BFH, Urteil vom 17.03.2022 – XI R 5/19 – ((Folge-)Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO in einer anderen Steuerart; Irrtum über das Entstehen einer…
STRE202210133 ECLI:DE:BFH:2022:U.170322.XIR5.19.0 BFH 11. Senat 20220317 XI R 5/19 Urteil § 174 Abs 4 S 1 AO, § 4 Nr 11 UStG 2005, § 247 Abs 1 HGB, § 266 Abs 1 HGB, § 266 Abs 3 Buchst C Nr 8 HGB, § 4 Abs 2 EStG 2009, § 105 Abs 2 Nr 5 FGO, § 119 Nr 6 FGO, § 126 Abs 4 FGO, § 4 Abs 1 EStG 2009, § 5 Abs 1 EStG 2009, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, UStG VZ 2011, UStG VZ 2012 vorgehend FG Köln, 21. Februar 2019, Az: 10 K 1074/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland ((Folge-)Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO in einer anderen Steuerart; Irrtum über das Entstehen einer Umsatzsteuerverbindlichkeit bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen) 1. Wurden Umsätze in Änderungsbescheiden zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer zunächst rechtsirrig als umsatzsteuerpflichtig (und eine Umsatzsteuerverbindlichkeit auslösend) berücksichtigt, darf das Finanzamt, wenn es dem Einspruch des Steuerpflichtigen gegen den Umsatzsteuerbescheid dadurch abhilft, dass es die Umsätze umsatzsteuerfrei belässt, den bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheid nach § 174 Abs. 4 AO einkommenserhöhend in dem Umfang ändern, in dem es zuvor zu einer Einkommensminderung gekommen war.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.02.2019 - 10 K 1074/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) die gegenüber der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ergangenen Körperschaftsteuer-Änderungsbescheide für die Jahre 2011 und 2012 (Streitjahre) vom 12.05.2014 nach § 174 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) erneut ändern durfte.
2 Die Klägerin, eine GmbH, gab in den Streitjahren u.a. elektronische Versicherungsbestätigungen (eVB) für die Zulassung von Fahrzeugen an andere Unternehmer weiter. Aus dieser Tätigkeit erzielte sie Betriebseinnahmen von 17.526,45 € (2011) und 52.603,10 € (2012), die sie in ihren Umsatzsteuer-Jahreserklärungen für das Jahr 2011 vom 25.07.2012 und für das Jahr 2012 vom 02.08.2013 als umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) deklarierte.
3 Das FA folgte dem und veranlagte die Klägerin mit Körperschaftsteuerbescheiden für das Jahr 2011 vom 12.10.2012 und für das Jahr 2012 vom 30.09.2013 antragsgemäß zur Körperschaftsteuer.
4 Nach einer Außenprüfung im Jahr 2014 vertrat das FA in den Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Streitjahre vom 12.05.2014 die Auffassung, dass die Umsätze der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien. Gleichzeitig seien weitere Vorsteuerbeträge zum Abzug zuzulassen. In den Körperschaftsteuer-Änderungsbescheiden für die Streitjahre vom selben Tag verminderte das FA den Gewinn entsprechend. Es folgte der Auffassung des Prüfers, der in der "Mehr- und Weniger-Rechnung" (neben weiteren Prüfungsfeststellungen) u.a. höhere Umsatzsteuer und den höheren Vorsteuerabzug für die Streitjahre berücksichtigte und (durch Einbuchung eines "steuerlichen Ausgleichspostens" auf der Passivseite der Prüferbilanzen) den Gewinn insoweit entsprechend minderte.
5 Die Klägerin legte gegen die Umsatzsteuer-Änderungsbescheide Einspruch ein. Nach Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.07.2014 - V R 9/13 (BFH/NV 2014, 1783) half das FA mit Änderungsbescheiden vom 26.04.2016 dem Einspruch der Klägerin wegen Umsatzsteuer für die Streitjahre ab.
