der höchstrichterlichen Rechtsprechung diesbezüglich herausgearbeiteten Fallgruppen in Betracht. 3. Eine hiervon abweichende Einkünftezurechnung an den strafrechtlich verantwortlichen (Allein-)Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der Dispositionsbefugnis im Innenverhältnis ist nicht möglich. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.10.2018 - 13 K 1792/17 G aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. I. 1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den 1990er Jahren als Broker in den USA tätig. Im Jahr 2002 gründete er die G Inc. (G), eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft, deren (geschäftsführender) Vorstandsvorsitzender er seit 2006 war und die in den Streitjahren 2009 bis 2011 über ein Büro in A-Stadt verfügte. 2 Im Jahr 2007 fragte der US-amerikanische Rechtsanwalt ... (D) den ihm aufgrund der früheren Brokertätigkeit bekannten Kläger, ob er ein US-amerikanisches Unternehmen bei dessen Börsengang begleiten wolle. Im Sommer 2008 machte D den Kläger auf die N Inc. (N) aufmerksam und übersandte englischsprachiges Werbematerial über dieses Unternehmen. Am 21.10.2008 schlossen G und N einen Beratungsvertrag ("Consulting Agreement") ab. Danach sollte die G die Börsenzulassung der N im Freiverkehr an der Frankfurter Börse gegen ein Honorar
50.000 € und die Erlaubnis, Aktien der N zu verkaufen, vorbereiten und unterstützen. 3 Am 01.08.2009 vereinbarte die N als Darlehensgeberin mit dem Kläger sowie der F als Darlehensnehmer einen Kreditvertrag ("Revolving Credit and Security Agreement") mit einer Kreditlinie
1 Mio. €, die später in einer undatierten Zusatzvereinbarung auf 4 Mio. € erhöht wurde. 4 In den Streitjahren 2010 und 2011 vertrieb der Kläger über G außerbörslich Aktien der N. Hierzu führte er in dem Büro der G in A-Stadt mit potentiellen Anlegern Beratungsgespräche. Darin bezeichnete der Kläger die N als werthaltiges Pharmaunternehmen, das bei der Entwicklung
Nanosystemen mit großen Konzernen kooperiere. Gemeinsam mit seiner Assistentin erstellte er deutschsprachige Werbebroschüren und schaltete Anlagevermittler in den Vertrieb der Aktien ein. Tatsächlich verfügte die N aber weder über einen Forschungsbereich noch über einen operativen Geschäftsbetrieb, sondern war eine "Briefkastenfirma", deren Aktien
Anfang an keinen Wert besaßen. 5 Spätestens ab dem Frühjahr 2009 arbeitete der Kläger mit ... (K) zusammen. Dieser stellte als faktischer Geschäftsführer der B GmbH (B) ein Treuhandkonto bei der Landesbank R zur Verfügung, auf welchem die Gelder der Kapitalanleger aus den Verkäufen
Aktien der N eingesammelt und verwaltet werden sollten. Über das Treuhandkonto waren K und seine Mutter verfügungsberechtigt. Während in den Anlegerzeichnungsverträgen aus dem Jahr 2008 als einzige Zahlungsmöglichkeit nur ein Konto der N in den USA angegeben war, konnten die potentiellen Anleger ab April 2009 das Geld auf das inländische Treuhandkonto bei der Landesbank R einzahlen. Insgesamt zeichneten Kapitalanleger außerbörslich Aktien der N für einen Kaufpreis in Höhe
1.965.028 €.
