Senatsurteils vom
Verpächters. Die Revision
Beklagten gegen das Urteil
Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2014 - 1 K 1627/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Die Großeltern der Klägerinnen und Revisionsbeklagten zu 1. und 2. und Schwiegereltern der Klägerin zu 3., FB sen. und MB, unterhielten einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Sie lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft. Bis zum Jahr 1977 bewirtschafteten FB sen. und MB den Betrieb selbst. Anschließend verpachteten sie ihn parzelliert. 2 Zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörten folgende Grundstücke: Gemarkung X Fl.Nr. Größe (
FB jun. war in dem Vertrag "Kraftfahrer" und als Beruf
AB "Maschinenschlosser" angegeben. FB sen. war in dem Vertrag als "Rentner" bezeichnet. 6 Mit dem Tod
AB ging
sen (Mit-)Eigentum an den übertragenen Grundstücken im Wege der Erbfolge auf LB über. 7 Im Februar 1996 schlossen FB jun. und LB einen notariell beurkundeten Vertrag über die "Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft". FB jun. und LB vereinbarten dort die Verschmelzung der Grundstücke Fl.Nr. 22/3, 22/4 und 22/5 zu einem Grundstück und
sen anschließende Zerlegung und Teilung in zwei möglichst gleich große Einzelgrundstücke. Im Übrigen übertrugen FB jun. und LB zum Zwecke der Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft FB jun. die Grundstücke Fl.Nr. 11/9, 33/4 und 77/8 sowie den südlichen Teil
aus den Grundstücken Fl.Nr. 22/3, 22/4 und 22/5 verschmolzenen Grundstücks. LB erhielt die Grundstücke Fl.Nr. 11/116, 88/1 und 100/18, letzteres verbunden mit dem 1/8 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Fl.Nr. 100/23, sowie den nördlichen Teil
aus den Grundstücken Fl.Nr. 22/3, 22/4 und 22/5 verschmolzenen Grundstücks. Das Grundstück Fl.Nr. 99/6 verblieb dagegen "vorerst" im gemeinschaftlichen Eigentum von FB jun. und LB. Nach II. § 3
notariell beurkundeten Vertrags vom Februar 1996 betrachteten FB jun. und LB die übertragenen Grundstücke ohne Rücksicht auf mögliche Flächendifferenzen als wertgleich, so dass Ausgleichsansprüche von keiner Seite zu leisten seien. 8 Erbin nach FB jun. war die Klägerin zu 3., auf die das Eigentum an den Grundstücken
FB jun. im Wege der Erbfolge überging. 9 LB und die Klägerinnen zu
(Sonder-)Betriebsvermögens der Klägerin zu 1. Den Gewinn aus dieser Entnahme setzte das FA mit ... € an. Die Gewinne aus Veräußerung und Entnahme verteilte das FA jeweils zur Hälfte auf die Streitjahre. Außerdem schätzte das FA laufende Pachteinnahmen. 16 Die Einsprüche der Klägerinnen gegen die unter Nachprüfungsvorbehalt ergangenen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre hatten keinen Erfolg. 17 Während
anschließenden Klageverfahrens erließ das FA aus hier nicht im Streit stehenden Gründen Richtigstellungsbescheide nach § 182 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO). Darüber hinaus erließ es für die Streitjahre gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, mit denen es die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft herabsetzte. Dem lag zugrunde, dass das FA keine Gewinne aus der Grundstücksverpachtung mehr ansetzte. 18 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 2058 veröffentlichten Gründen statt. 19 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. 20 Es beantragt,das Urteil
FG vom 25. Juni 2014 1 K 1627/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 21 Die Klägerinnen beantragen,die Revision zurückzuweisen. 22 Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Einen Antrag hat das BMF nicht gestellt. II. 23 Die Revision
FA ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass zwischen den Klägerinnen in den Streitjahren keine Mitunternehmerschaft bestand. 24 1. a) Nach den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und den Senat daher bindenden Feststellungen
FG (§ 118 Abs. 2 FGO) unterhielten FB sen. und MB gemeinsam einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Landwirtsehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, bilden auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft. Die zwischen ihnen bestehende Gütergemeinschaft stellt ein den in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Gesellschaftsverhältnissen vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis und damit eine taugliche Grundlage für die Begründung einer Mitunternehmerschaft dar (Beschluss
Großen Senats
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.V.3.b bb; BFH-Urteil vom 18. August 2005 IV R 37/04, BFHE 211, 155, BStBl II 2006, 165, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 22. September 2010 IV B 120/09, BFH/NV 2011, 257). 25
BFH hat der Steuerpflichtige im Fall der Verpachtung seines Betriebs ein Wahlrecht, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S.
