G müssen die Unternehmensbereiche
Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein. Dabei kann die wirtschaftliche Eingliederung auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen zweier Organgesellschaften beruhen. Es müssen aber mehr als nur unerhebliche Beziehungen zwischen den Unternehmensbereichen bestehen. Hieran fehlt es bei der Vermietung
ohne weiteres austauschbaren Büroräumen. 2. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG kann im Verhältnis zwischen zwei Schwestergesellschaften nicht bestimmt werden, welche Schwestergesellschaft Organträger und welche Organgesellschaft ist, so dass ohne Einbeziehung des gemeinsamen Gesellschafters keine Organschaft zwischen den beiden Schwestergesellschaften besteht (Festhalten an BFH-Urteil vom 01.12.2010 - XI R 43/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600). Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.11.2020 - 1 K 347/19 U aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 80% und der Beklagte zu 20% zu tragen. I. 1 Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, ist Z. Z schloss mit der Klägerin einen Geschäftsführervertrag, nach dem er mit einem festen Monatsgehalt und unter Zusage eines Urlaubsanspruchs
30 Tagen sowie mit Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall vergütet wurde. 2 Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war insbesondere die Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung der A-KG (KG), deren einzige Komplementärin die Klägerin war. Die Klägerin war am Gesellschaftsvermögen der KG nicht beteiligt und nahm auch nicht am Gewinn und Verlust der KG teil. Einziger Kommanditist der KG war Z. Unternehmensgegenstand der KG war die Finanz- und Versicherungsmaklertätigkeit. 3 Die Klägerin hatte gegenüber der KG Anspruch auf Ersatz aller ihr durch die Geschäftsführung erwachsenden Aufwendungen. Im Jahr 2013 (Streitjahr) zahlte die KG an die Klägerin hierfür 24.000 €. 4 Aufgrund eines mit Wirkung zum Jahresanfang 2014 abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages stand der Klägerin gegenüber der KG für ihre Geschäftsführertätigkeit ein monatlicher Vergütungsanspruch
5.000 € (ab 01.07.2015: 6.750 €) zu. Zahlungen erfolgten nur in einem geringeren Umfang. 5 Geschäftsanschrift der Klägerin und der KG war seit Anfang 2013 A-Straße 1 in A-Stadt. Die Geschäftsräume mit einer Größe
123 qm vermieteten Z und seine Ehefrau an die KG für eine Monatsmiete
1.070 €. Der Mietgegenstand gehörte den Ehegatten je zur Hälfte. 6 Im Laufe des Jahres 2014 übernahm die Klägerin aus betrieblichen Organisationsgründen die zuvor
der KG erbrachten umsatzsteuerpflichtigen Beratungsleistungen an Dritte als eigenen Geschäftsbetrieb. Mehrere Fahrzeuge wurden nicht mehr
der KG, sondern
der Klägerin geleast. 7 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) gestattete der Klägerin, die Umsatzsteuer ab 01.01.2014 nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu berechnen. 8 Die Klägerin reichte für 2013 keine Umsatzsteuererklärung ein. Die Umsatzsteuererklärung für 2014 ging am 20.08.2015 und die Umsatzsteuererklärung für 2015 am 26.01.2017 beim FA ein. Die Umsatzsteuer wurde erklärungsgemäß auf ... €
30.000 € in 2014 der Umsatzsteuer unterworfen habe, obwohl dieser Betrag
der Klägerin nicht in 2014 vereinnahmt worden sei. Im Übrigen habe das FA aber die Zahlungen der KG an die Klägerin für die
der Klägerin an die KG erbrachten Leistungen in Höhe
24.000 €
Z und seiner Ehefrau der Klägerin überlassenen Räumlichkeiten habe diese unentgeltlich genutzt. Einen Mietzins habe nur die KG gezahlt. Es bestehe auch keine Organschaft zwischen Z als Organträger und der KG als Organgesellschaft. Zwar könne eine KG nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Organgesellschaft sein, es fehle aber an der wirtschaftlichen Eingliederung. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage durch Z habe in keinem Zusammenhang zur Tätigkeit der KG gestanden. Eine wirtschaftliche Eingliederung ergebe sich auch nicht aus der Vermietung, da diese durch eine GbR und damit durch einen eigenständigen Unternehmer, nicht aber durch Z erfolgt sei. Das Bruchteilseigentum ändere hieran nichts. Zudem verneinte das FG die Organschaft auch für den Fall einer Vermietung durch Z als Bruchteilseigentümer. Zwar hätte dann eine Organschaft zwischen Z und der KG bestanden. Die Klägerin hätte dieser Organschaft aber nicht angehört, da sie nicht wirtschaftlich in das Unternehmen des Z eingegliedert gewesen sei. 12 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision. Die Klägerin sei in das Unternehmen des Z eingegliedert gewesen. In wirtschaftlicher Hinsicht ergebe sich dies daraus, dass sie Geschäftsführerin der KG gewesen sei. Z habe die Geschäftsräume vermietet, in denen auch die Klägerin ihren Sitz gehabt habe. Z habe als Bruchteilseigentümer persönlich vermietet. Es habe auch eine Organschaft zwischen Z und der KG bestanden. 