Feststellungen im Urteil
LG Berlin vom 07.09.2011 durch das FG. Es sollte eine hiervon abweichende Sachverhaltsfeststellung, insbesondere durch (erneute) Vernehmung
Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH als Zeugen, erwirkt und damit eine Neubewertung der Leistungsbeziehungen im Rahmen
hier in Rede stehenden Finanzgerichtsprozesses ermöglicht werden. 23
Rechtsstreits auf den Einzelrichter angeboten hätte. 24 (a) Soweit der Kläger dies aus dem (angenommenen) Umstand ableiten will, das Urteil
FG sei bereits am Tag der mündlichen Verhandlung am 21.08.2020 vollständig abgefasst worden (vgl. S. 4
Schriftsatzes vom 04.03.2021), ist schon die zugrundeliegende Annahme unzutreffend. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde zum Ende der mündlichen Verhandlung am 21.08.2020 kein Urteil, sondern der Beschluss verkündet, dass eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde. Nach der Eintragung in dem auf dem Original der Entscheidung vorhandenen Stempel (vgl. Bl. 202 der FG-Akten) ging das FG-Urteil erst am 28.08.2020 bei der Geschäftsstelle ein. Danach hat die vollständige Abfassung
Urteils --bis zur Unterschrift durch sämtliche Berufsrichter-- mehrere Tage in Anspruch genommen. 25 (b) Unabhängig von der zeitlichen Dauer der Urteilsabfassung, die auch aufgrund eines bereits vor der mündlichen Verhandlung vorliegenden fundierten Berichts oder Entscheidungsentwurfs, der üblicherweise zum Zweck der Vorberatung der Berufsrichter erstellt wird, sehr kurz ausfallen kann, so dass allein hieraus ein Rückschluss auf den Schwierigkeitsgrad
Verfahrens nicht möglich erscheint, hat das FG die Entscheidung
Rechtsstreits nicht dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen und dadurch selbst zu erkennen gegeben, dass die Sache jedenfalls aus seiner Sicht nicht ohne besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art war (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Diese Einschätzung überschreitet die Grenzen
dem FG für seine Verfahrensgestaltung zukommenden weiten Gestaltungsraums eindeutig nicht. 26 Das FG hat zwar keine Sachaufklärung für erforderlich gehalten. Es musste sich aber vorliegend --dies ist anspruchsvoll-- damit befassen, ob es im Hinblick auf die gegebenen Umstände von der Möglichkeit, sich die Feststellungen aus einer anderen Gerichtsentscheidung zu eigen zu machen, Gebrauch machen sollte, unter welchen Voraussetzungen eine solche Übernahme von Feststellungen verfahrensfehlerfrei möglich wäre, ob die Voraussetzungen hier vorlägen und ob den Beweisangeboten
Klägers im Hinblick auf die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nachzugehen wäre. 27 bb) Die Bedeutung
Verfahrens für den Kläger ist ebenfalls als durchschnittlich einzuschätzen. Der Streitwert bewegte sich im mittleren Bereich. Konkrete Darlegungen, aus denen sich eine für ihn überdurchschnittliche Bedeutung
Falles ergeben hätte, hat der Kläger dem FG nicht unterbreitet. 28 b) Besondere Gründe für eine Eilbedürftigkeit hat der Kläger weder innerhalb der zweijährigen Regelfrist noch mit seinen Verzögerungsrügen dem FG gegenüber geltend gemacht. 29 3. Daher ist eine Betrachtung der konkreten Verfahrensabläufe unter Berücksichtigung der Regelvermutung für die Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Klageverfahren vorzunehmen. Diese führt zu dem Ergebnis, dass die Dauer
Ausgangsverfahrens nicht unangemessen war. 30 a) Die Zeitspanne von gut zwei Jahren, für die in einem durchschnittlichen finanzgerichtlichen Klageverfahren bei typisierender Betrachtung jedenfalls keine unangemessene Verfahrensdauer anzunehmen ist, endete --ausgehend von der Erhebung der Klage am 19.01.2018-- mit Ablauf
Monats Januar 2020. 31 b) Nach der Verzögerungsrüge