G behandeln und damit die Wirtschaftsgüter seines Betriebs unter Auflösung der stillen Reserven in sein Privatvermögen überführen oder (ob und wie lange er) das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen und daraus betriebliche Einkünfte erzielen will (grundlegend Urteil
Großen Senats
BFH vom
Steuerpflichtigen angenommen werden (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 674, und in BFH/NV 2007, 1640; Senatsbeschluss vom
FB sen. als "Rentner" in der notariellen Urkunde vom April 1982 sowie darauf gestützt, dass in der vorgenannten Urkunde keine Pachtverhältnisse erwähnt seien. Bei dieser Sachlage konnte das FG im Streitfall in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu der Feststellung gelangen, dass FB sen. und MB keine Betriebsaufgabe erklärt hatten. 31 2. Das FG hat offen gelassen, ob FB sen. und MB ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb durch den notariell beurkundeten Vertrag vom April 1982 im Ganzen auf eine aus ihren Söhnen FB jun. und AB bestehende Mitunternehmerschaft übertragen haben. Der Senat braucht diese Frage ebenfalls nicht zu entscheiden. Denn das FG hat zu Recht darauf erkannt, dass der Betrieb jedenfalls durch die Teilauseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft durch den notariell beurkundeten Vertrag vom Februar 1996 aufgegeben wurde. 32 a) Eine Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus
Wirtschaftslebens aufzulösen, und wenn er in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen
Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit an verschiedene Abnehmer veräußert oder in das Privatvermögen überführt (Senatsurteil vom
sen Betriebsfortführung unerlässlich (Senatsurteil in BFHE 260, 138, Rz 13). Die bloße Verkleinerung eines Eigentumsbetriebs führt demgegenüber nicht zu einer Betriebsaufgabe. Das gilt auch dann, wenn die verbleibenden landwirtschaftlich genutzten Flächen eine ertragreiche Bewirtschaftung nicht mehr ermöglichen (BFH-Urteile in BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792, Rz 32, und vom 30. August 2007 IV R 5/06, BFHE 218, 569, BStBl II 2008, 113, unter II.1.b, m.w.N.). 34 b) Nach diesen Maßstäben wurde der Betrieb durch die Teilauseinandersetzung aufgegeben. 35 aa) FB jun. und LB teilten mit dem notariell beurkundeten Vertrag vom Februar 1996 die bisher in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücke --mit Ausnahme
Flurstücks 99/6-- vollständig untereinander auf. Mit der Übertragung der Flurstücke wurde der (ruhende) landwirtschaftliche Betrieb der Miteigentümergemeinschaft, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch bestanden haben sollte, als selbständiger Organismus
Wirtschaftslebens aufgelöst (s. BFH-Urteile in BFHE 228, 59, BStBl II 2010, 431; vom
Flurstücks 99/6 ausgeschlossen werden, dass die Miteigentümergemeinschaft einen verkleinerten Betrieb fortgeführt hat. Denn mit ihrer (Teil-)Auseinandersetzung wurden die für die Fortführung
Betriebs unerlässlichen Wirtschaftsgüter
