STRE202210188 ECLI:DE:BFH:2022:U.300622.VR32.20.0 BFH 5. Senat 20220630 V R 32/20 Urteil § 15 UStG 2005, Art 168 Buchst a EGRL 112/2006, UStG VZ 2009, UStG VZ 2010, UStG VZ 2011, § 3 Abs 9 UStG 2005, § 3 Abs 12 S 2 UStG 2005, § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 2005, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 2005 vorgehend FG Köln, 25. August 2020, Az: 8 K 2707/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Vorsteuerabzug und Personalabbau Bezieht der Unternehmer für einen von ihm angestrebten Personalabbau Leistungen von sog. Outplacement-Unternehmen, mit denen unkündbar und unbefristet Beschäftigte individuell insbesondere durch sog. Bewerbungstrainings bei der Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden sollen, ist der Unternehmer aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.08.2020 - 8 K 2707/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Aktiengesellschaft mit zahlreichen Tochtergesellschaften, die mit ihr i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) organschaftlich verbunden sind, war in den Jahren 2009 bis 2011 (Streitjahre) nach ihrer Umsatztätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt. 2 Aufgrund wirtschaftlicher Gegebenheiten beabsichtigte die Klägerin in den Streitjahren, in erheblichem Umfang Kosten einzusparen, insbesondere den Personalaufwand zu reduzieren. Ihre Mitarbeiter waren allerdings zu einem großen Teil aufgrund von Tarifverträgen, die betriebsbedingte Kündigungen ausschlossen, oder aufgrund sonstiger Regelungen unkündbar und unbefristet beschäftigt. Der beabsichtigte Personalabbau konnte daher nur auf freiwilliger Basis mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter zur Aufhebung ihrer Arbeits- oder Dienstverträge erfolgen. 3 Die Klägerin beauftragte (ebenso wie ihre Organgesellschaften) sog. Outplacement-Unternehmen, die sie bei der Erreichung ihrer Personalabbauziele unterstützten. Diese Unternehmen sollten Mitarbeiter individuell betreuen, fachlich beraten und organisatorisch bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz unterstützen, damit diese freiwillig ihre bisherigen Beschäftigungsverhältnisse aufgaben. Dies umfasste eine Basisberatung, eine Standortanalyse des Mitarbeiters, eine Perspektiv- und Motivationsberatung, Vermittlungstätigkeiten zur Begründung eines neuen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, ein sog. ganzheitliches Placement mit Finanzberatung sowie ein sog. Newplacement mit Beratungsprogramm. Die Kosten trugen die Klägerin und ihre Organgesellschaften. Aus den Leistungen der Outplacement-Unternehmen machte die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend. 4 Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) erkannte den von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerabzug nur insoweit an, als er auf die allgemeine Beratung und auf sog. Erfolgspauschalen entfiel. Demgegenüber versagte es den Vorsteuerabzug aus den personenbezogenen Beratungsleistungen, da die von der Klägerin bezogenen Leistungen durch die individuelle Beratung speziell auf die künftige berufliche Entwicklung der Beschäftigten, die individuell mental gestärkt werden sollten, zugeschnitten gewesen seien. Es habe keine Stundenbegrenzung bestanden. Die Beschäftigten seien einmal wöchentlich persönlich und telefonisch kontaktiert worden. Es sei eine psychologische Betreuung und Hilfestellung geleistet worden, die das Selbstbewusstsein der Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis beendet werden sollte, stärken sollte, um das Trennungstrauma zu verarbeiten. Die Mitarbeiter seien zielorientiert gefördert worden, damit sie sich in Rollenspielen Bewerbungstechniken aneigneten. Es seien individuelle Bewerbungsmappen entwickelt und gestaltet worden. Die Betreuung habe auch die Arbeitsplatzsuche umfasst. 5 Das FA änderte die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. 6 Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Nach seinem Urteil ist die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) komme es darauf an, ob der vom Arbeitnehmer erlangte Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmers als nebensächlich erscheine. 7 Die Outplacement-Beratung habe in den überwiegenden Fällen im Rahmen einer ersten Fallgestaltung noch während des ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses stattgefunden. Es habe für die unkündbar und unbefristet beschäftigten Mitarbeiter keine Motivation bestanden, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, um in den Genuss von Outplacementleistungen zu kommen. Diese hätten Aufhebungsverträge nur dann unterschrieben, wenn das Outplacement im Sinne der Erlangung einer neuen Arbeitsstelle erfolgreich gewesen sei. Der Vorsteuerabzug rechtfertige sich hier aus einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin und ihrer Organgesellschaften. Die Klägerin habe versuchen müssen, die Betroffenen durch die Outplacementberatung derart zu qualifizieren, dass sie anderweitig auf dem Arbeitsmarkt untergebracht werden konnten und dadurch freiwillig den Konzern verließen. Dieses eigenbetriebliche Interesse habe die Vorteile der Beschäftigten aus den Beratungsleistungen weit überwogen. 