G i.V.m. § 104 SGB X einen Erstattungsanspruch gegen die Familienkasse haben und können die Kindergeldansprüche des Berechtigten
G i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt gelten und
SGB X begehrt, in ihren Geschäftsgang gelangt ist; die Kenntnis des Sachbearbeiters ist nicht erforderlich. 4. Die Unkenntnis des Jobcenters von der Festsetzung und Zahlung des Kindergelds ist unerheblich; § 107 SGB X i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X stellt allein auf die rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung durch die Familienkasse ab. Auf die Revision der Familienkasse werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18.12.2019 - 2 K 1817/17 und der Abrechnungsbescheid der Familienkasse vom 12.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2017 dahingehend geändert, dass bei Auszahlung des Kindergelds für die Zeit von Oktober 2016 bis März 2017 noch nicht als erfüllt geltende Kindergeldansprüche des Klägers in Höhe von 1.146 € (3 x 190 € + 3 x 192 €) bestanden haben; seine Rückzahlungsverpflichtung wird von 2.096 € um 1.146 € auf 950 € (5 x 190 €) verringert. Im Übrigen werden die Klage des Klägers und die Revision der Familienkasse als unbegründet zurückgewiesen. Die Familienkasse trägt 46 % und der Kläger 54 % der Kosten des Verfahrens sowie 54 % der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. I. 1 In der Sache ist streitig, ob die Kindergeldansprüche des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger)
G) für die Zeit von Mai 2016 bis Mai 2017 wegen der Leistungen des Beigeladenen (Jobcenter) und dessen diesbezüglicher Erstattungsansprüche gegen die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse)
G i.V.m. § 107 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) als erfüllt gelten und erloschen sind. Streitig ist auch, ob die Familienkasse dem Kläger das Kindergeld für die Monate Mai 2016 bis März 2017 mit Rechtsgrund gezahlt hat oder ob es der Kläger zurückzahlen muss und ob er für die Monate April und Mai 2017 im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung noch unerfüllte Kindergeldansprüche hatte. 2 Der Kläger ist der Vater eines am ...12.2001 geborenen Kindes, das er im Februar 2016 in seinen Haushalt aufgenommen hatte. Im April 2016 stellte er für das Kind einen Kindergeldantrag. Die Familienkasse forderte Unterlagen an und bewilligte zunächst kein Kindergeld. 3 Der Kläger bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II)
1 Satz 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach der Haushaltsaufnahme des Kindes erhöhte das Jobcenter die Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft. Der Kindergeldanspruch des Klägers wurde im Streitzeitraum --mangels Zuflusses zunächst zutreffend-- nicht bedarfs- und leistungsmindernd berücksichtigt. 4 Mit Änderungsbescheid vom 26.08.2016 rechnete das Jobcenter aus hier nicht bekannten Gründen den Kindergeldanspruch des Klägers auf seine Leistungen ab Oktober 2016 an. Der Kläger teilte dies am 15.09.2016 der Familienkasse mit. Am 29.09.2016 erließ das Jobcenter einen gegenläufigen Bescheid mit der Folge, dass der Kindergeldanspruch des Klägers ab Oktober 2016 doch nicht angerechnet wurde. Unklar ist, ob dies der Familienkasse mitgeteilt wurde. 5 Mit Schreiben vom 29.09.2016 machte das Jobcenter gegenüber der Familienkasse einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X geltend. Es teilte mit, es erbringe für den Kläger und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen seit dem 01.10.2015 Leistungen nach dem SGB II. Die Familienkasse wurde darin gebeten, das Jobcenter vor der Bewilligung der Leistungen zu unterrichten und die Nachzahlung zunächst einzubehalten. Es werde dann mitteilen, in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch bestehe. 6 Zwischen dem Eingang des Schreibens bei der Familienkasse am 30.09.2016 und der Zuordnung zur Kindergeldakte des Klägers am 19.10.2016 setzte die Familienkasse mit Bescheid vom 17.10.2016 Kindergeld für das Kind ab Mai 2016 (bis Dezember 2019) fest und stieß die Auszahlung des Kindergelds an. In der Folge wurde am 21.10.2016 Kindergeld in Höhe von 1.140 €, davon 950 € (5 x 190 €) für Mai bis September 2016 sowie 190 € für Oktober 2016 ausgezahlt. In den Monaten November 2016 bis März 2017 wurde das Kindergeld laufend fristgerecht ausgezahlt (2 x 190 € + 3 x 192 € = 956 €). Das Jobcenter erfuhr hiervon zunächst nichts. 7 Im April 2017 bemerkte die Familienkasse das Schreiben vom 29.09.2016, stellte die Kindergeldzahlungen an den Kläger am 06.04.2017 vorläufig ein und setzte sich mit dem Jobcenter in Verbindung. Am 27.04.2017 reichte das Jobcenter einen Vordruck zur Spezifizierung des Erstattungsanspruchs in Höhe von 2.480 € (8 x 190 € + 5 x 192 €) bis einschließlich Mai 2017 ein; die Leistungen für Mai 2017 waren schon zum 20.04.2017 angewiesen worden. 8 Am 12.05.2017 erließ die Familienkasse gegenüber dem Kläger einen Bescheid mit dem Betreff "Bescheid über Kindergeld ..." und einen mit dem Betreff "Kindergeld ... - Rückforderungsbescheid