den auf dem Treuhandkonto der B eingegangenen Geldern ließ K dem Kläger oder ihm wirtschaftlich zuzurechnenden Gesellschaften auf dessen Weisung hin Geldbeträge in Höhe
insgesamt 1.555.933,73 € zukommen. Dies geschah teilweise entgegen der Treuhandabrede bereits vor Ausgabe der Aktien an die Anleger. 6 Am 15.10.2010 erfolgte der Börsengang der N. Es wurden 10 Mio. Aktien mit einem Nominalwert
1,36 US-Dollar je Aktie ausgegeben. Im Dezember 2010 buchte K 10 Mio. Anteile an der N auf ein Depot der B bei der Landesbank R ein. Sodann nahm er die Übertragung der Aktien in die Wertpapierdepots derjenigen Anleger vor, die bereits vor dem Börsengang Zeichnungsverträge geschlossen hatten. 7 Nach anfänglichem Anstieg fiel der Kurs der Aktie; im Februar 2012 wurde der Handel bei einem Kurs
0,16 € ausgesetzt. 8 Am 12.09.2011 wurde gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Die Steuerfahndung war der Auffassung, die geschäftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien der N hätten eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers i.S.
G) i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) begründet. Ihm seien Einkünfte in Höhe
insgesamt 1.762.819 € (2009: 820.997,92 €; 2010: 506.000 €; 2011: 427.371,76 €) zuzurechnen. Dem folgend setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) mit Bescheiden jeweils vom 03.12.2014 den Gewerbesteuermessbetrag auf 27.874 €
der B Zahlungen erhalten habe, seien diese auf der Grundlage eines Darlehens zwischen der N und ihm erbracht worden. Im Übrigen sei der zu ermittelnde Gewinn noch um Rückstellungen zu mindern. Im Hinblick auf die im Dezember 2011 und damit noch vor dem letzten Bilanzstichtag erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen habe er u.a. mit Schadensersatzansprüchen rechnen müssen. 11 Mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 437 veröffentlichtem Urteil hob das Finanzgericht (FG) den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2009 auf, da ein Gewinn aus Gewerbebetrieb aus den hier maßgeblichen Geschäftsvorfällen erst in den Folgejahren (2010 und 2011) realisiert worden sei; die Klage betreffend die Streitjahre 2010 und 2011 wies es hingegen ab. 12 Zur Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, nach den --
ihm in Bezug genommenen-- Feststellungen des LG im Strafurteil habe der Kläger einen Gewerbebetrieb unterhalten. Er habe selbst oder durch für ihn tätige Personen außerbörslich Aktien der N zum Kauf angeboten. Der Kläger habe Unternehmerinitiative entfaltet sowie Unternehmerrisiko getragen, da der Einsatz des für die Erstellung
Werbebroschüren etc. eingesetzten Kapitals auch hätte erfolglos bleiben können. 13 Die aus den Aktienverkäufen erzielten Einkünfte seien ausschließlich dem Kläger persönlich und nicht, auch nicht teilweise, der G zuzurechnen. Für die Frage der persönlichen Zurechnung
Einkünften komme es auf die Dispositionsbefugnis für die Leistungserstellung an. Im Außenverhältnis zu den Erwerbern der Aktien sei zwar allein die G in Erscheinung getreten. Im Innenverhältnis habe aber der Kläger die Dispositionsbefugnis behalten. 14 Dem stehe der zwischen der G und der N geschlossene Beratervertrag nicht entgegen. Die Zwischenschaltung der G als einer Unternehmensberatungs- und Beteiligungsgesellschaft habe allein dazu gedient, die "Investmentgeschichte" für die Anleger glaubhaft erscheinen zu lassen. Dadurch, dass die G nach dem Beratervertrag --ohne Verpflichtung zu einer Zahlung entweder an die N oder die Anteilseigner der N-- berechtigt gewesen sei, Aktien der N bereits im Vorfeld des Börsengangs zu verkaufen, sei dem beratenden Unternehmen gestattet worden, sich den wirtschaftlichen Wert des an die Börse zu bringenden Unternehmens unentgeltlich anzueignen. Eine solche Vereinbarung sei im Geschäftsleben völlig unüblich und nur vor dem Hintergrund zu erklären, dass die Vertragsparteien ohnehin gewusst hätten, dass es sich bei der N um eine nicht existierende bzw. nicht operativ tätige Firma gehandelt habe. Anders als das LG im Strafurteil kam das FG daher zu dem Ergebnis, dass der Beratervertrag jedenfalls insoweit nur zum Schein abgeschlossen worden sei, und sah diese Auffassung durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur verschleierten Marktteilnahme bestätigt (Senatsurteil vom 03.07.1991 - X R 163-164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802). 