STRE202210104 ECLI:DE:BFH:2022:U.040522.XIR28.21.0 BFH 11. Senat 20220504 XI R 28/21 (XI R 3/19), XI R 28/21, XI R 3/19 Urteil § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 2 UStG 2005, Art 167 EGRL 112/2006, Art 168 Buchst a EGRL 112/2006, Art 168a EGRL 112/2006, UStG VZ 2015 vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 19. März 2018, Az: 5 K 249/18, Urteilvorgehend BFH, 18. September 2019, Az: XI R 3/19, EuGH-Vorlagevorgehend EuGH, 14. Oktober 2021, Az: C-45/20 und C-46/20, Urteilnachgehend Sächsisches Finanzgericht, 17. August 2023, Az: 5 K 249/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.05.2022 XI R 29/21 (XI R 7/19) - Zuordnung eines in Bauplänen mit "Arbeiten" bezeichneten Zimmers zum Unternehmen) 1. Für die Dokumentation der Zuordnung (grundlegend BFH-Urteil vom 07.07.2011 - V R 42/09, BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76) ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. 2. Für eine Zuordnung zum Unternehmen kann bei Gebäuden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird. So ist es z.B. dann, wenn der Unternehmer für seinen Gerüstbaubetrieb einen Büroraum benötigt, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet hat, und er beabsichtigt, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 19.03.2018 - 5 K 249/18 aufgehoben. Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. I. 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) der teilweise Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen zur Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes zusteht. 2 Der Kläger betreibt seit dem Jahr 1999 als Einzelunternehmer einen Gerüstbaubetrieb; der Umsatz im Jahr 2015 (Streitjahr) betrug ... €. Im Jahr 2014 plante der Kläger die Errichtung eines Einfamilienhauses. In dem vom Planungsbüro erstellten Grundriss vom 29.07.2014 ist ein 16,57 qm großer Raum im Erdgeschoss mit "Arbeiten" bezeichnet; die "Nettogrundfläche gesamt" des Gebäudes ist mit 181,3 qm angegeben. 3 Der Kläger reichte im Streitjahr beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein. Einen Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen zur Errichtung des Gebäudes machte er darin nicht geltend. 4 Erstmals in der am 28.09.2016 beim FA eingegangenen, zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger für die Errichtung dieses Zimmers anteilig den Vorsteuerabzug geltend. 5 Mit Schreiben vom 27.02.2017 ergänzte der Kläger, dass der unternehmerische Nutzungsanteil nicht (wie bisher angenommen) 8,91 %, sondern 10,28 % betragen habe. Die abziehbare Vorsteuer erhöhe sich daher auf ... €. 6 Nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung beim Kläger nahm die Prüferin an, dass der geltend gemachte Vorsteuerabzug aus zwei Gründen zu versagen sei: Erstens habe der Kläger das Gebäude nicht zeitnah dem Unternehmen zugeordnet und zweitens sei der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausgeschlossen, da die unternehmerische Nutzung des Gebäudes weniger als 10 % betrage. 7 Das FA stimmte der Steuererklärung daher nicht zu, sondern setzte mit Bescheid vom 05.04.2017 die Umsatzsteuer für 2015 fest, ohne einen Vorsteuerabzug für das mit "Arbeiten" bezeichnete Zimmer zuzulassen. 8 Den Einspruch, mit dem der Kläger u.a. geltend machte, der abziehbare Anteil steige wegen der anteiligen unternehmerischen Nutzung des Gäste-WC auf 12,32 % (... € Vorsteuer), wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 17.01.2018 als unbegründet zurück. 9 Das Sächsische Finanzgericht (FG) wies mit Urteil vom 19.03.2018 - 5 K 249/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 1861) die Klage ab. Es nahm an, eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liege nur vor, wenn sie bis zum 31. Mai des Folgejahres dem FA gegenüber abgegeben werde. Dies sei hier nicht geschehen. Die Planungsunterlagen seien keine hinreichende Dokumentation der Zuordnungsentscheidung, weil die Bezeichnung "Arbeiten" nicht zum Ausdruck bringe, dass es sich um ein dem Unternehmen zugeordnetes Zimmer handele. Es könne sich auch um ein häusliches Arbeitszimmer im Privatbereich handeln. Weiterhin könne es sich um ein unternehmerisch genutztes Zimmer handeln, das aufgrund des geringen Anteils an der Gesamtfläche im Privatvermögen belassen werde. Ein Büroraum von 16,57 qm in einem ansonsten privat genutzten Haus mit einer Gesamtfläche von 149,75 qm (entsprechend den Berechnungen des Klägers) sei nicht notwendiges Betriebsvermögen. Keinesfalls sei das Gäste-WC dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Dieses habe der Kläger erst im Einspruchsverfahren dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Außerdem sei nicht plausibel, dass dies zu 1/3 unternehmerisch genutzt werde. Angesichts der Lage sei von einer nahezu ausschließlich privaten Nutzung auszugehen. 