G. Die Klägerin (Organträgerin) hat sich auch nicht auf die Unionsrechtswidrigkeit hinsichtlich der Zurechnung der Umsätze der Organgesellschaft berufen. 2. Die Einräumung der Berechtigung zum Eintritt in einen Freizeitpark unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz
G. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 13.08.2020 - 5 K 1228/18 U wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren nur noch darüber, ob die Einräumung einer Berechtigung zum Eintritt in einen Freizeitpark mit diversen Fahrgeschäften dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. 2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist alleinige Gesellschafterin und seit dem xx.xx.2011 umsatzsteuerrechtliche Organträgerin der N-GmbH. Die Klägerin betrieb im Jahr 2011 (Streitjahr) einen Freizeitpark mit diversen Fahrgeschäften. Die Eintrittskarten, die zum Eintritt in den Park berechtigten, verkaufte sie vor Ort sowie online. 3 Daneben verkaufte die N-GmbH sog. Kombitickets. Dieses Ticket berechtigte in der Regel zum Besuch
Freizeitparks sowie zur Übernachtung in einem Hotel, mit
sen Inhaber die N-GmbH eine wirtschaftliche Partnerschaft unterhielt. Die N-GmbH betrieb selbst keine Hotels. Die Kunden konnten den Inhalt
Kombitickets um weitere Komponenten (z.B. Verpflegung oder privilegierte Inanspruchnahme von Fahrgeschäften) erweitern. Um die Leistungen, zu deren Bezug das Kombiticket berechtigte, an die Kunden erbringen zu können, erwarb die N-GmbH von der Klägerin Eintrittskarten zum Preis von ... € pro Stück. Die Hotelbetreiber stellten der N-GmbH ihre Beherbergungsleistungen in Rechnung. 4 Die Umsätze aus dem Verkauf der Eintrittskarten meldete die Klägerin in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr vom 06.12.2013 zum Regelsteuersatz an. Auf die Umsätze der N-GmbH ab dem xx.xx.2011 wendete die Klägerin (wie zuvor die N-GmbH) die Margenbesteuerung für Reiseleistungen nach § 25
Umsatzsteuergesetzes (UStG) an. Die von der Klägerin bezogenen Eintrittsberechtigungen sowie die Beherbergungsleistungen der Hoteliers seien als Reisevorleistungen i.S.
G anzusehen, so dass die Aufwendungen für die Reisevorleistungen von den Erlösen aus dem Verkauf der Kombitickets abzuziehen seien. Die verbleibende Differenz sei Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. 5 Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin und bei der N-GmbH für die Jahre 2010 bis 2013 vertrat der Prüfer die Auffassung, aufgrund der Organschaft seien seit dem xx.xx.2011 die Eintrittsberechtigungen der Klägerin keine Reisevorleistungen mehr, sondern nicht steuerbare Innenumsätze, so dass sie nicht mehr margenmindernd zu berücksichtigen seien. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) folgte dieser Auffassung und erließ am 02.05.2016 Änderungsbescheide wegen Umsatzsteuer 2010 bis 2013. Die Umsatzsteuer 2011 setzte er auf ... € fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. 6 Mit ihrem Einspruch begehrte die Klägerin neben der Einstufung der Eintrittsberechtigungen als Reisevorleistungen über den xx.xx.2011 hinaus erstmals die Anwendung
ermäßigten Steuersatzes
G auf ihre Umsätze aus dem Verkauf der Eintrittskarten. 7 Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19.03.2018 als unbegründet zurück. Es verteidigte in Bezug auf die geltend gemachten Reisevorleistungen die Auffassung
Prüfers. Die Anwendung
ermäßigten Steuersatzes auf die Umsätze aus dem Verkauf der Eintrittskarten sei zu versagen, da die Klägerin als ortsgebundenes Unternehmen keine Schaustellerin i.S.
G sei. 8 Das Finanzgericht (FG) Münster wies die Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 1548 veröffentlichten Urteil vom 13.08.2020 - 5 K 1228/18 U ab. Es entschied, der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung sei rechtmäßig. Die Aufwendungen der N-GmbH für den Erwerb der Eintrittskarten von der Klägerin seien seit dem xx.xx.2011 nicht mehr margenmindernd zu berücksichtigen. Die Einräumung von Eintrittsberechtigungen in den Freizeitpark der Klägerin unterliege dem Regelsteuersatz. Die Klägerin erbringe mit dem Betrieb
Freizeitparks keine Leistungen als Schaustellerin i.S.