15 Im Streitfall liege auch keine Mitunternehmerschaft vor, da K nicht gemeinschaftlich mit dem Kläger Einkünfte aus dem Aktienhandel erzielt habe. Die Tätigkeit des K habe sich darauf beschränkt, das Treuhandkonto bereitzustellen und die Anweisungen des Klägers bezüglich der Verwendung der Anlegergelder sowie der Einbuchung der Aktien in die Depots zu befolgen. Die aufwandswirksame Bildung einer Rückstellung für drohende Schadensersatzleistungen zum 31.12.2011 komme ebenfalls nicht in Betracht. 16 Mit seiner Revision macht der Kläger die Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensfehler geltend. 17 Er habe in den Streitjahren keinen Gewerbebetrieb unterhalten. Für das vom FG angenommene Unternehmerrisiko durch Tragung eines Verlustrisikos fehle es an ausreichenden Feststellungen. Das FG habe nicht festgestellt, dass er überhaupt eigenes Kapital eingesetzt habe. Angesichts der zentralen Stellung der G liege es vielmehr sogar nahe, dass die Aufwendungen für die Erstellung
Werbebroschüren etc.
der G getragen worden seien. 18 Selbst wenn Einkünfte aus Gewerbebetrieb bejaht würden, könnten diese nicht dem Kläger zugerechnet werden. Das vom FG für die Zurechnung der Einkünfte herangezogene BFH-Urteil vom 18.03.2004 - III R 25/02 (BFHE 205, 470, BStBl II 2004, 787) sei im Streitfall nicht einschlägig. Es sei zum gewerblichen Grundstückshandel ergangen. Der BFH habe in jenem Verfahren die Aktivitäten dem dortigen Kläger zugerechnet, weil die Zwischenschaltung der GmbH nach Würdigung der Gesamtumstände einen Gestaltungsmissbrauch i.S.
Ein solcher liege hier nicht vor und sei vom FG auch nicht angenommen worden. 19 In dem Urteil in BFHE 205, 470, BStBl II 2004, 787 stelle der BFH zudem klar, dass ein unmittelbarer Durchgriff durch die Kapitalgesellschaft grundsätzlich ausscheide. Lediglich die §§ 41, 42 AO gestatteten ausnahmsweise eine Zurechnungsverschiebung. Darüber hinaus könne die Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft nicht mit Hilfe der für die subjektive Zurechnung
Einkünften bei Einschaltung Dritter geltenden Grundsätze überwunden werden. Die vom FG betonte Dispositionsbefugnis des Klägers im Innenverhältnis rechtfertige daher keine abweichende Einkünftezurechnung. Soweit das FG seine Entscheidung ergänzend mit der Rechtsprechung zur verschleierten Marktteilnahme begründe, sei der dort entschiedene Fall mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. 20 Hilfsweise rügt der Kläger eine Verletzung
StG. Selbst wenn die Gewinne aus dem Aktienhandel nicht der G zuzurechnen wären, hätten die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide rechtlich keinen Bestand. In diesem Fall wäre nicht allein der Kläger, sondern eine aus ihm und K bestehende Mitunternehmerschaft Gewerbetreibende und damit Schuldnerin der Gewerbesteuer gewesen. 21 Der Kläger beantragt,das angefochtene Urteil, soweit darin die Klage abgewiesen wurde, die Einspruchsentscheidung vom 23.06.2017 und die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2010 und 2011, jeweils vom 03.12.2014, aufzuheben. 22 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 23 Es hält die erstinstanzliche Entscheidung und die darin gegebene Begründung für zutreffend. II. 24 Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. 25 Das angegriffene Urteil des FG ist rechtsfehlerhaft, da es für die Frage der Zurechnung
Einkünften bzw. eines der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbebetriebs im Verhältnis zwischen dem Kläger und der G
unzutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist (unten 1.). Dieser Rechtsfehler ist entscheidungserheblich und führt zur Aufhebung des FG-Urteils. Bei Anwendung der zutreffenden Rechtsgrundsätze in Bezug auf die Zurechnung
Einkünften zwischen einer Kapitalgesellschaft und deren (Allein-)Gesellschafter trägt die Begründung des FG nicht seine Entscheidung, der Gewerbebetrieb sei nicht der G, sondern dem Kläger persönlich zuzurechnen (unten 2.). Da das FG keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, die dem Senat eine abschließende Beurteilung erlauben, ob dem Kläger aus dem Verkauf der Aktien nicht ggf. doch ein eigenständiger Gewerbebetrieb zuzurechnen wäre, geht die Sache an das FG zurück. Eine Zurückverweisung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klage aus anderen Gründen Erfolg hätte (unten 3.). Auf die zwischen den Beteiligten streitig gebliebene Zulässigkeit der Bildung einer gewinnmindernden Rückstellung auf den 31.12.2011 wegen etwaiger Schadensersatzverpflichtungen des Klägers kommt es nach alledem ebenso wenig an wie auf die gerügten Verfahrensfehler (unten 4.). 26 1. Das FG ist für die Frage der Zurechnung eines Einkünftetatbestands bzw. eines der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbebetriebs im Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und deren (Allein-)Gesellschafter
unzutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. 27 a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich die persönliche Zurechnung
Einkünften danach, welche Person sie i.S.
G "erzielt" hat. Dies ist diejenige Person, die die Leistung bewirkt, durch die der Tatbestand der Einkünfteerzielung gemäß §§ 13 ff. EStG verwirklicht wird. Einkünfte sind steuerrechtlich nicht zwangsläufig derjenigen Person zuzurechnen, die im Außenverhältnis diejenigen Rechtsgeschäfte abschließt, an die die Besteuerung anknüpft. Entscheidend ist vielmehr, auf wessen Rechnung und Gefahr die Tatbestandsverwirklichung erfolgt. 28 Speziell bei betrieblichen Einkunftsarten sind die Einkünfte dem Unternehmer zuzurechnen, d.h. demjenigen, der Unternehmerinitiative entfaltet und das Unternehmerrisiko trägt. Das ist derjenige, nach dessen Willen und auf dessen Rechnung und Gefahr das Unternehmen in der Weise geführt wird, dass sich der Erfolg oder Misserfolg in seinem Vermögen unmittelbar niederschlägt. Dieselben Erwägungen gelten für die Gewerbesteuer, da Steuerschuldner derjenige Unternehmer ist, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (vgl. Senatsurteil vom 10.07.2019 - X R 21-22/17, BFH/NV 2020, 177, Rz 25 f.). 29 b) Eine Kapitalgesellschaft ist nicht nur zivilrechtlich, sondern auch steuerrechtlich ein selbständiges Steuersubjekt (vgl. § 1 des Körperschaftsteuergesetzes), das die
ihr aus der Beteiligung erzielten Einkünfte unabhängig vom Gesellschafter zu versteuern hat (sog. Trennungsprinzip). Der Anteilseigner hat unmittelbar keinen Gewinn aus der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft zu versteuern. Seine Beteiligung erlangt steuerrechtlich erst Bedeutung, wenn die Kapitalgesellschaft an ihn Ausschüttungen vornimmt, die der Gesellschafter dann im Regelfall als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern hat. Ein Durchgriff durch die Gesellschaft kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 27.03.2007 - VIII R 64/05, BFHE 217, 497, BStBl II 2007, 639, unter III.3.a). 30 c) Hieraus wird gefolgert, dass ein Durchgriff durch die Kapitalgesellschaft nur zulässig sei, soweit das Steuerrecht ausdrückliche Ausnahmeregelungen zur Verfügung stelle, u.a. in den Fällen des Scheingeschäfts (§ 41 AO) und des Missbrauchs
rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO). Diese Regelungen enthielten bindende gesetzliche Vorgaben für die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen zivil- und steuerrechtlich grundsätzlich wirksame Gestaltungen für die Besteuerung ausnahmsweise negiert werden dürften. Die Zurechnung