10 Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts; insbesondere komme es auf die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung durch die Umsatzsteuererklärung nicht an, da mit der Bauzeichnung und der tatsächlich ausschließlich unternehmerischen Nutzung ausreichende Anhaltspunkte für eine Zuordnung der bezogenen Leistungen zum Unternehmen vorlägen. 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung aufzuheben sowie den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 05.04.2017 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer auf den Betrag festgesetzt wird, der sich ergibt, wenn ein Vorsteuerabzug für die Errichtung des Büros in Höhe von ... € zugelassen wird. 12 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 13 Es verteidigt die angefochtene Vorentscheidung. 14 Der Senat hat mit Beschluss vom 18.09.2019 - XI R 3/19 (BFHE 266, 459, BStBl II 2021, 112) das Revisionsverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Vorabentscheidung folgender Fragen ersucht: "1. Steht Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug in den Fällen, in denen ein Zuordnungswahlrecht beim Leistungsbezug besteht, ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung keine für die Finanzbehörden erkennbare Zuordnungsentscheidung abgegeben wurde? 2. Steht Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem einer nationalen Rechtsprechung entgegen, nach der eine Zuordnung zum privaten Bereich unterstellt wird beziehungsweise (bzw.) eine dahingehende Vermutung besteht, wenn keine (ausreichenden) Indizien für eine unternehmerische Zuordnung vorliegen?" 15 Der EuGH hat darauf durch Urteil Finanzamt N (Mitteilung der Zuordnung) vom 14.10.2021 - C-45/20 und C-46/20 (EU:C:2021:852) wie folgt geantwortet: "Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen nicht entgegensteht, die von einem nationalen Gericht so ausgelegt werden, dass die zuständige nationale Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand unter der Annahme, dass dieser dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen zugewiesen wurde, verweigern darf, wenn ein Steuerpflichtiger ein Wahlrecht hat, ob er einen Gegenstand dem Vermögen seines Unternehmens zuordnet, und diese Steuerverwaltung nicht spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung in die Lage versetzt wurde, aufgrund einer ausdrücklichen Entscheidung oder hinreichender Anhaltspunkte eine solche Zuordnung des Gegenstands festzustellen, es sei denn, die besonderen rechtlichen Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnis lassen erkennen, dass sie nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist." 16 Der Senat hat anschließend das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen XI R 28/21 (XI R 3/19) fortgesetzt. 17 Der Kläger sieht es als nicht nachvollziehbar an, wie der EuGH zu der Abhängigkeit der Wirksamkeit der Zuordnungsentscheidung von einer Erklärung des Steuerpflichtigen bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung komme. Die Entscheidung des Unternehmers, die Leistung für sein Unternehmen zu beziehen, stehe bereits bei Leistungsbezug fest. Der Kläger habe seit 15 Jahren kein externes Büro unterhalten. Dass das Büro unternehmerischen Zwecken habe dienen sollen, sei daher nicht zweifelhaft. 18 Das FA sieht sich in seiner Auffassung bestätigt. Hilfsweise verweist es darauf, dass der Umfang der unternehmerischen Nutzung streitig sei und die unternehmerische Nutzung weniger als 10 % betragen könnte. II. 19 Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung nur dann vorliegt, wenn diese bis zum 31. Mai des Folgejahres dem FA gegenüber abgegeben wird. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben. Allerdings ist die Sache nicht spruchreif, da die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht ausreichen, um abschließend zu entscheiden. 20 1. Für die Dokumentation der Zuordnung ist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Der Senat verweist diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil vom gleichen Tag XI R 29/21 (XI R 7/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). 21 2. Für eine Zuordnung zum Unternehmen kann bei Gebäuden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird. So ist es z.B. dann, wenn der Unternehmer für seinen Gerüstbaubetrieb einen Büroraum benötigt, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet hat, und er beabsichtigt, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten. Anhand der tatsächlichen Feststellungen des FG kann allerdings nicht entschieden werden, ob der Kläger die Zuordnung der Eingangsleistungen des Streitjahres zum Unternehmen rechtzeitig, d.h. bis zum 31. Mai des Folgejahres, "implizit" (konkludent) vorgenommen hat. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.