6 Unter dem 01.07.2016 (für das Jahr 2011) und dem 12.07.2016 (für das Jahr 2012) erließ das FA auf § 174 Abs. 4 AO gestützte Körperschaftsteuer-Änderungsbescheide, mit denen es die in den Körperschaftsteuer-Änderungsbescheiden vom 12.05.2014 vorgenommenen Gewinnminderungen (2.579 € für das Jahr 2011 und 7.758 € für das Jahr 2012) wieder rückgängig machte.
7 Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, dass die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO nicht vorlägen. Der Begriff des "bestimmten Sachverhalts" sei auf einen einheitlichen Lebensvorgang bezogen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpfe. Die Regelung erlaube nur Änderungen, die unmittelbar aus dem Sachverhalt selbst (und nicht aus den steuerlichen Folgen dieses Sachverhalts) resultierten. Ergebe sich auf Antrag des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten eine Änderung der umsatzsteuerrechtlichen Einstufung eines Sachverhalts, würden sich die Folgerungen bei der Ertragsteuer nicht aus dem Sachverhalt selbst, sondern nur aus der Rechtsfolge dieses Sachverhalts ergeben.
8 Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 07.04.2017 als unbegründet zurück. Da die Klägerin umsatzsteuerrechtlich erfolgreich für ihre Rechtsansicht gestritten habe, müsse sie ertragsteuerrechtlich die damit verbundenen Nachteile hinnehmen.
9 Das Finanzgericht (FG) Köln wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1428 veröffentlichten Urteil vom 21.02.2019 - 10 K 1074/17 ab. Der der rechtlichen Beurteilung zugrunde liegende Sachverhalt sei die entgeltliche Weitergabe der eVB. Diese Tätigkeit der Klägerin sei der einheitliche Lebensvorgang, der bei der Umsatzsteuer dazu führe, dass diese Tätigkeit nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei sei, und gleichzeitig bei der Körperschaftsteuer dazu führe, dass die Einnahmen als Nettoeinnahmen nicht um Umsatzsteuer zu kürzen seien. Beides beruhe auf demselben Sachverhalt ohne Ergänzung um weitere Sachverhaltselemente. Unerheblich sei, dass die Folgeänderung nicht auf die gleiche Rechtsfolge gerichtet sei und unterschiedliche Steuerarten betroffen seien.
10 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO sowie einen Verfahrensfehler. Das Urteil des FG widerspreche der Auffassung des FG München in seinem Urteil vom 08.05.2014 - 15 K 2272/11 (EFG 2014, 1352). Der Begriff des "bestimmten Sachverhalts" i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO sei zwar auf einen einheitlichen Lebensvorgang bezogen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpfe. Die Regelung erfasse allerdings nur Anpassungen, die sich aus diesem einheitlichen Lebensvorgang, nicht aber aus den steuerlichen Folgen dieses einheitlichen Lebensvorgangs ergäben. Die vom FA zuvor berücksichtigten Umsatzsteuerverbindlichkeiten hätten sich nicht aus dem Sachverhalt "Zwischenhandel mit eVB" ergeben, sondern aus dem umsatzsteuerrechtlichen Streit zwischen der Klägerin und dem FA.
Die Klägerin ermittle ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 238 des Handelsgesetzbuchs (HGB) durch Betriebsvermögensvergleich. Durch den Streit mit dem FA habe dieses bei der Klägerin eine Umsatzsteuerverbindlichkeit als sonstige Verbindlichkeit (§ 266 Abs. 3 C Nr. 8 HGB) betriebsvermögensmindernd berücksichtigt. Diese Rechtsfolge habe das FA nicht aus dem Sachverhalt selbst, sondern der rechtsirrigen Beurteilung des Sachverhalts gezogen. Gleiches gelte für die spätere Abhilfe. Als bilanzsteuerrechtliche Folge aus der Umsatzsteuerbefreiung seien die nach § 266 Abs. 3 C Nr. 8 HGB passivierten Umsatzsteuerverbindlichkeiten entfallen. Auch dies stelle eine ertragsteuerrechtliche Rechtsfolge aus einer anderen Rechtsfolge dar, die nicht zu einer Änderung nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO berechtige.