Einkünften auf die hinter einer Domizil- oder Basisgesellschaft stehenden Personen betreffe zum einen Sachverhalte, in denen ausländische, nicht nach deutschem Recht körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften vorlägen, zum anderen rechtsmissbräuchlich eingeschaltete, insbesondere funktionslose deutsche Kapitalgesellschaften (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 470, BStBl II 2004, 787, unter II.3.). 31
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bei einer Zwischenschaltung Dritter in Grundstücksaktivitäten eines Steuerpflichtigen Fallgruppen aufgezeigt, in denen ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nahe liegt. Sämtliche Fallgruppen sind dadurch gekennzeichnet, dass durch eine --wirtschaftlich sinnlose-- Zwischenschaltung steuerpflichtige Einkünfte aus einem gewerblichen Grundstückshandel vermieden werden, d.h. die Gewinne aus der Wertschöpfung des Grundbesitzes in der nicht steuerbaren Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen vereinnahmt werden sollen (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2020, 177, Rz 27, 32). 33 Die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsanteile der Veräußerer und/oder diesem nahe stehende Personen halten, kann daher einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten begründen. Wird eine nahe stehende natürliche Person in die Grundstücksaktivitäten des Steuerpflichtigen einbezogen, sollen --wenn für die Gestaltung keine außersteuerlichen Gründe erkennbar sind-- die Veräußerungen durch diese nahe stehende Person dem Steuerpflichtigen über § 42 AO zugerechnet werden können, wenn aufgrund einer Würdigung des Gesamtbilds der Verhältnisse der Steuerpflichtige "das Geschehen beherrscht und steuert" bzw. die Zwischenschaltung wirtschaftlich sinnlos ist. Anderes gilt, wenn die zwischengeschaltete Gesellschaft nicht funktionslos ist, sondern selbst eine wesentliche --wertschöpfende-- Tätigkeit ausübt. 34 bb) Im Ergebnis gleich, allerdings dogmatisch abweichend, hat der erkennende Senat ebenfalls entschieden, dass bei der Zwischenschaltung einer nahe stehenden Person, die keinen eigenen unternehmerischen Erfolgsbeitrag beisteuert, sondern der lediglich eine bereits ausgehandelte ("unterschriftsreife") Geschäftschance übertragen wird, dem Übertragenden auch ohne Rückgriff auf § 42 AO die Einkünfte zugerechnet werden können. Begründet wurde dieser "Durchgriff" damit, dass der Steuerpflichtige kraft "mittelbarer Tatherrschaft" wesentliche Teile des steuerbaren Handlungstatbestands selbst verwirkliche und ihm deshalb auch der steuerliche Handlungserfolg zuzurechnen sei (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 2020, 177, Rz 33 bis 36, und vom 15.03.2005 - X R 39/03, BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817, unter B.II.2.d bis f). 35 cc) Aus der vorstehenden BFH-Rechtsprechung ergibt sich für die Frage der persönlichen Einkünftezurechnung im Verhältnis
Kapitalgesellschaft und (Allein-)Gesellschafter, dass ein Durchgriff durch die Kapitalgesellschaft grundsätzlich unzulässig ist und letztlich nur unter den Voraussetzungen einer gesetzlichen Ausnahmevorschrift, insbesondere bei Vorliegen eines Scheingeschäfts (§ 41 AO) oder eines Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO), und in den aufgeführten Fallgruppen in Betracht kommt. 36 e) Hiervon abweichend ist das FG in dem angefochtenen Urteil lediglich
den allgemeinen Grundsätzen für die Bestimmung der persönlichen Zurechnung
Einkünften ausgegangen. Es sei auf den Inhaber der Dispositionsmöglichkeit über die Leistungserstellung abzustellen, so dass auch die Einschaltung Dritter in die Leistungsbeziehung die Zurechnung dann nicht ausschließe, wenn der Steuerpflichtige die Dispositionsmöglichkeit behalte; entscheidend sei das Innenverhältnis. Damit hat es die
