3 des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
1994 quantifizierbar. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.11.2018 - 14 K 2028/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Beteiligten streiten über die Erstattung
Zoll und über den Zollwert
Waren, die
Oktober 2009 bis September 2010 eingeführt wurden. 2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Tochtergesellschaft der H, Japan. Sie gehört zu einem weltweit tätigen Konzern. 3 In dem streitigen Zeitraum vom 17.10.2009 bis zum 30.09.2010 führte die Klägerin mehr als 1 000 Sendungen verschiedenster Waren
der H ein, die sie beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigen ließ. Als Zollwert meldete die Klägerin die ihr
der H jeweils in Rechnung gestellten Preise an. Die eingeführten Artikel waren teilweise zollfrei; für die nicht zollfreien Artikel setzte das HZA mit Einfuhrabgabenbescheiden zwischen 1,4 % und 6,7 % Zoll fest. 4 Im Jahr 2012 beantragte die Klägerin beim HZA die Erstattung
Zöllen für die im streitigen Zeitraum eingeführten Waren in Höhe
insgesamt … €. Sie verwies auf ein zwischen ihr und der H geschlossenes sog. Advance Pricing Agreement (APA) für Transaktionen auf steuerlichem Gebiet und teilte mit, dass die aufgrund des APA durchgeführten Anpassungen der Verrechnungspreise bei der Anmeldung der Waren zur Verzollung nicht berücksichtigt worden seien und dass sie dies hiermit nachhole. 5 Das APA hatten die Klägerin und die H bereits im Jahr 2009 im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern geschlossen. Das Bundeszentralamt für Steuern und das Bayerische Landesamt für Steuern hatten dem APA zugestimmt. Die Zollbehörden waren nicht beteiligt worden. Das APA erfasste den Verkauf
Endprodukten und Bauteilen
der H an die Klägerin sowie sonstige Geschäftsvorfälle, die mit dem Warenverkehr in Verbindung standen. 6 Auf der Grundlage des APA wurden Verrechnungspreise für bestimmte Geschäftsvorfälle festgelegt. Dabei stellte die H der Klägerin zunächst jeweils einen bestimmten Betrag für die
ihr gelieferten Waren in Rechnung. Die Summe dieser Beträge wurde nach Abschluss des Geschäftsjahres überprüft und ggf. zu Gunsten oder zu Lasten der Klägerin korrigiert. Auf diese Weise sollte gewährleistet werden, dass die Verrechnungspreise einem Fremdvergleich standhielten. Dafür wählten die beteiligten deutschen und japanischen Behörden auf Antrag der Klägerin und unter Bezugnahme auf Ziff. 3.19 der Verrechnungspreisgrundsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung die sog. Restgewinnaufteilungsmethode (Residual Profit Split Method). Danach wurde der zusammengefasste Gewinn der Klägerin und der H aus den geprüften konzerninternen Geschäften in zwei Stufen aufgeteilt. Auf einer ersten Stufe wurde jeder Partei zunächst ein ausreichender Gewinn zur Erzielung einer Mindestrendite zugeteilt. Als Ausgangspunkt wurden die
vergleichbaren Unternehmen mit ähnlichen Betriebsprofilen routinemäßig erzielten Umsatzrenditen zugrunde gelegt. Um den zuzuordnenden routinemäßigen Gewinn zu berechnen, wurden bei der H der Vollkostenaufschlag und bei der Klägerin die Umsatzrendite als Gewinnindikatoren eingesetzt. Nach Aufteilung des routinemäßigen Gewinns wurde in einem zweiten Schritt der verbleibende Restgewinn proportional gemäß den Gewinnaufteilungsfaktoren aufgeteilt. Nach Feststellung des routinemäßigen Gewinns und des Restgewinns wurde die Zielbandbreite der Umsatzrendite (Operating Margin) der Klägerin festgelegt. Lag das
der Klägerin tatsächlich erzielte Ergebnis außerhalb der Zielbandbreite, wurde das Ergebnis zur oberen bzw. unteren Grenze der Zielbandbreite berichtigt und es erfolgten Gutschriften oder Nachbelastungen für die Klägerin. 7 In dem hier streitigen Zeitraum lag die Umsatzrendite der Klägerin unterhalb des im APA festgelegten Zielbereichs. Aus diesem Grund passten die Klägerin und die H nach Ablauf des Abrechnungszeitraums für 2009/2010 die Verrechnungspreise im Wege einer Gutschrift in Höhe
