G sind insbesondere Maßnahmen der unmittelbaren Pflege am Menschen (betreffend Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung (wie einkaufen, kochen und reinigen der Wohnung). 2. Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG kann auch
Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden. 3. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen ist weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.12.2019 - 3 K 3210/19 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. 1 I. Streitig ist die Abziehbarkeit
Aufwendungen für die ambulante Pflege zugunsten der nicht im Haushalt der Steuerpflichtigen, sondern in ihrem eigenen Haushalt lebenden Mutter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gemäß § 35a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr
Pflegeleistungen ab. Im Anhang zu diesem Vertrag sind die Leistungen wie folgt aufgeschlüsselt: S211 Einkaufen; P05 Betreuung, Begleitung, Pflege; P04 Hauswirtschaft. Im Eingang des Vertrags ist die Mutter der Klägerin als Leistungsnehmerin aufgeführt. Der Vertrag sowie der Anhang hierzu sind im Textfeld "Leistungsnehmer/in"
der Klägerin unterschrieben. Die
der Sozialstation gestellten Rechnungen weisen die Mutter als Rechnungsempfängerin aus. Übersandt wurden die Rechnungen an die Klägerin, die sie auch durch Banküberweisung beglich. Der Gesamtbetrag für die Inanspruchnahme der
der Sozialstation gegenüber der Mutter der Klägerin erbrachten Leistungen betrug im Streitjahr 1.071 €. 4 In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger diesen Betrag nach § 35a EStG geltend. 5 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) lehnte dies ab. Zur Begründung führte das FA aus, gemäß § 35a EStG müsse der Steuerpflichtige (selbst) eine Rechnung erhalten haben. Vorliegend seien die Rechnungen jedoch an die Mutter der Klägerin gerichtet gewesen. 6 Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 530 veröffentlichten Gründen ab. Es führte u.a. aus, zwar stehe der Umstand, dass Leistungsempfänger und Zahlender vorliegend nicht identisch seien, der Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht entgegen. Gleichwohl sei sie im Streitfall nicht zu gewähren. Denn Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung
nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern in ihrem eigenen Haushalt lebenden Familienangehörigen seien im Rahmen
G nicht zu berücksichtigen. 7 Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. 8 Sie beantragen sinngemäß,das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 11.12.2019 - 3 K 3210/19 sowie die Einspruchsentscheidung des FA vom 23.07.2019 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 20.11.2017 dahingehend zu ändern, dass für Aufwendungen in Höhe
1.071,25 € die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG gewährt wird. 9 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 10 II. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht entscheidungsreifen Sache an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Deren Feststellungen lassen keine abschließende Beantwortung der Frage zu, ob den Klägern für die geltend gemachten Aufwendungen die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG zu gewähren ist. 11 1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme
haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme
Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG). 12 a) Nach § 35a EStG sind nur eigene Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die dessen persönliche Leistungsfähigkeit mindern, begünstigt. Denn es entspricht allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts, dass ein Steuerpflichtiger Aufwendungen eines Dritten grundsätzlich nicht abziehen kann (z.B. Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 17.12.2007 - GrS 2/04, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608, unter D.III.2.). Deshalb setzt die Steuerermäßigung nach § 35a EStG voraus, dass der Steuerpflichtige selbst verpflichtet ist, die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der begünstigten Leistungen zu tragen. Aufwendungen Dritter sind auch im Rahmen
G steuerlich nicht zu berücksichtigen. 13 b) Pflege- und Betreuungsleistungen i.S.