der Rechtsprechung herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze zur Zurechnung der Einkünfte im Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und deren (Allein-)Gesellschafter verkannt. 37 aa) Sofern sich das FG auf die Kommentierung
Musil in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 2 EStG Rz 130 beruft, kann diese die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht stützen, da sich die Ausführungen nicht zu der Frage der Einkünftezurechnung im besonderen Verhältnis zwischen Kapitalgesellschaft und (Allein-)Gesellschafter verhalten. 38 bb) Auch hat sich das FG für seine Ansicht auf das Senatsurteil in BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802 berufen. Die jenem Verfahren zugrundeliegenden Gegebenheiten sind jedoch mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. 39
einem Gewerbebetrieb des Klägers auszugehen. 42 a) Diese Wertung folgt allerdings nicht bereits daraus, dass das FG in Bezug auf das Merkmal der Selbständigkeit --allerdings ohne ausreichende tatsächliche Grundlage-- ein Unternehmerrisiko des Klägers in Form eines Verlustrisikos bejaht hat. 43 Insoweit hat der Kläger zwar zu Recht eingewandt, dass das FG für seine Annahme, ein Verlustrisiko habe in Bezug auf das vom Kläger eingesetzte Kapital bestanden, keine Feststellungen --beispielsweise der Kostenübernahme für die Erstellung
Werbebroschüren-- getroffen hat. Das Unternehmerrisiko setzt aber nicht stets ein Verlust- oder zumindest Haftungsrisiko voraus (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2012 - X R 14/10, BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511, Rz 55). Vielmehr hat die Rechtsprechung dem Vergütungsrisiko besonderes Gewicht beigemessen (vgl. Senatsurteil vom 02.12.1998 - X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, unter B.III.3.a; vgl. Krumm in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl., § 15 Rz 18). 44 Vorliegend könnte daher --wäre der finanzgerichtlichen Wertung einer eigenen gewerblichen Tätigkeit des Klägers ansonsten zu folgen-- aus anderen Feststellungen im angefochtenen Urteil im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf ein Unternehmerrisiko geschlossen werden. Denn unabhängig
einem etwaigen Verlustrisiko trug der Kläger --die Wertung des FG hier als zutreffend unterstellt-- im Rahmen seines betrügerischen Verhaltens ein "Vergütungsrisiko" dergestalt, dass die Erzielung seiner Einnahmen --und damit der Erfolg seines Handelns-- davon abhing, Anteile der N an Anleger zu verkaufen, um nachfolgend über den K auf die auf das Treuhandkonto überwiesenen Gelder zugreifen zu können. 45
einem Scheingeschäft ausgeht, hätte es erläutern müssen, was Folge dieser Annahme ist. Wird nämlich durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2 AO). Das FG hat sich aber nicht dazu geäußert, welche Abreden zwischen welchen Personen und mit welchem Inhalt tatsächlich bzw. mit größter Wahrscheinlichkeit bestanden haben und welche Wertungen sich daraus ergeben. 51
der G bzw. dem Kläger veranlassten Überweisungen der --der N zustehenden-- Fremdgelder vom Treuhandkonto auf eigene Konten bzw. an eigene Gesellschaften möglicherweise nicht zu Betriebseinnahmen im Rahmen der Einkünfteerzielung führen, sondern wären eventuell außerhalb des Tatbestands der Einkünfteerzielung durch privat veranlasste Straftaten erlangt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH und des BGH führen Geldbeträge, derer der Steuerpflichtige sich im Rahmen einer Untreue bemächtigt, nicht zu steuerbaren Einkünften, da dieser Zufluss nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang steht (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2014 - VIII R 19/12, BFHE 249, 74, BStBl II 2015, 643, Rz 28). 54 c) Nach dem Vorstehenden müssten grundsätzlich der G die aus den Aktienverkäufen resultierenden Einkünfte zuzurechnen sein, sofern nicht ihre Zwischenschaltung als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S.
