BFH, Urteil vom 16.02.2022 – X R 20/20 – (Tilgung eines Darlehens i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) Weder reine Zinszahlungen noch Sparleistungen sind als "Tilgung…
STRE202210125 ECLI:DE:BFH:2022:U.160222.XR20.20.0 BFH 10. Senat 20220216 X R 20/20 Urteil § 82 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, § 82 Abs 1 S 3 EStG 2009, § 92a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 92b Abs 1 S 3 EStG 2009, § 1 Abs 1a S 1 Nr 3 AltZertG, § 93 EStG 2009, EStG VZ 2018 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 28. Mai 2020, Az: 15 K 10227/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Tilgung eines Darlehens i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) Weder reine Zinszahlungen noch Sparleistungen sind als "Tilgung eines Darlehens" i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.05.2020 - 15 K 10227/19 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
1 Aufgrund des Antrags des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger), sein Altersvorsorgevermögen für die Tilgung eines zur Anschaffung bzw. Herstellung einer begünstigten Wohnung aufgenommenen Darlehens verwenden zu dürfen, teilte die Beklagte und Revisionsklägerin (Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen --ZfA--) ihm im Bescheid vom 16.03.2015 mit, dass ausgehend von den vorgelegten Unterlagen eine wohnungswirtschaftliche Verwendung bis zur Höhe von 76.500 € gegeben sei. Eingereicht hatte der Kläger Unterlagen zu einem Darlehensvertrag bei der BHW Bausparkasse AG (Bausparkasse) mit der Darlehensnummer 3 51. Die Anbieterin zahlte am 29.05.2015 6.192,42 € an den Kläger aus dessen Altersvorsorgevermögen aus.
2 Im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung der wohnungswirtschaftlichen Verwendung reichte der Kläger neben Nachweisen über die Zahlung von Beträgen zugunsten des Darlehenskontos mit der Nummer 3 51 auch Unterlagen zum Bausparvertrag mit der Kontonummer 3 01 und zu dem weiteren Darlehenskonto Nr. 3 52 ein und teilte mit, er habe das entnommene Kapital seines Altersvorsorgevermögens für die Zahlung der monatlichen Beträge zu diesen Verträgen verwendet.
3 Ausweislich der Darlehenskontoauszüge zum (weiteren) Darlehen Nr. 3 52 sind im Jahr 2014 865,59 €, im Jahr 2015 967,15 € und im Jahr 2016 991,60 € der ursprünglichen Darlehensschuld von 50.000 € getilgt worden. Im Zeitraum vom 25.08.2014 bis zum 31.05.2016 leistete der Kläger insoweit insgesamt Beträge in Höhe von 1.773,22 €.
4 Die ZfA forderte mit Bescheid über die Festsetzung des Rückzahlungsbetrags (Rückforderungsbescheid) vom 05.10.2018 vom Kläger einen Betrag in Höhe von 3.902,91 € zurück.
5 Nachdem die ZfA die Rückforderung zunächst auf die nicht nachgewiesene Selbstnutzung der Wohnung gestützt hatte, wies sie den Einspruch des Klägers nach Vorlage weiterer Unterlagen deshalb als unbegründet zurück, weil das ausgezahlte Altersvorsorgevermögen nicht zur Tilgung eines zur Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung aufgenommenen Darlehens verwendet worden sei. Der Kläger habe zu keiner Zeit die vom Gesetz geforderte Mindestsumme von 3.000 € zur Tilgung einer Darlehensschuld eingesetzt. Infolgedessen stelle die Auszahlung eine schädliche Verwendung i.S. von § 93 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar.
6 Das Finanzgericht (FG) hob den Rückforderungsbescheid auf. Der Begriff der Tilgung bezeichne sowohl die planmäßige wie auch die außerplanmäßige Rückzahlung von Schulden, die sich aus einem Tilgungs- und einem Zinsanteil zusammensetzten. Mangels gesetzlicher Definition beschränke sich die Tilgung eines Darlehens i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht auf die Zurückführung der eigentlichen Darlehensschuld.