G i.V.m. § 30 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Das FG verwies dazu u.a. auf das Urteil
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 02.08.2018 - V R 6/16 (BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293). 9 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie bringt vor, die restriktive Auslegung
G durch den BFH sei nicht mehr zeitgemäß und verstoße gegen Unionsrecht. Der Begriff
Schaustellers umfasse bei zutreffender Auslegung auch einen ortsgebundenen Vergnügungspark, der vergleichbare Leistungen wie ein reisender Schausteller erbringe.
halb erfordere auch das Unionsrecht eine Gleichstellung, was das FG Köln mit seinem Vorlagebeschluss vom 25.08.2020 - 8 K 1092/17 (EFG 2020, 1638) zutreffend den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gefragt habe. 10 Die Klägerin beantragt, das Urteil
FG und die Einspruchsentscheidung vom 19.03.2018 aufzuheben sowie die Umsatzsteuer für das Jahr 2011 unter Abänderung
Umsatzsteuerbescheids für das Jahr 2011 vom 02.05.2016 um ... € herabzusetzen. 11 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 12 Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 06.04.2021 - XI R 4/21 das Ruhen
Verfahrens bis zur Entscheidung
EuGH in dem Verfahren C-406/20 angeordnet und nach Ergehen
EuGH-Urteils Phantasialand vom 09.09.2021 - C-406/20 (EU:C:2021:720) das Verfahren unter dem Aktenzeichen XI R 23/21 (XI R 4/21) fortgesetzt. 13 Die Klägerin rügt ergänzend, das FG habe nicht geprüft, ob die von ihm festgestellten Unterschiede die Wahl
Durchschnittsverbrauchers, welche Leistung er in Anspruch nehme, beeinflussen könne. II. 14 Die Revision ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der angefochtene Umsatzsteuerbescheid rechtmäßig ist; diese Beurteilung ist außerdem mit Unionsrecht vereinbar. 15
G sein können, sind die hier streitigen Innenumsätze nicht in die sog. Margenbesteuerung einzubeziehen (s. allgemein BFH-Urteil vom 01.03.2018 - V R 23/17, BFHE 261, 369, BStBl II 2018, 503, Rz 18). Als Ausgangsleistungen mit eigenen Mitteln (Eigenleistungen) unterliegen sie auch nicht der Margenbesteuerung
G (s. allgemein BFH-Urteil vom 23.09.1993 - V R 132/89, BFHE 172, 240, BStBl II 1994, 272, unter 1.; EuGH-Urteil Madgett und Baldwin vom 22.10.1998 - C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rz 35). Da dies mit der Revision nicht mehr angegriffen wird, sieht der Senat von weiteren Ausführungen dazu ab. 18 b) Auf die verbleibenden Leistungen der Klägerin an die Erwerber der Kombitickets, die unter § 25 Abs. 1 UStG fallen, ist der Regelsteuersatz anzuwenden, weil Reiseleistungen weder in § 12 Abs. 2 UStG noch in Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) als ermäßigt zu besteuernde Umsätze aufgeführt sind (vgl. EuGH-Urteil Alpenchalets Resorts vom 19.12.2018 - C-552/17, EU:C:2018:1032, Rz 36 ff., 39; BFH-Urteil vom 27.03.2019 - V R 10/19 (V R 60/16), BFHE 264, 377, BStBl II 2021, 497). 19 3. Ebenfalls zu Recht hat das FG entschieden, dass die Einräumung der Eintrittsberechtigung in den von der Klägerin betriebenen Freizeitpark nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG ermäßigt ist. 20
halb richtlinienkonform auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 05.11.2014 - XI R 42/12, BFHE 248, 382, BStBl II 2017, 849, Rz 21). Dabei ist u.a. der Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten, wonach es nicht zulässig ist, gleichartige und
halb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (BFH-Urteil in BFHE 248, 382, BStBl II 2017, 849, Rz 22). 22
BFH mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität vereinbar (BFH-Urteile in BFHE 248, 382, BStBl II 2017, 849, Rz 27 ff.; in BFHE 262, 272, BStBl II 2019, 293, Rz 23). 26 d) Auf dieser Grundlage hat das FG zu Recht entschieden, dass Eintrittsberechtigungen in einen ortsgebundenen Freizeitpark nicht dem ermäßigten Steuersatz
G unterliegen. Nach den tatsächlichen Feststellungen
FG sind die von der Klägerin erbrachten Leistungen zwar Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, aber sie werden nicht auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen erbracht; denn der Freizeitpark der Klägerin als Schaustellungsunternehmen ist ortsgebunden. 27 4. Dem steht --entgegen der Auffassung der Revision und derjenigen
FG Köln in EFG 2020, 1638-- das Unionsrecht nicht entgegen. 28
EuGH geben keinen Anlass, von dieser Sichtweise abzurücken; denn die Beurteilung der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der in einem Freizeitpark einerseits und auf einem Jahrmarkt andererseits dargebotenen Schaustellerleistungen ist Sache
nationalen Gerichts (EuGH-Urteil Phantasialand, EU:C:2021:720, Rz 43). 30 c) Soweit die Klägerin meint, das FG habe nicht festgestellt, ob die von ihm festgestellten Unterschiede die Wahl
Durchschnittsverbrauchers, welche Leistung er in Anspruch nehme, beeinflussen könne, ist ihr nicht zu folgen. 31 aa) Das FG hat ausgeführt, die Leistungen