Betriebsvermögens übertragen. Das Flurstück 99/6 konnte allein nicht Betriebsvermögen der Miteigentümergemeinschaft sein oder bleiben. Es ging vielmehr mit der Aufteilung der übrigen Grundstücke zwingend in das Privatvermögen der Miteigentümer FB jun. und LB über (s. BFH-Urteil in BFHE 228, 59, BStBl II 2010, 431). 37 Zwar erfordert ein Eigentumsbetrieb weder eine Mindestgröße noch eine Hofstelle oder einen vollen Besatz an Betriebsmitteln. Ein landwirtschaftlicher Betrieb kann aber nicht angenommen werden, wenn die Größe und die Art den Rahmen einer privaten Gartenbewirtschaftung für Eigenbedarfszwecke nicht überschreiten. Ein landwirtschaftlicher Betrieb liegt in der Regel nicht vor, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3 000 qm sind, sofern es sich nicht um Intensivnutzungen für Sonderkulturen handelt, z.B. für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau, Baumschulen oder Weinbau (BFH-Urteile in BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792; vom 9. Dezember 1986 VIII R 26/80, BFHE 148, 524, BStBl II 1987, 342; vom 1. Februar 1990 IV R 8/89, BFHE 159, 471, BStBl II 1990, 428; vom 12. November 1992 IV R 41/91, BFHE 170, 311, BStBl II 1993, 430, und vom 21. Dezember 2016 IV R 45/13, BFH/NV 2017, 459). 38 An dieser von der Rechtsprechung
BFH so bezeichneten "Faustregel" orientiert sich der erkennende Senat auch im Streitfall. Das Flurstück 99/6 wies nur eine Größe von 2 250 qm auf. Es handelte sich um ein Wiesengrundstück, bei dem nach den Feststellungen
FG keine Intensivnutzung für Sonderkulturen vorlag. Folglich kann in Ansehung
der Miteigentümergemeinschaft allein verbliebenen Flurstücks 99/6 nicht (mehr) von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden. 39 cc) Der Annahme einer Betriebsaufgabe steht auch nicht entgegen, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung
BFH beim Übergang ("Strukturwandel") von einem einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbsbetrieb zu einem Liebhabereibetrieb nicht um eine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe handelt (z.B. BFH-Urteil vom
Gesamtbetriebs, der für sich allein lebensfähig ist (Senatsurteil in BFHE 260, 138, Rz 17, und BFH-Urteil vom 9. November 2000 IV R 60/99, BFHE 193, 433, BStBl II 2001, 101, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung
Senats bildet ein einzelnes Wirtschaftsgut, insbesondere ein landwirtschaftliches Grundstück, mag es auch wertvoll sein und mit zu den funktional wesentlichen Grundlagen eines Betriebs gehören, grundsätzlich keinen Teilbetrieb (Senatsurteil in BFHE 260, 138, Rz 20, m.w.N.). 43 b) Die tatrichterliche Würdigung
FG, dass die Miteigentümergemeinschaft mit den Flurstücken, die FB jun. und LB im Rahmen der (Teil-)Auseinandersetzung zugewiesen wurden, keine Teilbetriebe unterhielt, ist hiernach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG hat nicht festgestellt, dass die Flurstücke jeweils eine mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Untereinheit
Betriebs der Miteigentümergemeinschaft gebildet hätten. Die Flächen wurden nicht für unterschiedliche landwirtschaftliche Betriebszweige genutzt. Sie waren allenfalls jeweils verpachtet. 44 4. Mit der Aufgabe
Betriebs der Miteigentümergemeinschaft haben die landwirtschaftlichen Grundstücke ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen verloren. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, die Flurstücke auch nach Auflösung der Miteigentümergemeinschaft (weiterhin) als Betriebsvermögen von LB und FB jun. zu behandeln. LB und FB jun. hatten weder das Verpächterwahlrecht noch führen die Grundsätze der Realteilung im Streitfall zur Annahme von Betriebsvermögen. 45 a) FB jun. und LB stand nach Auflösung der Miteigentümergemeinschaft kein Verpächterwahlrecht zu. 46 aa) Wie bereits dargelegt, hat der Steuerpflichtige im Fall der Verpachtung seines Betriebs ein Wahlrecht, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S.