Klägers forderte der Berichterstatter mit Verfügung vom 23.01.2020 vom FA die den Streitfall 5 K 5009/18 betreffenden Verwaltungsakten mit Fristsetzung bis zum 21.02.2020 an, die am 05.02.2020 beim FG eingingen. Da die Verfügung zeitlich in den Februar 2020 hineinwirkte, ist für diesen Monat von einer Aktivität
FG auszugehen, zumal vor Erhalt und Durchsicht der umfangreichen Akten (drei Bände Steuerakten, zwei Leitzordner) --auch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Bearbeitungszeit-- keine weitergehenden Maßnahmen erwartet werden konnten. 32 c) Für die nachfolgenden Monate ab März 2020 bis einschließlich Juni 2020 (dem Monat vor der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 08.07.2020) ist von einer pandemiebedingten Verzögerung
Klageverfahrens auszugehen, die dem Beklagten für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht zuzurechnen ist. 33 aa) Diese Wertung beruht auf den gesetzgeberischen Erwägungen, die der Gesetzeshistorie zu § 198 GVG zu entnehmen sind. 34
Anspruchs eines Verfahrensbeteiligten aus Art. 19 Abs. 4
Grundgesetzes (GG), Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit. 35 In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht entscheidend sei, ob sich der zuständige Spruchkörper pflichtwidrig verhalten habe. Die Feststellung unangemessener Verfahrensdauer impliziere dementsprechend umgekehrt auch für sich allein keinen Schuldvorwurf für die mit der Sache befassten Richter. Der Staat könne sich zur Rechtfertigung der überlangen Dauer
Verfahrens nicht auf Umstände innerhalb
staatlichen Verantwortungsbereichs berufen; vielmehr müsse er alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Frist beendet werden könnten.
halb könne bei der Frage der angemessenen Verfahrensdauer nicht auf eine chronische Überlastung eines Gerichts, länger bestehende Rückstände oder eine allgemein angespannte Personalsituation abgestellt werden. Der hier normierte Anspruch sei ein staatshaftungsrechtlicher Anspruch sui generis auf Ausgleich für Nachteile infolge rechtswidrigen hoheitlichen Verhaltens und setze ein Verschulden
Gerichts nicht voraus (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 19). 36 Für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sei aber auch das Verhalten sonstiger Verfahrensbeteiligter sowie das Verhalten Dritter relevant. Werde eine Verzögerung durch das Verhalten Dritter ausgelöst, komme es darauf an, inwieweit dies dem Gericht zugerechnet werden könne. Ein Verzögerungen auslösendes Verhalten Dritter, auf das das Gericht keinen Einfluss habe, könne keine Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen (vgl. BTDrucks 17/3802, S. 18). 37
Gesetzgebers setzt der (verschuldensunabhängige) Entschädigungsanspruch hoheitliches Verhalten voraus, dass die Umstände, die zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt haben, innerhalb
staatlichen bzw.
dem Staat zurechenbaren Einflussbereichs liegen müssen. 38 Die Berücksichtigung
Verhaltens der Verfahrensbeteiligten dient insoweit ebenfalls dazu, die Verantwortung für eine eingetretene Verzögerung bei wertender Betrachtung nach Verantwortungssphären zu verteilen. Entscheidend ist, ob eine Ursache letztlich der Sphäre
Beteiligten zugerechnet wird oder ob sie in den Verantwortungsbereich
Gerichts fällt (vgl. Röhl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 198 GVG (Stand: 10.12.2020) Rz 45). Verlängerungen der Verfahrensdauer durch eine Tätigkeit Dritter, die das Gericht nicht beeinflussen kann, begründen keine dem Staat zurechenbare Verzögerung (vgl. Röhl, a.a.O., § 198 Rz 50). 39 bb) Nach diesen Maßstäben führt eine zu Beginn der Corona-Pandemie hierdurch verursachte Verzögerung nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer i.S.