Betreibers eines Vergnügungsparks und die im Zusammenhang mit einem zeitlich beschränkten Volksfest oder Jahrmarkt ausgeführten Leistungen seien aus Sicht eines Leistungsempfängers nicht gleichartig. Dies gelte entgegen der Auffassung der Klägerin auch für den Vergleich ihrer Leistungen mit den Leistungen, die von ortsungebundenen Schaustellern auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen erbracht werden. Denn insoweit bestünden ebenfalls im Hinblick auf die jeweiligen Leistungen und ihren Kontext aus Sicht
Leistungsempfängers Unterschiede, die einer Vergleichbarkeit der Leistungen entgegenstehen. So zeichne sich die Leistungserbringung der ortsungebundenen Schausteller dadurch aus, dass sie im Regelfall an zeitlich und grundsätzlich auf ein übliches Einzugsgebiet beschränkten Veranstaltungen teilnehmen. Die temporäre Erbringung ihrer Leistungen "vor Ort" sei ein wesentlicher Bestandteil der Leistungen der ortsungebundenen Schausteller, der sich in dem mit dem Betrieb eines Reisegewerbes verbundenen Aufwand widerspiegele. Die Leistungen richteten sich im Regelfall an die im Einzugsgebiet der Veranstaltung ansässigen Leistungsempfänger. Für diese sei es ein Unterschied, ob ein Schausteller seine Attraktion auf einer Veranstaltung temporär "vor Ort" anbiete oder hierfür einen festen und dauerhaften Ort auswähle. Die Leistung von Schaustellern werde den Leistungsempfängern "wohnortnah" angeboten. Dadurch unterscheide sich die Leistung der ortsgebundenen von den ortsungebundenen Unternehmern. 32 bb) Das FG hat im Rahmen seines Urteils weiter erörtert, dass dieser Unterschied im Hinblick auf das von der Klägerin angeführte Münchner Oktoberfest sowie vergleichbar große Veranstaltungen (z.B. das Cannstatter Volksfest in Stuttgart) wegen deren Größe, Bekanntheit und überregionalen Einzugsgebiets gemindert sein möge, diese mit ihrer Größe jedoch eine Ausnahme darstellten. Außerdem unterscheide sich der Betrieb
Freizeitparks der Klägerin von den Leistungen einzelner ortsungebundener Schausteller auch dahingehend, dass es dem Besucher
Freizeitparks auf die Kombination der vielfältigen Leistungsangebote
Freizeitparks ankomme. 33 cc) Diese auf die Sicht
Durchschnittsverbrauchers abstellende Beurteilung ist als tatsächliche Würdigung
FG möglich, verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und bindet daher den Senat (§ 118 Abs. 2 FGO). 34 Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, das FG-Urteil sei am Ende seiner tatsächlichen Würdigung (in EFG 2020, 1548, Rz 42) von den Grundsätzen der Rechtsprechung
EuGH und
BFH abgewichen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Vielmehr bleibt seine tatsächliche Würdigung aufgrund
von ihm bejahten Ausnahme-Charakters der dort genannten Veranstaltungen möglich. Darauf, dass auch auf den genannten Veranstaltungen der jeweilige Schausteller mit seiner einzelnen schaustellerischen Leistung (z.B. Fahrt auf seinem Fahrgeschäft) eine andere Leistung erbringt als die Klägerin mit ihrem Leistungsbündel (Einräumung einer Eintrittsberechtigung in einen Freizeitpark), kommt es
halb nicht mehr an. 35 dd) Im Übrigen ist ein nationales FG im Allgemeinen in der Lage, die Sicht
Durchschnittsverbrauchers aufgrund eigener Sachkunde festzustellen (vgl. EuGH-Urteil Phantasialand, EU:C:2021:720, Rz 47). Denn es handelt sich bei dem Begriff
Durchschnittsverbrauchers lediglich um eine gedankliche Perspektive (vgl. BFH-Urteile vom 17.04.2008 - V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712, Rz 40; vom 23.11.2011 - XI R 6/08, BFHE 235, 563, BStBl II 2013, 253, Rz 47), bei der normativ auf einen gedachten, objektivierten Durchschnittsverbraucher abgestellt wird (vgl. Lange, Umsatzsteuer-Rundschau 2009, 289, 291 f.). Der Begriff
Durchschnittsverbrauchers beruht nicht auf einer statistischen Grundlage (vgl. in anderem Zusammenhang den 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29/EG
Europäischen Parlaments und
Rates vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern, Amtsblatt der Europäischen Union 2005, Nr. L 149 vom 11.06.2005, S. 22 ff.), so dass sich Gerichte und Behörden insoweit auf ihre eigene Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
EuGH und
BFH verlassen müssen. Sowohl der EuGH als auch die nationalen Gerichte können selbst entscheiden, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen oder eine Verbraucherbefragung in Auftrag zu geben (vgl. EuGH-Urteil Gut Springenheide vom 16.07.1998 - C-210/96, EU:C:1998:369, Rz 30 bis 32). Gehören die entscheidenden Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines (durch eine Meinungsumfrage o.Ä. untermauerten) Sachverständigengutachtens (vgl. auch Urteil
Bundesgerichtshofs vom 24.01.2019 - I ZR 200/17, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report 2019, 813, Rz 34). 36
Entgelts der Kombitickets (vgl. dazu allgemein EuGH-Urteil Mytravel vom 06.10.2005 - C-291/03, EU:C:2005:591). 37 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202210135&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.