13 Die Klägerin beantragt sinngemäß,das Urteil des FG und die Umsatzsteuerbescheide 2013 bis 2015 vom 05.04.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.02.2019, geändert durch die Umsatzsteuerbescheide 2014 und 2015 vom 29.12.2020, aufzuheben. 14 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 15 Nur Z komme als Organträger in Betracht, da es keine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften gebe. Es fehle aber an einer wirtschaftlichen Eingliederung der KG in das Unternehmen des Z, da nicht er vermietet habe, sondern eine gemeinsame Vermietung mit seiner Ehefrau vorliege. Da beide den Mietvertrag unterzeichnet hätten, sei keine Bruchteilsbetrachtung vorzunehmen. Es habe eine GbR gehandelt. 16 Nach Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision änderte das FA am 29.12.2020 die Umsatzsteuerbescheide 2014 und 2015 entsprechend dem Urteil des FG. II. 17 Das Urteil des FG ist hinsichtlich der Umsatzsteuer 2014 und 2015 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da sich nach dem FG-Urteil der Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (§ 127 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 18
G müssen nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Unternehmensbereiche
Organträger und Organgesellschaft miteinander verflochten sein (BFH-Urteile vom 07.07.2011 - V R 53/10, BFHE 234, 548, BStBl II 2013, 218, Rz 21; vom 20.08.2009 - V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863, unter II.2.c aa). Für den Organträger beruht dies darauf, dass die Organschaft die Eingliederung in sein Unternehmen und damit seine Unternehmereigenschaft voraussetzt. Ob dies als unionsrechtskonform anzusehen ist, ist ohne Bedeutung, da im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des nationalen Rechts eine hiervon abweichende richtlinienkonforme Auslegung nicht in Betracht kommt. Der Senat verweist hierzu auf die bisherige BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 12.10.2016 - XI R 30/14, BFHE 255, 467, BStBl II 2017, 597, Rz 41). Dasselbe gilt für die Organgesellschaft im Hinblick darauf, dass es sich bei § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG um eine Vorschrift zur Unselbständigkeit einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der Organgesellschaft handelt. 24
2 982 qm, dem für die Unternehmenstätigkeit "besonderes Gewicht" zukommt (BFH-Urteil vom 16.08.2001 - V R 34/01, BFH/NV 2002, 223, unter II.2.), oder einer Halle mit 967 qm und einem Bürotrakt bestehend aus sieben Räumen mit 273 qm (BFH-Urteil vom 29.01.2009 - V R 67/07, BFHE 225, 172, BStBl II 2009, 1029) reicht hierfür aus. Dies trifft demgegenüber auf die im Streitfall vorliegende Vermietung
nicht eigens für die Unternehmenstätigkeit in besonderer Weise ausgestatteten und daher ohne weiteres austauschbaren Büroräumen nicht zu, da ihr eine nur geringe Bedeutung zukommt (BFH-Urteil in BFHE 225, 172, BStBl II 2009, 1029, unter II.3.c bb). Dies genügt ebenso wie die bloße Übernahme
Verwaltungsaufgaben in den Bereichen Buchführung und laufende Personalverwaltung (BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1534, unter II.2.c) nicht. 29 2. Die Klägerin ist auch nicht i.S.
G mit der KG als Schwestergesellschaft organschaftlich verbunden. 30 a) Nach der Rechtsprechung des BFH reicht es für die finanzielle Eingliederung einer GmbH in eine Personengesellschaft nicht aus, dass letztere nicht selbst, sondern nur ihr Gesellschafter mit Stimmenmehrheit an der GmbH beteiligt ist (BFH-Urteil vom 01.12.2010 - XI R 43/08, BFHE 232, 550, BStBl II 2011, 600, Leitsatz 1). Hierfür spricht bereits, dass nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG im Verhältnis zwischen zwei Schwestergesellschaften nicht bestimmt werden kann, welche Schwestergesellschaft Organträger und welche Organgesellschaft ist. Ob sich anderes aus Art. 11 MwStSystRL und einer aus dieser Bestimmung ableitbaren Mehrwertsteuergruppe ergeben kann, ist für die Anwendung
G, der auch insoweit nicht im Sinne eines Verzichts auf die besondere Stellung des Organträgers richtlinienkonform auslegbar ist (s. oben III.1.b), ohne Bedeutung. 31 b) Eine organschaftliche Verbindung zwischen zwei Schwestergesellschaften, die zu einer Nichtsteuerbarkeit der zwischen ihnen erbrachten Leistungen führt, ist auch nicht aus Art. 11 MwStSystRL ableitbar. Hiergegen spricht bereits, dass dieser Bestimmung keine unmittelbare Wirkung im Sinne eines Berufungsrechts zukommt (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Larentia + Minerva vom 16.07.2015 - C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rz 52). 32
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.