G behandeln oder (ob und wie lange er) das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen und daraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen will. Dieses Recht
Steuerpflichtigen findet seine Rechtfertigung darin, dass die Einstellung der eigenen betrieblichen Tätigkeit im Fall der Verpachtung nicht endgültig sein muss, solange die Möglichkeit der Wiederaufnahme durch die Beendigung
Pachtverhältnisses besteht (BFH-Urteil vom 13. März 1986 IV R 176/84, BFHE 146, 399, BStBl II 1986, 601). Die Rechtsprechung wollte damit zugunsten der Steuerpflichtigen vermeiden, dass bei der Betriebsverpachtung im Ganzen zwangsläufig durch die Annahme einer Betriebsaufgabe steuerpflichtige stille Reserven aufgelöst werden, ohne dass dem Steuerpflichtigen --wie z.B. bei einer Betriebsveräußerung-- Mittel zufließen, mit denen er die auf den Aufgabegewinn entfallende Einkommensteuer entrichten könnte. Danach steht das Wahlrecht im Falle der Betriebsverpachtung grundsätzlich nur dem bisherigen Unternehmer
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu (BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 95/87, BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863). 47 bb) Im Streitfall kommt ein Verpächterwahlrecht zugunsten von FB jun. und LB hiernach nicht in Betracht. 48 Das Verpächterwahlrecht stand in erster Linie der Miteigentümergemeinschaft als dem bisherigem Unternehmer
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu. Denn bei der Betriebsverpachtung ist auf die Verhältnisse
verpachtenden Unternehmens abzustellen (BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 34/15, BFH/NV 2018, 623, m.w.N.). Die Miteigentümergemeinschaft hatte ihr Betriebsvermögen aber mit der Aufteilung
Grundbesitzes auf FB jun. und LB mit Ausnahme
Flurstücks 99/6 vollständig verloren. Es bestand damit keine Möglichkeit mehr, dass sie den Betrieb nach Beendigung etwaiger Pachtverhältnisse wieder aufnahm und fortführte (zu diesem Erfordernis s.a. BFH-Urteil vom
Betriebsvermögens. Damit hatten weder FB jun. noch LB alle oder zumindest die wesentlichen Wirtschaftsgüter
Betriebsvermögens der Miteigentümergemeinschaft übernommen. Es kann im Streitfall folglich nicht davon ausgegangen werden, dass --wie es für die Anwendung der Grundsätze der Betriebsverpachtung erforderlich ist-- im Zeitpunkt
Beginns einer gegebenenfalls erfolgten Verpachtung
Grundbesitzes durch FB jun. oder durch LB der (vormalige) Betrieb der Miteigentümergemeinschaft in seinem Wesen unverändert (fort-)bestand und als solcher von FB jun. oder von LB als Verpächter einem Pächter zur Nutzung überlassen wurde (s. hierzu auch BFH-Urteile in BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300, und in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10). 51 cc) Ein anderes Ergebnis ergibt sich --entgegen der Ansicht
FA-- auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Verpächter die Zusammensetzung
Betriebsvermögens seines fortgeführten Betriebs --wie ein aktiv wirtschaftender Land- und Forstwirt-- ändern kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom
Verpächterwahlrechts kommt es unbeschadet der Befugnis
Verpächters, die Zusammensetzung seines Betriebsvermögens zu ändern, darauf an, ob im Zeitpunkt
Beginns der Verpachtung der Betrieb in seinem Wesen unverändert besteht und als solcher vom Verpächter dem Pächter zur Nutzung überlassen wird (BFH-Urteil in BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300, m.w.N.; zu § 6 Abs. 3 EStG ebenso BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 1702). Dies ist im Streitfall nicht gegeben. Bei Auflösung der Miteigentümergemeinschaft und Beginn einer (etwaigen) Verpachtung