2 i.V.m. § 37 Abs. 2 (der) Abgabenordnung (AO)". Darin führte sie aus, dass der Kläger für das am ...12.2001 geborene Kind dem Grunde nach Kindergeldansprüche für die streitgegenständlichen Monate gehabt habe, dass diese jedoch infolge der Leistungen des Jobcenters, für die dieses
SGB X Erstattung verlangen könne,
Soweit eine Auszahlung erfolgt sei, sei der Kläger
2 Satz 1 AO zur Erstattung verpflichtet. 9 Der Kläger legte gegen den "Rückforderungsbescheid vom 12.05.2017 - betreffend Kindergeld für den Zeitraum Mai 2016 bis Mai 2017" erfolglos Einspruch ein. In der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2017 mit dem Betreff "Abrechnungsbescheid wegen Erstattung von Kindergeld für den Zeitraum von Mai 2016 bis Mai 2017" wies die Familienkasse den Einspruch des Klägers zurück. Sie entschied sinngemäß, dass der Kindergeldanspruch für den Zeitraum von Mai 2016 bis Mai 2017 in Höhe von 2.480 € nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt gelte und erloschen sei (§ 47 der Abgabenordnung --AO--). Die Zahlung in Höhe von 2.096 € (8 x 190 € + 3 x 192 €), die in Höhe von 1.140 € (6 x 190 €) im Oktober 2016 und in Höhe von 956 € (2 x 190 € + 3 x 192 €) von November 2016 bis März 2017 ausgezahlt worden sei, sei ohne Rechtsgrund erfolgt; der Kläger habe die Zahlungen
2 AO zu erstatten und für die Monate April und Mai 2017 keinen Anspruch mehr. 10 Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Im Klageverfahren lud das Finanzgericht (FG) das Jobcenter zum Verfahren bei und hob mit Urteil vom 18.12.2019 den Abrechnungsbescheid vom 12.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2017 auf. 11 Gegen dieses Urteil wendet sich die Familienkasse mit der Revision. 12 Die Familienkasse beantragt,die Vorentscheidung aufzuheben. 13 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. 14 Das Jobcenter beantragt,die Vorentscheidung aufzuheben. 15 Wie die Familienkasse trägt das Jobcenter vor, der Abrechnungsbescheid sei rechtmäßig; das FG habe den Bescheid zu Unrecht aufgehoben. II. 16 Die Revision ist teilweise begründet. Die Vorentscheidung verstößt zum Teil gegen Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 17 Das FG hat den Abrechnungsbescheid vom 12.05.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2017 zu Unrecht aufgehoben. Ein rechtswidriger Abrechnungsbescheid (§ 218 AO) ist in der Regel nicht aufzuheben, sondern bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung --das ist meist die Einspruchsentscheidung (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21.09.2021 - VII R 9/18, BFH/NV 2022, 44, Rz 26, m.w.N.)-- zu korrigieren. 18 Die Vorentscheidung verstößt außerdem gegen Bundesrecht, soweit sie das Kindergeld für die Monate Mai bis September 2016 sowie April und Mai 2017 betrifft. Für diese Monate gelten die Kindergeldansprüche des Klägers
G i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt; sie sind erloschen (§ 47 AO). Der Kläger ist
2 Satz 1 AO zur Rückzahlung des dennoch für die Monate Mai bis September 2016 nachgezahlten Kindergelds verpflichtet und hat gegen die Familienkasse für die Monate April und Mai 2017 keine weiteren Ansprüche. 19 Soweit die Vorentscheidung das in den Monaten Oktober 2016 bis März 2017 von der Familienkasse jeweils rechtzeitig gezahlte Kindergeld betrifft, ist sie hingegen im Ansatz richtig. Für diese Monate gelten die Kindergeldansprüche des Klägers trotz der Zahlungen des Jobcenters nicht
G i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt, weil das Jobcenter insoweit nicht zur Leistung verpflichtet war und keinen Erstattungsanspruch
G i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegen die Familienkasse hat. Der Kläger ist nicht zur Rückzahlung des in den Monaten Oktober 2016 bis März 2017 jeweils rechtzeitig ausgezahlten Kindergelds verpflichtet. 20 1. Ein Abrechnungsbescheid
1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO, der von einem Erlöschen (vgl. BFH-Urteil vom 18.02.2020 - VII R 39/18, BFHE 268, 391, BFH/NV 2020, 1183, Rz 22) der Kindergeldansprüche
G, § 107 Abs. 1 SGB X ausgeht, ist rechtmäßig, wenn das Jobcenter wegen seiner Leistungen gegenüber der Familienkasse einen Erstattungsanspruch
SGB X hat. 21 a) Im Streitfall kommt als Anknüpfungstatbestand für die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X nur ein Erstattungsanspruch