Bis zum Erlass der Umsatzsteuer-Änderungsbescheide vom 26.04.2016 seien die Körperschaftsteuer-Änderungsbescheide vom 12.05.2014 weiterhin richtig gewesen.
11 Die Klägerin verweist ergänzend auf ihren Hilfsvortrag im Klageverfahren, wonach die ertragsteuerrechtlichen Folgen richtigerweise erst im Jahr der Abhilfe zu ziehen seien. Zu diesem auch in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argument enthalte die Vorentscheidung keine Ausführungen.
12 Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung vom 07.04.2017 sowie die Körperschaftsteuer-Änderungsbescheide für das Jahr 2011 vom 01.07.2016 und für das Jahr 2012 vom 12.07.2016 aufzuheben, hilfsweise, die Vorentscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen.
13 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
14 Zwar liege der Änderung vorliegend ein Rechtsirrtum zugrunde. Dieser Rechtsirrtum beruhe jedoch auf einem bestimmten Sachverhalt. Unter Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin wäre im Fall eines Rechtsirrtums des FA eine Folgeänderung generell ausgeschlossen; diese restriktive Auslegung widerspreche dem Zweck des § 174 Abs. 4 AO.
II.
15 Die Revision ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO erfüllt sind; entgegen dem Hilfsvortrag der Klägerin waren die Körperschaftsteuer-Änderungsbescheide für die Streitjahre vom 12.05.2014 auch nicht bis zum Erlass der Umsatzsteuer-Änderungsbescheide vom 26.04.2016 richtig. Auch die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg.
16 1. Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Nach § 174 Abs. 4 Satz 3 AO ist der Ablauf der Festsetzungsfrist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden.
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20 Entscheidend ist, dass aus demselben --unveränderten und nicht durch weitere Tatsachen ergänzten-- Sachverhalt andere steuerliche Folgerungen in einem anderen Steuerbescheid gegenüber dem Steuerpflichtigen zu ziehen sind (vgl. BFH-Urteil vom 08.03.2007 - IV R 41/05, BFH/NV 2007, 1813), wobei der ursprünglich beurteilte und der tatsächlich verwirklichte Lebens- und Besteuerungssachverhalt nicht vollständig übereinstimmen müssen. Je nach den Erfordernissen des jeweiligen steuerlichen Tatbestandes kann eine teilweise Deckungsgleichheit genügen (vgl. BFH-Urteile vom 19.08.2015 - X R 50/13, BFHE 251, 389, BStBl II 2017, 15; vom 19.08.2015 - X R 51/13, BFH/NV 2016, 721; vom 21.09.2016 - V R 24/15, BFHE 254, 505, BStBl II 2017, 143; vom 25.01.2017 - X R 45/14, BFH/NV 2017, 1039).
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BFH-Urteile vom 28.06.1990 - V R 93/85, BFH/NV 1991, 210; vom 18.02.1997 - VIII R 54/95, BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647; vom 02.05.2001 - VIII R 44/00, BFHE 195, 14, BStBl II 2001, 562), oder wenn das FA den Sachverhalt zwar in subjektiv vertretbarer Weise beurteilt, dabei aber die objektive Rechtslage verfehlt (vgl. BFH-Beschluss vom 19.05.1981 - VIII B 90/79, BFHE 133, 348, BStBl II 1981, 633). Eine Änderung wegen der irrigen Beurteilung des Sachverhalts in einem anderen Bescheid ist noch nicht einmal ausgeschlossen, wenn das FA insoweit vorsätzlich fehlerhaft gehandelt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 21.05.2004 - V B 30/03, BFH/NV 2004, 1497; BFH-Urteil in BFHE 239, 485, BStBl II 2013, 471).