1 GVG, da sie nicht dem staatlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen ist. 40 Nach Ansicht
erkennenden Senats sind die zu Beginn der Corona-Pandemie eingetretenen Verzögerungen wertungsmäßig den durch das nicht gerichtlich beeinflussbare Verhalten eines Dritten bedingten Verzögerungen gleichzusetzen, da sie weder in die Verantwortungssphäre der Verfahrensbeteiligten noch
Gerichts fallen. Eine solche --dem Staat nicht zurechenbare-- Verfahrensverlängerung soll nach den gesetzgeberischen Erwägungen keinen Entschädigungsanspruch auslösen. 41
Todes von Menschen (vgl. Beschluss der 2. Kammer
Ersten Senats
BVerfG vom 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20, juris, Rz 13) haben Bund und Länder frühzeitig durch Verordnungen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung
Virus und zum Schutz der Bevölkerung ergriffen, die ab März 2020 u.a. die Einhaltung von Abständen und Hygienevorschriften, Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, eine weitgehende Untersagung von Veranstaltungen und Versammlungen,
Betriebs von Gastronomie- und Dienstleistungseinrichtungen sowie von Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten vorsahen. Dies führte dazu, dass zahlreiche Arbeitnehmer von Präsenzaktivitäten im jeweiligen Betrieb bzw. in der jeweiligen öffentlichen oder privaten Einrichtung zu einer Tätigkeit im Homeoffice übergehen mussten bzw. hierzu angehalten wurden. 43
Sitzungsbetriebs, der erst nach Erstellung von Hygiene- und Schutzkonzepten und Umsetzung der zur Vermeidung von Infektionen erforderlichen Maßnahmen (Einhaltung von Mindestabständen zwischen den teilnehmenden Personen, Vermeidung von Begegnungsverkehr durch Nutzung nur eines Sitzungssaals pro Etage, Beschränkung auf Sitzungsräume mit ausreichender Größe und Belüftung, (bauliche) Anpassung der Sitzungsräume z.B. durch Ausstattung mit Trennwänden, usw.) stufenweise wieder aufgenommen werden konnte. 44
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 06.04.2020 - 13 B 398/20.NE, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 2020, 251, Rz 61). 45
Zweiten Senats
BVerfG vom 19.05.2020 - 2 BvR 483/20, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2020, 2327, Rz 9). 47 cc) Die beschriebenen Folgen der "ersten Welle" der Corona-Pandemie haben auch konkret im Streitfall für die Monate ab März 2020 bis einschließlich Juni 2020 zu einer pandemiebedingten Verzögerung
Klageverfahrens geführt. 48
Klägers, der Beklagte habe sich selbst eine "sitzungsfreie Zeit" verordnet und Umbaumaßnahmen im Finanzgerichtsgebäude veranlasst, so dass er im Rahmen
GVG als Verursacher der Verzögerungen anzusehen sei, vermag der Senat nach den vorstehenden Darlegungen schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen. 49 Die vom Ministerium der Justiz
Landes Brandenburg und dem Präsidenten
FG getroffenen Einschränkungen und Vorkehrungen stellen sich lediglich als Teil der von den staatlichen Stellen für alle Lebensbereiche getroffenen pandemiebedingten Schutzmaßnahmen --hier für den Gerichtsbereich-- dar. Eine Bewertung solcher --unvorhersehbar erforderlich werdender-- Schutzmaßnahmen als mögliche Ursache für eine unangemessene Dauer
Verfahrens i.S.