G i.V.m. § 104 Abs. 1 und 2 SGB X in Betracht (vgl. z.B. Senatsurteil vom 14.04.2021 - III R 1/20, BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700, Rz 17 f.; BFH-Beschluss vom 05.06.2014 - VI R 15/12, BFHE 246, 298, BStBl II 2015, 145, Rz 20; Helmke in Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Kommentar, Fach A, I. Kommentierung, § 74 EStG Rz 39; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 74 EStG Rz 17). 22 b) Ein Erstattungsanspruch
G i.V.m. § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 SGB X setzt voraus, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Leistungen erbracht hat, die er bei rechtzeitiger Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers nicht erbringen hätte müssen. Dabei darf der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet haben, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X). 23
G wird Kindergeld laufend monatlich als Steuervergütung gezahlt; auch sonst wird das Kindergeldrecht vom Monatsprinzip geprägt (vgl. § 66 Abs. 2 EStG). 26 cc)
G i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X besteht ausnahmsweise kein Erstattungsanspruch, wenn der vorrangig verpflichtete Leistungsträger bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. 27
SGB X begehrt (wie BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 65/92, Aktueller Informationsdienst für die berufsgenossenschaftliche Sachbearbeitung --HVBG-INFO-- 1994, 1735, Rz 20, zu § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X; Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg --Bln-BB-- vom 11.05.2009 - L 22 R 220/09 ER, juris, Rz 52, und vom 22.01.2009 - L 31 U 398/08, UV Recht & Reha Aktuell 2009, 398; Störmann in Jahn, SGB X, § 104 Rz 9; vgl. auch BSG-Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R, BSGE 106, 206, Rz 27 ff.; Sozialgericht Bln, Beschluss vom 11.05.2017 - S 2 EG 33/15, juris, Rz 12). Allein die Mitteilung, es handele sich um einen "Sozialhilfefall" oder "Sozialfall" o.ä. genügt hingegen regelmäßig nicht (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 273, 41, BStBl II 2021, 700, Rz 18; BSG-Urteile in HVBG-INFO 1994, 1735, Rz 20, und in BSGE 70, 186, Rz 43). 30 (
G i.V.m. § 107 SGB X als erfüllt gelten und damit erloschen sind (§ 47 AO). Somit erfolgte die Nachzahlung des Kindergelds für Mai bis September 2016 ohne Rechtsgrund. Der Kläger ist in Höhe von 950 € (5 x 190 €) zur Rückzahlung verpflichtet. Für April und Mai 2017 hat er keinen Anspruch mehr. 38 Soweit die Vorentscheidung jedoch das in der Zeit von Oktober 2016 bis März 2017 von der Familienkasse rechtzeitig gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.146 € (3 x 190 € + 3 x 192 €) betrifft, ist sie im Ansatz richtig. Insoweit ist der Abrechnungsbescheid zugunsten des Klägers zu ändern. 39
G i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X haben und der Kindergeldanspruch
G i.V.m. § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gelten und
Dies setzt voraus, dass die Familienkasse ihre Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht hat (§ 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X). 41 Für die Monate Oktober 2016 bis März 2017 war das Jobcenter nicht (nachrangig) zur Leistung verpflichtet und hat keinen Erstattungsanspruch, weil die Familienkasse von Oktober 2016 bis März 2017 im jeweiligen Monat für den Monat Kindergeld gezahlt und damit rechtzeitig geleistet hat. Ob das Jobcenter davon wusste oder die Doppelzahlung hätte verhindern können, ist von Rechts wegen unerheblich; § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X, an den § 107 SGB X anknüpft, stellt allein auf die rechtzeitige Erfüllung der Leistungsverpflichtung durch die Familienkasse ab. 42 Für die Monate Mai bis September 2016 und April und Mai 2017 hingegen war das Jobcenter
G i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X (nachrangig) zur Leistung verpflichtet. Die Familienkasse hat erstmals am 21.10.2016 --für die Monate Mai bis September 2016 also zu spät-- gezahlt. In den Monaten April und Mai 2017 hat die Familienkasse die Zahlungen ausgesetzt, also nicht gezahlt. 43 c) Für die Monate Mai bis September 2016 und April und Mai 2017 ist der Erstattungsanspruch auch nicht
G i.V.m § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X ausgeschlossen. Denn die Familienkasse hat nicht geleistet, bevor sie von den Leistungen des Jobcenters Kenntnis erlangt hat. 44
SGB X geltend machen will. Ein derartiger Anspruch konnte nur die Zeit der verspäteten Leistung der Familienkasse (Mai 2016 bis September 2016 sowie weitere Zeiten der Zahlungseinstellung) betreffen. Wie ausgeführt, genügen diese Angaben im Fall des § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X (wie BSG-Urteil in HVBG-INFO 1994, 1735, Rz 20, zu § 104 Abs. 1 Sätze 1 und 4 SGB X). 46
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.