… € an. In dem Bericht des Hauptzollamts Köln, Bundesstelle Zollwert, auf den das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil Bezug nimmt, heißt es dazu, der Betrag sei anhand eines Umlageschlüssels auf verschiedene Produktgruppen aufgeteilt worden; eine Erläuterung der einzelnen Produktgruppen sei nicht erfolgt. Der angewandte Umlageschlüssel sei
der H vorgegeben worden; auf welcher Grundlage die H diesen Umlageschlüssel ermittelt habe, sei der Klägerin nicht bekannt. 8 Den ihrer Ansicht nach zu erstattenden Zoll hatte die Klägerin in der Weise berechnet, dass sie die Summe aller ursprünglichen Zollwerte um den Anpassungsbetrag aus dem APA verminderte und anschließend jeweils auf den ursprünglichen bzw. den angepassten Zollwert einen durchschnittlichen Zollsatz
aufgerundet 1,02 % anwandte. Aus der Differenz der beiden so ermittelten Werte ergab sich der
der Klägerin begehrte Erstattungsbetrag. Eine Aufteilung des Anpassungsbetrags auf die einzelnen eingeführten Waren nahm die Klägerin nicht vor. 9 Das HZA lehnte den Erstattungsantrag mit Bescheid vom 04.06.2014 mit der Begründung ab, dass die
der Klägerin gewählte Methode in Form einer globalen Korrektur des Gesamtpreises nicht mit Art. 29 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) i.V.m. Art. 144 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (ZKDVO) vereinbar sei. Aufgrund des Umstands, dass der Anpassungsbetrag nicht produktbezogen aufgeschlüsselt worden sei, könne letztlich nicht geklärt und nachgewiesen werden, auf welche konkreten Einfuhrwaren sich die Anpassung genau beziehe und in welcher Höhe sie für diese vorzunehmen sei. 10 Den Einspruch der Klägerin wies das HZA mit Entscheidung vom 02.07.2015 als unbegründet zurück. 11 Die Klägerin erhob dagegen Klage. Mit Beschluss vom 15.09.2016 - 14 K 1974/15 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ--, Beilage 2017, Nr. 2, 17) setzte das FG das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung (Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--) vor: "
ihr unterjährig angemeldeten Verrechnungspreise in Form
Gutschriften seien bei der Zollwertermittlung zu berücksichtigen. 16 Die Klägerin beantragt,die Vorentscheidung und den ablehnenden Bescheid vom 04.06.2014 sowie die Einspruchsentscheidung vom 02.07.2015 aufzuheben und das HZA zu verpflichten, der Klägerin einen Zollbetrag in Höhe
… € zu erstatten. 17 Die Klägerin regt zudem an, da Uneinigkeit darüber bestehe, ob durch das Urteil des EuGH die Anwendung der Schlussmethode nach Art. 31 ZK ausgeschlossen werde, das Revisionsverfahren auszusetzen und den EuGH erneut gemäß Art. 267 AEUV anzurufen. 18 Das HZA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 19 Das HZA verweist zur Begründung auf die Vorabentscheidung des EuGH und ergänzt (im Wesentlichen), dass dem Erstattungsbegehren nicht vorrangig rechtliche, sondern tatsächliche Gründe in Form einer
der Klägerin zu vertretenden Unmöglichkeit entgegenstünden. Der Nachweis der notwendigen Einzelwerte der Waren sei aufgrund des gewählten Anpassungsmechanismus in Form der Restgewinnaufteilungsmethode nicht möglich; die Klägerin habe die erforderlichen Daten nicht beigebracht. II. 20 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen. 21 Der angefochtene Bescheid, mit dem das HZA die
der Klägerin begehrte Erstattung der Einfuhrabgaben abgelehnt hat, ist rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung eines Teils des
ihr entrichteten Zolls nach Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK. 22 1. Einfuhrabgaben sind nach Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK i.V.m. Art. 878 ff. ZKDVO u.a. dann zu erstatten, wenn nachgewiesen wird, dass der Abgabenbetrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war. Der Begriff der Erstattung schließt gemäß Art. 235 Buchst. a ZK auch die Erstattung eines Teils der entrichteten Einfuhrabgaben mit ein. 23 Zudem ermöglicht Art. 78 Abs. 1 ZK den Zollbehörden, nach der Überlassung der Waren
Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vorzunehmen. 24 a) Ein Abgabenbetrag ist i.S.