7 Mit ihrer Revision macht die ZfA geltend, unter dem Begriff der Tilgung eines Darlehens sei nach Wortlaut, Historie sowie Sinn und Zweck des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht die Zahlung von Schuldzinsen zu verstehen. Vielmehr sei nur die Rückzahlung des ausgegebenen Darlehensbetrags eine Tilgung. Zinszahlungen seien davon zu unterscheiden. Schon die frühere Fassung des § 92a Abs. 1 EStG habe unter den Begriff der Entschuldung nicht die Zahlung sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Darlehen gefasst. Dem von der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck des mietfreien Wohnens im Alter werde allein die Reduzierung des Nettodarlehensbetrags gerecht. Dementsprechend sehe auch § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 EStG nicht die Erfassung des Zinsanteils wie der Kosten und Gebühren der Kreditrate als Tilgungsleistung vor. Selbst im Fall der sog. Kombiverträge nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) werde gefordert, dass der geförderte Bausparvertrag ausschließlich das Vorfinanzierungsdarlehen tilge. Zinsen fielen nicht unter den Begriff der Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten, so dass schon aufgrund der Einheit der Rechtsordnung eine abweichende Auslegung nicht möglich sei.
8 Die ZfA beantragt,das angefochtene FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
9 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen.
10 Er schließt sich den Ausführungen im finanzgerichtlichen Urteil an und vertieft sein Vorbringen aus dem Klageverfahren.
II.
11 Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
12 Der angefochtene Rückforderungsbescheid der ZfA ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Jedenfalls reine Zinszahlungen sind nicht als begünstigte "Tilgung" i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen (dazu unten 1.). Gleiches gilt für Sparleistungen, durch die ein Guthaben begründet oder erhöht wird (unten 2.). Die danach verbleibenden Tilgungsleistungen des Klägers von höchstens 1.773,22 € erreichen nicht den gesetzlichen Mindestbetrag von 3.000 € (unten 3.).
13 1. Jedenfalls bei reinen Zinszahlungen handelt es sich nicht um eine Tilgung i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
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15 Mit der alternativ zur Kapitalverwendung für die Anschaffung oder Herstellung des Wohneigentums geschaffenen Begünstigung der Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens wollte der Gesetzgeber zur Entschuldung des Zulageberechtigten beitragen. So soll durch die Ablösung von Darlehen, die der Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum dienen, ein Beitrag zum "mietfreien Wohnen im Alter" geleistet werden (BTDrucks 16/8869, S. 16 f.). Diese Form der wohnungswirtschaftlichen Verwendung soll dem Zulageberechtigten ermöglichen, die Zins- und Tilgungskosten aus der selbstgenutzten Wohnimmobilie zu senken (vgl. Senatsurteil vom 12.02.2020 - X R 28/18, BFHE 268, 218, BStBl II 2020, 496, Rz 30, m.w.N.).
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22 2. Dass Sparleistungen --insbesondere auf einen Bausparvertrag-- nicht als "Tilgung eines Darlehens" i.S. des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG angesehen werden können, hat der Senat bereits entschieden (Urteil in BFHE 268, 218, BStBl II 2020, 496, Rz 31 ff.).
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24 Im Umkehrschluss zu der in § 82 Abs. 1 Satz 3 EStG vom Gesetzgeber ausnahmsweise vorgesehenen Erweiterung der Tilgungsleistungen auf bestimmte Sparbeiträge ist dem Gesetz damit eindeutig zu entnehmen, dass der Begriff "Tilgung eines Darlehens" ansonsten strikt anhand seines Wortlauts auszulegen ist.
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26 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger das in Höhe von 6.192,42 € ausgezahlte geförderte Altersvorsorgekapital förderschädlich verwendet. Zwar ist die Begünstigung nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger Tilgungsleistungen nicht auf das im Gestattungsbescheid ausdrücklich genannte Baudarlehen, sondern auf ein anderes Baudarlehen erbracht hat (dazu unten a). Diese Tilgungsleistungen erreichen aber innerhalb des höchstmöglichen der Betrachtung zugrunde zu legenden Zeitraums ebenfalls nicht den gesetzlichen Mindestbetrag von 3.000 € (unten b). Demzufolge kann offenbleiben, ob die Leistung der regelmäßig anfallenden Annuitäten im Hinblick auf den Normzweck des § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG überhaupt begünstigt ist (unten c).
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29 Vorliegend hat der Kläger in einem so definierten Zeitraum lediglich Tilgungen in Höhe von 1.773,22 € geleistet. Der gesetzliche Mindestbetrag von 3.000 € wird damit nicht erreicht.
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31 4. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).
32 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202210125&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public