Grundbesitzes durch FB jun. und LB gehörten zum Betrieb der Miteigentümergemeinschaft als wesentliche Betriebsgrundlagen sowohl die FB jun. als auch die LB zugeteilten Flurstücke. FB jun. und LB haben aber allenfalls ihre Flurstücke bei Auflösung der Miteigentümergemeinschaft verpachtet und damit nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen. 52 Insoweit unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 433 zugrunde lag. Denn dort hatten die Landwirtsehegatten ihren Betrieb bereits vor Beginn der Verpachtung wesentlich verkleinert und anschließend nur diesen verkleinerten Betrieb verpachtet. In einer solchen Situation besteht auch nach Auffassung
erkennenden Senats kein Anlass, das Verpächterwahlrecht nicht zu gewähren, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen
(verkleinerten) Betriebs verpachtet werden. 53 b) Die Flurstücke 11/116, 88/1, 100/18, verbunden mit 1/8 Miteigentumsanteil an dem Flurstück 100/23 sowie der nördliche Teil der zu einem Grundstück verschmolzenen Flurstücke 22/3, 22/4 und 22/5 gehörte nach Aufteilung
Betriebsvermögens der Miteigentümergemeinschaft auch nicht nach den Grundsätzen der Realteilung zum Betriebsvermögen von LB. Gleiches gilt bezüglich der Flurstücke 11/9, 33/4, 77/8 sowie
südlichen Teils der zu einem Grundstück verschmolzenen Flurstücke 22/3, 22/4 und 22/5 für FB jun. 54 aa) Der Begriff der Realteilung wurde in das EStG zwar erstmals in § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG i.d.F.
26 Buchst. b
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom
Gesellschaftsvermögens unter den Mitunternehmern, bei der zumindest einer der bisherigen Mitunternehmer ihm bei der Aufteilung zugewiesene Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen überführte (s. BFH-Urteile vom
Aufgabegewinns und zum Teilwertansatz konnten sie die Buchwerte dieser Wirtschaftsgüter in ihren Bilanzen fortführen (BFH-Urteile vom
Umwandlungssteuergesetzes 1977 (UmwStG) zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hergeleitet, dass bei einer Mitunternehmerschaft das bloße Verbringen eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft sowohl erfolgswirksam als auch erfolgsneutral gestaltet werden konnte. Die Realteilung einer Personengesellschaft wurde ihrem Wesen nach als der umgekehrte Fall einer Einbringung nach § 24 UmwStG angesehen (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1991 VIII R 69/86, BFHE 166, 476, BStBl II 1992, 385). 56 bb) Im Streitfall wurden die vorgenannten Flurstücke aber nicht in ein Betriebsvermögen von FB jun. oder LB übertragen. FB jun. und LB legten sie weder in einen neu eröffneten noch in einen bestehenden Betrieb ein. 57
Wirtschaftsjahrs zugeführt hat. Von einer solchen Einlage wäre auszugehen, wenn FB jun. oder LB die Flurstücke nach Übertragung von der Miteigentümergemeinschaft selbst bewirtschaftet hätten (s. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 1702) oder sie zumindest die Absicht gehabt hätten, die gegebenenfalls verpachteten Flurstücke so bald wie möglich selbst zu bewirtschaften (s. BFH-Urteile vom
Verpächters. Dieser erzielt vielmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht aber aus Land- und Forstwirtschaft (BFH-Urteile in BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863, und vom 29. März 2017 VI R 82/14, BFH/NV 2017, 1313, m.w.N.). 61 cc) Aus den vom FA herangezogenen BFH-Entscheidungen ergibt sich nichts Gegenteiliges. 62
sen Entnahmegewinn die Beteiligten stritten, aus dem Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft nach Auflösung der Gesellschaft ebenso wie die der Gesellschaft zur Verfügung gestellten eigenen landwirtschaftlichen Flächen in das Betriebsvermögen