1 Unterabs. 1 ZK gesetzlich geschuldet, wenn eine Zollschuld unter den in Titel VII Kap. 2 ZK festgelegten Voraussetzungen entstanden ist und der Betrag dieser Abgaben durch Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß den Vorschriften des Titels II ZK bestimmt werden konnte (EuGH-Urteil Transport Maatschappij Traffic vom 20.10.2005 - C-247/04, EU:C:2005:628, Rz 29, ZfZ 2005, 411; vgl. auch EuGH-Urteil Road Air Logistics Customs vom 13.12.2007 - C-526/06, EU:C:2007:793, Rz 29, ZfZ 2008, 10). 25
Käufer und Verkäufer bei der Feststellung, ob der Transaktionswert i.S. des Art. 29 Abs. 1 ZK anerkannt werden kann, allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 ZK sind, falls notwendig, die Begleitumstände des Kaufgeschäfts zu prüfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat. Ob eine Verbundenheit in diesem Sinne besteht, richtet sich nach Art. 143 Abs. 1 ZKDVO. 34 Gemäß Art. 29 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 ZK schließlich ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführten Waren vom Käufer an den Verkäufer oder vom Käufer an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Verkäufers tatsächlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. 35
in der Union verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln, die mit den Leitlinien und allgemeinen Regeln des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
1994, des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
1994 sowie der Vorschriften dieses Kapitels (Art. 28 bis 36 ZK) übereinstimmen. 37 Als Bewertungsmethoden nach Art. 31 Abs. 1 ZK sollen die in Art. 29 und Art. 30 Abs. 2 ZK festgelegten Methoden herangezogen werden; doch steht eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1 ZK (Art. 141 Abs. 1 ZKDVO i.V.m. Anhang 23 zu Art. 31 Abs. 1 ZK). Die Anwendung der Schlussmethode hat im Ergebnis die Grundzüge der Zollwertermittlung gemäß Art. 29 und Art. 30 ZK zu beachten (Senatsurteil vom 23.03.2021 - VII R 24/19, BFHE 273, 374, Rz 25, m.w.N.). 38 Unzulässig ist gemäß Art. 31 Abs. 1 ZK eine Bewertung auf der Grundlage
Daten, die nicht in der Union verfügbar sind. Zwar ist die Herkunft der Angaben, auf die sich die Ermittlung des Zollwerts stützt, für sich gesehen kein Ausschließungsgrund für die Anwendung der Schlussmethode; doch müssen die Zollbehörden in der Lage sein, sich
der Richtigkeit oder Genauigkeit dieser Angaben bei der Anwendung der Schlussmethode zu überzeugen (12.3 der Advisory Opinions des Technischen Ausschusses für den Zollwert bei Anwendung
VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
1994 - deutsche Übersetzung bei Müller-Eiselt/
derbank, EU-Zollrecht, Zollwert, Fach 3320, A.12.3 Rz 2; s.a. Senatsurteil vom 12.07.2011 - VII R 65/10, ZfZ 2011, 300, Rz 14 ff.; Wäger in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp-- [Stand:
Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1979, Nr. L 175, 1, hinsichtlich eines bereits vor Lieferung eingetretenen Schadens; s.a. Deimel in HHSp [Stand:
1994. Danach dürfen Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur auf der Grundlage objektiver und quantifizierbarer Angaben vorgenommen werden. Auch diese Voraussetzung muss auf den Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld bezogen werden, vorliegend also auf den Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird. Daraus folgt, dass Zuschläge zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur auf der Grundlage
Angaben vorgenommen werden dürfen, die bereits im Zeitpunkt der Zollanmeldung objektivierbar und quantifizierbar sind. 48 Art. 8 Abs. 3 des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
1994 ist nach Auffassung des erkennenden Senats entsprechend heranzuziehen, wenn der Zollwert eingeführter Waren nicht durch Zuschläge, sondern durch Abschläge
dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis korrigiert werden soll. Auch solche Abschläge dürfen daher nur auf der Grundlage
Angaben vorgenommen werden, die bereits im Zeitpunkt der Zollanmeldung objektivierbar und quantifizierbar sind. 49 Daraus folgt, dass das dictum des EuGH, demzufolge es der ZK nicht zulässt, als Zollwert einen vereinbarten Transaktionswert zugrunde zu legen, der sich teilweise aus einem zunächst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, ohne dass sich sagen lässt, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen wird, jedenfalls im Ergebnis auch für die Zollwertermittlung nach der Schlussmethode gemäß Art. 31 ZK maßgeblich ist. Denn wenn im Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht feststeht, ob am Ende des Abrechnungszeitraums überhaupt eine Berichtigung vorzunehmen sein wird und ob, falls dies der Fall ist, diese nach oben oder nach unten zu erfolgen hat, dann ist der auf diese Weise ermittelte --bzw. nach Ablauf des Abrechnungszeitraums tatsächlich erst noch zu ermittelnde-- Warenwert im Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht i.S.