Welcher Art der Irrtum des FA war, d.h. ob das FA fälschlich von einer steuerlichen Relevanz dem Grunde nach ausgegangen ist oder die steuerlichen Folgen anderweit fehlerhaft beurteilt hat, stellt keinen rechtserheblichen Unterschied dar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 389, BStBl II 2017, 15, Rz 26). Selbst das Übersehen einer möglichen Rechtsfolge erlaubt eine Änderung nach § 174 Abs. 4 AO (vgl. BFH-Urteil vom 08.04.1992 - X R 213/87, BFH/NV 1993, 406, unter 2.b). Es kann deshalb dahinstehen, auf welcher Ebene die Fehlbeurteilung durch die Finanzbehörde liegt.
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23 2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zutreffend eine Änderungsbefugnis nach § 174 Abs. 4 AO bejaht. Die Annahme des FA, dass bei der entgeltlichen Weitergabe von eVB für die Zulassung von Fahrzeugen eine zu passivierende Umsatzsteuerverbindlichkeit entstehe, ist eine irrige Beurteilung eines Sachverhalts i.S. des § 174 Abs. 4 AO.
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29 Dies zeigt, dass sich dieselbe irrige Beurteilung desselben Sachverhalts (derselbe Rechtsirrtum) in verschiedenen Steuerbescheiden verschiedener Steuerarten (hier: gegenläufig) ausgewirkt hat, ohne dass diese Beurteilung allerdings rechtlich voneinander abhinge. Nach § 157 Abs. 2, § 179 Abs. 1 AO ermittelt das Finanzamt die einzelnen Besteuerungsgrundlagen eines Steuerbescheids in der Regel für jede Steuerfestsetzung selbständig und ohne Bindung an ihren Ansatz in anderen Steuerbescheiden (vgl. allgemein zum Verhältnis von Einkommensteuer und Umsatzsteuer z.B. BFH-Beschlüsse vom 06.07.1999 - IX B 21/99, BFH/NV 2000, 4 unter Verweis auf BFH-Urteil vom 25.01.1994 - IX R 97, 98/90, BFHE 174, 386, BStBl II 1994, 738, unter 2.a; vom 19.09.2007 - XI B 52/06, BFH/NV 2008, 63;
BFH-Urteil vom 12.04.2016 - VIII R 60/14, BFH/NV 2016, 1455, Rz 20). Da die gegenüber der Klägerin ergangenen Umsatzsteuerbescheide --wegen fehlender entsprechender gesetzlicher Bestimmung-- hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze keine Grundlagenbescheide für die Körperschaftsteuerbescheide sind, hatte das FA die Frage, ob materiell eine Umsatzsteuerverbindlichkeit entstanden ist, in den Körperschaftsteuerbescheiden unabhängig vom Inhalt der Umsatzsteuerbescheide zu beurteilen. Der Irrtum darüber, ob ein Sachverhalt das Entstehen von Umsatzsteuerverbindlichkeiten nach sich zieht, ist daher im Bilanz-, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht eine irrige Beurteilung eines Sachverhalts i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO, die lediglich mit der bei der Umsatzsteuer inhaltlich übereinstimmt.
Die (zu Unrecht) angenommene Umsatzsteuerpflicht ist auch nicht notwendige Rechtsfolge der in den Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden vertretenen Rechtsauffassung, sondern einer eigenständigen (hier: irrigen) bilanzrechtlichen und körperschaftsteuerrechtlichen Beurteilung des von der Klägerin verwirklichten Besteuerungssachverhalts. Die rechtsirrige Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht in den gegenüber der Klägerin ergangenen Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden vom 12.05.2014 führte nicht zum rückwirkenden Entstehen von materiellen Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Klägerin in den Streitjahren (zu den Jahren 2014 und 2016 s. unter II.3.).
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35 3. Der Hilfsvortrag der Klägerin, die ertragsteuerrechtlichen Folgen seien im Jahr der Abhilfe (2016) zu ziehen, ist für die Streitjahre ohne Auswirkungen.
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40 4. Auf dieser Grundlage bleibt auch die Verfahrensrüge erfolglos.
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45 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
46 6. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202210133&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public