von ihm selbst bewirtschafteten (Pacht-)Betriebs überführt. Daran fehlt es im Streitfall. Denn FB jun. und LB unterhielten keinen (auch keinen ruhenden) land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, in den sie die ihnen übertragenen Flurstücke hätten überführen können, und eröffneten mit der bloßen Verpachtung der Flurstücke einen solchen Betrieb auch nicht. Vielmehr erzielten sie insoweit allenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. 64 Die landwirtschaftlichen Flächen, die nach dem BFH-Urteil in BFHE 177, 404, BStBl II 1995, 700 der Vater
dortigen Klägers nach dem Tod seines Bruders zunächst als Alleininhaber
Verpachtungsbetriebs gehalten hatte, wurden bei Begründung der Mitunternehmerschaft mit dem Kläger jenes Verfahrens Sonderbetriebsvermögen
Vaters. Das Sonderbetriebsvermögen erhielt der Vater bei Aufgabe der Mitunternehmerschaft im Zuge der Realteilung zurück. Er übernahm es zu Buchwerten wieder in das Betriebsvermögen seines Verpachtungsbetriebs. Dies führte ebenfalls nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven. Denn der Vater behielt als (vormaliger) Mitunternehmer bei Aufgabe
Betriebs der Gesellschaft lediglich die in seinem Sonderbetriebsvermögen gehaltenen landwirtschaftlichen Flächen als die wesentlichen Betriebsgrundlagen und verpachtete diese ohne Veränderung ihrer Wesens- und Nutzungsart (an einen früheren Mitgesellschafter). Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben. 65
sen Buchwertfortführung die Beteiligten jenes Verfahrens stritten, handelte es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb
dortigen Klägers, den dieser 1961 im Wege der Erbfolge erworben hatte und der mit einem Nießbrauch zugunsten seiner Mutter belastet war. Die Mitunternehmerschaft, der der Kläger das Gut als Sonderbetriebsvermögen überlassen hatte, wurde 1963 aufgelöst. Anschließend bewirtschaftete die Mutter
Klägers den Betrieb bis 1966 im Rahmen einer neu gegründeten Mitunternehmerschaft ohne Beteiligung
Klägers und später allein, bis der Kläger 1984 die Eigenbewirtschaftung übernahm. Der BFH lehnte bei Auflösung der Mitunternehmerschaft im Jahr 1963 eine Betriebsaufgabe
Klägers ab. Das Gut war weiterhin Betriebsvermögen
ruhenden landwirtschaftlichen Eigentümerbetriebs
Klägers. Denn er hatte es bis 1966 an den wirtschaftenden Betrieb der zweiten Mitunternehmerschaft und später an den Betrieb seiner nießbrauchsberechtigten Mutter überlassen. 67 FB jun. und LB erhielten bei Auflösung der Miteigentümergemeinschaft aber keinen (ruhenden) landwirtschaftlichen Betrieb (zurück), den sie Dritten im Rahmen einer Betriebsverpachtung hätten überlassen können. Sie erhielten bei Auflösung der Miteigentümergemeinschaft vielmehr lediglich (verpachtete) Grundstücke. 68
BFH und der Auffassung
erkennenden Senats. Im Streitfall lagen nach den vorstehenden Ausführungen in Bezug auf FB jun. und LB die Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung nach Realteilungsgrundsätzen indessen nicht vor. 69
Ehemanns der dortigen Klägerin, der früher von einer GbR als Sonderbetriebsvermögen bewirtschaftet worden war, nach Aufgabe dieser Bewirtschaftung unter Einschluss aller wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet wurde. Der BFH sah es als nicht klärungsbedürftig an, dass in einer solchen Konstellation bei Auflösung der GbR keine Zwangsbetriebsaufgabe
als Sonderbetriebsvermögen bewirtschafteten Eigentumsbetriebs vorliegt. Dies entspricht auch der Ansicht
erkennenden Senats und steht mit dem vorliegenden Urteil offensichtlich nicht in Widerspruch. 70 5. Die vorliegende Entscheidung
Senats widerspricht schließlich auch nicht dem Wortlaut der BMF-Schreiben zur Realteilung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (BMF-Schreiben vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.