3 des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
1994 quantifizierbar. 50
diesen Rechtsgrundsätzen sind im vorliegenden Streitfall die Voraussetzungen einer Erstattung nach Art. 236 Abs. 1 ZK nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die
ihr entrichtete Zollschuld im Zeitpunkt der Annahme der jeweiligen Zollanmeldung nicht gesetzlich geschuldet gewesen ist. 53 aa) Die Beteiligten haben den Zollwert nach den unstreitigen Feststellungen des FG zunächst auf der Grundlage der der Klägerin
der H unterjährig in Rechnung gestellten Preise gemäß Art. 29 ZK nach der Transaktionswertmethode bestimmt. Es bestanden zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldungen, die nicht als unvollständig abgegeben wurden, keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Preise nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der eingeführten Waren widergespiegelt haben und nicht alle Elemente dieser Waren, die einen wirtschaftlichen Wert gehabt haben, berücksichtigt hätten. Insbesondere sind die Zollbehörden nach den Feststellungen des FG an der im Rahmen des Verständigungsverfahrens getroffenen Vereinbarung nicht beteiligt gewesen. 54 Somit waren bei Annahme der Zollanmeldung weder Bedingungen i.S.
1 Buchst. b ZK erkennbar, die eine Ermittlung des Zollwerts nach der Transaktionswertmethode ausgeschlossen hätten, noch war die Verbundenheit zwischen der Klägerin und H gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. d i.V.m. Abs. 2 Buchst. a Satz 1 ZK ein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. 55 bb) Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die eingeführten Waren im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldungen einen niedrigeren Wert hatten. 56
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1994 quantifizierbar. 59
Verrechnungspreisrisiken dient (s. Liebchen in Mössner u.a., Steuerrecht international tätiger Unternehmen, 5. Aufl., Rz 13.50; vgl. auch Drüen in Wassermeyer MA Art. 25 MK Rz 110), bleibt jedenfalls im Rahmen sämtlicher Zollwertermittlungsmethoden --wegen der dargelegten Waren- und Stichtagsbezogenheit der Zollwertermittlung-- ohne Einfluss auf den maßgeblichen Zollwert. 60 cc) Nur ergänzend weist der erkennende Senat auf Folgendes hin: Nach den eingangs (s. oben, S. 4) bereits erwähnten und vom FG in Bezug genommenen Feststellungen aus dem Bericht des Hauptzollamts Köln, Bundesstelle Zollwert, wurde die Aufteilung der Gutschrift in Höhe
… € auf verschiedene Produkte anhand eines
der H vorgegebenen Umlageschlüssels vorgenommen, ohne dass eine Erläuterung zu diesen Produktgruppen erfolgt wäre und ohne dass die Klägerin hätte erklären können, auf welcher Grundlage die H diesen Umlageschlüssel ermittelt hat. Das wirft die Frage auf, ob die im Streitfall vorgenommenen Abschläge
den bei der Einfuhr angemeldeten Preisen überhaupt auf Daten beruhen, die i.S.
ZK in der Union verfügbar sind und ob das HZA demzufolge in der Lage gewesen wäre, sich
der Richtigkeit der vorgenommenen Aufteilung zu überzeugen. Wäre dies nicht der Fall, so schlösse dies ebenfalls --wie oben unter II.1.a bb
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.