8 Dasselbe gelte auch dann, wenn die Gewährung der Outplacementberatung durch die Klägerin (und ihrer Organgesellschaften) im Rahmen einer zweiten Fallgestaltung vom Abschluss eines Aufhebungsvertrages abhängig gewesen sei. Der Klägerin sei es auch hier um den Personalabbau gegangen. Die Outplacementberatung sei hier für den Beschäftigten Bedingung gewesen, um den Aufhebungsvertrag überhaupt zu unterschreiben. Auch hier habe das eigenbetriebliche Interesse der Klägerin überwogen. Dass mit der Outplacementberatung stets eine Fortentwicklung der Persönlichkeit des beratenen Beschäftigten verbunden gewesen sei, stehe dem --wie bei anderen Fortbildungsmaßnahmen-- nicht entgegen. Denn die Stärkung der persönlichen Ressourcen des Beschäftigten sei Voraussetzung für die Chance gewesen, anderweitig am Arbeitsmarkt unterzukommen. Auch hier habe das übergeordnete Ziel bestanden, durch den Personalabbau die Wettbewerbsfähigkeit zu sichern, was den Vorteil des Betroffenen aus der Stärkung seiner Persönlichkeit deutlich überlagert habe. Im Hinblick auf andere Fortbildungsmaßnahmen sei nicht danach zu unterscheiden, ob dem Beschäftigten Leistungen im Zusammenhang mit der Weiterbeschäftigung oder dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeboten worden seien. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Vorsteuerabzug aus Umzugskosten bestätige dies. Dabei sei unerheblich, dass die Outplacementberatung der existenziellen Sicherung des Lebensstandards gedient habe. Maßgeblich sei eine Abwägung zwischen dem Interesse der Klägerin am Personalabbau und dem Vorteil aus der Fortentwicklung der Persönlichkeit des Beschäftigten, nicht aber eine Abwägung im Hinblick auf die Sicherung des Lebensstandards. Im Übrigen liege auch kein tauschähnlicher Umsatz vor. 9 Hiergegen wendet sich das FA mit der Revision. Das FG habe in seine Würdigung nur unzureichend einbezogen, dass nicht nur bei der Klägerin, sondern auch bei den Beschäftigten ein massives Eigeninteresse an der Beratung bestanden habe. Die Klägerin habe selbst dargelegt, dass die Beschäftigten ohne die Outplacementberatung nicht gewillt gewesen seien, ihre unbefristeten und unkündbaren Beschäftigungsverhältnisse zu lösen. Dies belege deren immenses Interesse an der Beratung. Es sei um die Abschätzung der Folgen aus dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis gegangen. Der hier vorliegende Vorteil sei wesentlich höher einzuschätzen als der aus einer unentgeltlichen Beförderung, unentgeltlichen Mahlzeitengestellung oder Maklerkostenübernahme. Die Betreuung beim Ausscheiden aus einem unkündbaren Beschäftigungsverhältnis und der Begleitung in ein neues Arbeitsverhältnis sei für den Betroffenen von existenzieller Bedeutung. Demgegenüber spiele die Übernahme von Umzugskosten eine völlig untergeordnete Rolle. Der hier gewährte Vorteil sei nicht mit den Umzugskosten, sondern nur mit der Verlegung des Lebensmittelpunkts als bedeutsamer Veränderung vergleichbar. Der Vergleich des FG mit Fortbildungsmaßnahmen trage nicht. Denn diese dienten in erster Linie dem Arbeitgeber, während es hier zu einer Weiterentwicklung der Beschäftigten außerhalb des Unternehmens gekommen sei. 10 Das FA beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 11 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. 12 Vorliegend habe es sich um Personalkosten gehandelt, die zum Vorsteuerabzug berechtigten. Das Beenden sei ebenso wie die Begründung von Arbeits- und Dienstverhältnissen eine typische wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmers. Der Vorsteuerabzug aus Kosten eines sog. Headhunters bestehe unstreitig. Zu berücksichtigen sei die Neuregelung in § 3 Nr. 19 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096, BStBl I 2021, 6). Danach würden Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung wie Weiterbildungsleistungen behandelt. Es habe ein überwiegendes betriebliches Interesse an der Senkung der Personalkosten bestanden. Es sei nicht darum gegangen, den Betroffenen etwas Gutes zu tun, sondern um die Bereinigung geerbter Altlasten. Die Klägerin habe über die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Beratung entschieden. II. 13 Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 14 1. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bezieht der Unternehmer für einen von ihm angestrebten Personalabbau Leistungen von sog. Outplacement-Unternehmen, mit denen unkündbar und unbefristet Beschäftigte individuell insbesondere durch sog. Bewerbungstrainings bei der Begründung neuer Beschäftigungsverhältnisse unterstützt werden sollen, ist der Unternehmer aufgrund eines vorrangigen Unternehmensinteresses zum Vorsteuerabzug berechtigt. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.