G sind personen- wie haushaltsbezogene Dienstleistungen, die zu den im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführten Pflege- und Betreuungsleistungen zählen (Bode in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff --KSM--, EStG, § 35a Rz C 20 f., C 61). Hierzu gehören insbesondere neben sogenannten Grundpflegemaßnahmen --und damit Maßnahmen der unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität)-- auch Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung --wie einkaufen, kochen, reinigen der Wohnung-- (Bode in KSM, EStG, § 35a Rz C 20 f., C 61; Schmidt/Krüger, EStG,
haushaltsnahen Dienstleistungen im eigenen Haushalt beansprucht werden kann (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG), ist die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme
ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz EStG Steuerpflichtigen auch dann zu gewähren, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG). Dahingehende Aufwendungen können daher auch
Steuerpflichtigen (z.B. Angehörigen) geltend gemacht werden, die diese Aufwendungen getragen haben (allgemeine Meinung: BTDrucks 16/643, 10; BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 1213; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.12.2014 - 6 K 2688/14, EFG 2015, 730; Bode in KSM, EStG, § 35a Rz C 21; Schmidt/Krüger, a.a.O., § 35a Rz 11; Brandis/Heuermann/Schießl, § 35a EStG Rz 22, 24; BeckOK EStG/Widmann, 12. Ed. [01.03.2022], EStG § 35a Rz 80; HHR/Apitz, § 35a EStG Rz 22; Durst in Korn, § 35a EStG Rz 41; Köhler in Bordewin/Brandt, § 35a EStG Rz 221, 235). 16
G durch das Familienleistungsgesetz vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) wollte der Gesetzgeber u.a. die steuerliche Berücksichtigung familienunterstützender und pflegebegleitender Dienstleistungen stark vereinfachen und den Spielraum für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung erweitern. Dadurch soll die Vereinbarkeit
Pflege naher Angehöriger und Beruf verbessert und Familien entlastet werden, die pflegebedürftige Angehörige zu Hause betreuen und versorgen. Schalten sie zusätzlich zu der familiären Pflege professionelle Leistungserbringer ein, um eine Überforderung der Pflegepersonen zu vermeiden und somit die häusliche Pflege auf Dauer sicherzustellen, sollen sie die dadurch entstehenden Aufwendungen steuerlich geltend machen können (BTDrucks 16/10809, 10). Dabei unterscheidet das Gesetz nicht danach, ob die Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt des pflege-/betreuungsbedürftigen Angehörigen erbracht werden. Insoweit soll die Steuerermäßigung auch dazu beitragen, dass pflege- und betreuungsbedürftige Menschen in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung verbleiben können. Die im Gesetz angelegte Unterscheidung zwischen Aufwendungen betreffend die häusliche (ambulante) sowie die stationäre Betreuung und Pflege berücksichtigt mithin, dass Steuerpflichtige bei der Pflege und Betreuung
Angehörigen im häuslichen Umfeld in stärkerem Maße gefordert sind als bei einer Unterbringung des Pflege- und Betreuungsbedürftigen in einer entsprechenden Einrichtung. 18 d) Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme
ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen i.S.
G ist auch nicht auf die Kosten für Dienstleistungen beschränkt, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind. Die dahingehende Beschränkung in § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG bezieht sich nach Wortlaut ("soweit") und (grammatikalischem) Sinnzusammenhang lediglich auf Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege (in einem Heim) erwachsen (Schmidt/Krüger, a.a.O., § 35a Rz 12, m.w.N.; Bode in KSM, EStG, § 35a Rz 25; Durst in Korn, § 35a EStG Rz 28; KKB/Schumann, § 35a EStG, 7. Aufl., Rz 65; BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 1213, Tz 14 und Tz 16, sowie Kanzler, Finanz-Rundschau 2019, 864; anderer Ansicht Köhler in Bordewin/Brandt, § 35a EStG Rz 220; Brandis/Heuermann/Schießl, § 35a EStG Rz 24a). 19
"Schwarzarbeit" ausreichen (Kempny in Musil/Weber-Grellet, Europäisches Steuerrecht,
Pflegediensten i.S.
1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auf Rechnung erbracht. 23 2. Nach diesen Maßstäben kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Der Senat kann jedoch nicht in der Sache entscheiden, da es an Feststellungen fehlt, ob die Klägerin eigene Aufwendungen getragen hat. 24 a) Zwar steht im Streitfall nach den unangefochtenen und den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG fest, dass die
der Sozialstation C zugunsten der Mutter der Klägerin erbrachten Leistungen (einkaufen, Betreuung, Begleitung, Pflege sowie Hauswirtschaft) Pflege- und Betreuungsleistungen i.S.
G darstellen. Denn sie sind vom Leistungskatalog der Pflegeversicherung umfasst. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit. Der Senat sieht deshalb insoweit
einer weiteren Begründung ab. 25
der Sozialstation C zugunsten ihrer Mutter erbrachten und dieser in Rechnung gestellten Leistungen nach den Feststellungen des FG beglichen. Für den Senat ist jedoch nicht ersichtlich, ob die Klägerin hiermit eigene Aufwendungen --nur für diese könnte, wie dargelegt, die Steuerermäßigung gewährt werden-- oder Aufwand ihrer Mutter und damit insoweit steuerunerheblichen Drittaufwand getragen hat. Insbesondere lässt sich aufgrund der Feststellungen des FG nicht erkennen, ob die Klägerin die Zahlungen auf ihre eigene oder die Schuld ihrer Mutter geleistet hat. Denn ausweislich des
der Vorinstanz festgestellten Pflegevertrags sind sowohl die Klägerin als auch ihre Mutter als Leistungsnehmerinnen bezeichnet. 28 Die Vorinstanz erhält durch die Zurückverweisung der Sache Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen, unter Umständen durch die Einvernahme
Zeugen, insbesondere zu den Vertragsverhältnissen unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung des Senats nachzuholen und insoweit zu prüfen, ob die Klägerin mit der Sozialstation in C einen Pflege- und Betreuungsvertrag in eigenem Namen, wenn auch zugunsten ihrer Mutter, abgeschlossen oder aber die Mutter hierbei nur bei deren Vertragsabschluss vertreten hat. 29 3. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202210118&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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