GVG verbietet sich dem erkennenden Senat daher, zumal staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. Beschluss der 2. Kammer
Zweiten Senats
BVerfG in NJW 2020, 2327, Rz 8). 50 Aus diesem Grund scheidet auch eine --an den konkreten Verhältnissen beim jeweiligen Gericht orientierte-- ex-post-Betrachtung aus, ob der Sitzungsbetrieb im Hinblick auf den vorstehenden Gesichtspunkt
Gesundheitsschutzes früher als geschehen wieder hätte aufgenommen werden können. 51
FG die Ladung zur mündlichen Verhandlung gewesen, die zur Vermeidung einer unangemessenen Dauer
Ausgangsverfahrens grundsätzlich im März 2020 hätte ergehen müssen. 53 Im Hinblick auf die bereits im Laufe
Monats März 2020 beginnende Pandemie kann dem FG aber nicht angelastet werden, dass es noch in diesem Monat --soweit im Rahmen
Notbetriebs überhaupt möglich-- keine Ladung für einen auf absehbare Zeit nicht möglichen Sitzungstermin mehr aussprach. 54 (b) Für den Zeitraum April 2020 bis in den Folgemonat Mai hinein war ein Sitzungsbetrieb nicht möglich. Auch im Hinblick auf die nur stufenweise Wiederaufnahme
Gerichtsbetriebs, insbesondere
Sitzungsbetriebs, wäre es erst im Laufe
Mai 2020 wieder möglich gewesen, zu mündlichen Verhandlungen zu laden. 55 (c) Auch wenn sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht
Gerichts verdichtet, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung
Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 27.07.2004 - 1 BvR 1196/04, NJW 2004, 3320, unter II.2.a, m.w.N.; Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 55), ist im Streitfall nicht zu erkennen, dass das Ausgangsgericht den ihm --zur Auflösung
pandemiebedingt entstandenen "Sitzungsstaus"-- einzuräumenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte und daher für die Monate Mai und Juni 2020 eine Verzögerung i.S. von § 198 Abs. 1 GVG vorläge. 56 Danach war es für diese Monate geboten, für das Ausgangsverfahren einen Sitzungstermin jedenfalls innerhalb
für Ladungen zur mündlichen Verhandlung noch als angemessen anzusehenden Zeitraums von drei Monaten zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 07.05.2014 - X K 11/13, BFH/NV 2014, 1748, Rz 56, zur Unbedenklichkeit eines Terminierungsvorlaufs von drei Monaten). Der vom FG angesetzte Termin zur mündlichen Verhandlung
in Rede stehenden Klageverfahrens am 21.08.2020 fällt in den im Mai 2020 beginnenden Drei-Monats-Zeitraum. 57 Es war angesichts der besonderen Situation im ersten Halbjahr 2020 nicht zwingend, das Ausgangsverfahren bereits tatsächlich im Mai 2020 für den August 2020 zu laden. Ebenso wenig war es notwendig, auf den nächstmöglichen Verhandlungstermin zu laden, da die ursprünglich für März/April 2020 anberaumten, wegen der Pandemiebeschränkungen allerdings aufgehobenen, Sitzungen noch nachzuholen waren und zur Ingangsetzung eines normalen Sitzungsbetriebs in ersten mündlichen Verhandlungen am 19.06.2020 und 03.07.2020 abgearbeitet werden mussten. 58 Vor diesem Hintergrund hält sich der unter den Bedingungen der Corona-Pandemie vom FG gewählte Ladungsgang, von einer möglichen längerfristigen Ladung
Ausgangsverfahrens im Mai bzw. Juni 2020 abzusehen und stattdessen im Juli 2020 kurzfristig für August 2020 einen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, im Rahmen eines auch hinsichtlich der Monate Mai und Juni 2020 nicht als Verzögerung zu wertenden Verfahrensablaufs. 59
FG (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31.08.2010 - VIII R 36/08, BFHE 231, 1, BStBl II 2011, 126, Rz 30). Ebenso liegt es im Ermessen
Gerichts, ob es von der Möglichkeit Gebrauch macht, gemäß § 90a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 31.08.2006 - II E 4/06, BFH/NV 2007, 73, unter II.2.). 61 Unabhängig davon, dass der Kläger selbst derartige Formen der Entscheidung dem FG nicht vorgeschlagen hatte, ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger --durchgehend-- auf die Einvernahme von Zeugen gerichtete Beweisanträge gestellt hatte. Vor diesem Hintergrund musste das FG von vornherein davon ausgehen, dass der Kläger einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen die von ihm begehrte Beweisaufnahme allein hätte erfolgen können, nicht zustimmen würde bzw. es mit dem Erlass eines Gerichtsbescheides nicht sein Bewenden haben würde. Indem das FG zur mündlichen Verhandlung geladen hat, hat es dem Kläger Gelegenheit gegeben, den im Ausland wohnhaften und zu einem Auslandssachverhalt benannten Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH zum Zweck der Zeugeneinvernahme zur Sitzung mitzubringen. Dass dem Kläger dies ermöglicht wurde, kann dem FG in entschädigungsrechtlicher Hinsicht daher nicht vorgehalten werden. 62 4. Besteht kein Entschädigungsanspruch, so scheidet auch ein Anspruch auf Prozesszinsen unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit (vgl. § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2
Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 66 Satz 2 FGO; Senatsurteil vom 12.07.2017 - X K 3-7/16, BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 58) aus. 63 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202210064&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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