Einen derartigen --oder anderen möglichen-- Grund für einen Durchgriff durch die Kapitalgesellschaft hat das FG nicht --auch nicht sinngemäß-- aufgezeigt. 55
Auch ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen einer anderen anerkannten Fallgruppe des Durchgriffs durch eine Kapitalgesellschaft im Streitfall erfüllt wären. 58 d) Für eine auf einer Gesamtwürdigung aller Umstände beruhenden Annahme, dass --abweichend
der vorstehend dargelegten Berechtigung/Verpflichtung der G aus den Anlegerverträgen-- der Kläger auf eigene Rechnung gehandelt habe, hat das FG im angegriffenen Urteil keine ausreichenden Feststellungen getroffen. 59
G erfolgt wären, da insoweit die Mitunternehmerschaft gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. In diesem Zusammenhang hat das FG jedoch zutreffend die Voraussetzungen einer zwischen dem Kläger und dem K bestehenden Mitunternehmerschaft verneint. 66
Verkaufsgesprächen wurde ausschließlich vom Kläger geführt. K stellte lediglich ein Treuhandkonto zur Verfügung; er nahm die Einbuchung der Aktien auf die Depots der Anleger vor und folgte im Übrigen den Anweisungen des Klägers im Hinblick auf die Verwendung der auf dem Treuhandkonto eingegangenen Gelder. Ausgehend
diesen Urteilsfeststellungen, die vom Kläger nicht angegriffen wurden und daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO für den Senat bindend sind, hat das FG rechtsfehlerfrei eine mitunternehmerische Beteiligung des K an dem Aktienhandel verneint. Denn K hat keine Mitunternehmerinitiative entfaltet. Es ist nicht ersichtlich, dass er auf das betriebliche Geschehen --hier auf die unternehmerische Tätigkeit des Aktienhandels über Stimm-, Kontroll- oder Widerspruchsrechte-- hätte Einfluss nehmen können. Vielmehr wurde der Geschehensablauf vollständig vom Kläger kontrolliert. Gegen eine mitunternehmerische Beteiligung des K spricht auch die festgestellte Weisungsgebundenheit, die einer Mitunternehmerschaft fremd ist. 69
den Anlegern noch vor dem Börsengang insgesamt 66.000 € (vgl. S. 21 des Strafurteils),
der B 87.544,42 € auf ihr Konto bei der US-Bank überwiesen. Umgekehrt stellte N der G durch mehrere Überweisungen auf deren Konto bei der Sparkasse C insgesamt 57.589,14 € zur Verfügung. Hinzu kamen Überweisungen
D bzw.
dessen Kanzlei auf das vorstehend genannte Konto der G in Höhe
insgesamt 50.273,72 €. Das LG kennzeichnete die Gesamtumstände dahingehend, dass "im gesamten Tatzeitraum damit der N lediglich 45.681,56 € verblieben" seien (vgl. S. 71 f. des Strafurteils). 74 Die vorstehenden und weitere Umstände könnten den Schluss rechtfertigen, dass die (außerbörslichen) Verkäufe
N-Aktien durch die G im Vorfeld des Börsengangs mit Wissen und Wollen der N erfolgten. So flossen auf ihr Konto bei der US-Bank erhebliche Geldbeträge, wobei die N im Saldo 45.681,56 € für ihre (wertlosen) Aktien selbst vereinnahmte. An der Erfüllung der
der G abgeschlossenen Zeichnungsverträge war die N beteiligt, da sie --nach der Handelbarmachung als kanadische Aktien (vgl. S. 14 des Strafurteils)-- 10 Mio. Anteile ihrer Aktien der B zur Verfügung stellte. Dies tat sie, obwohl sie nur einen (vergleichsweise) geringen Teil der Gelder aus dem Verkauf ihrer Aktien erhalten hatte. Dies könnte dafür sprechen, dass
Beginn an eine entsprechende Abrede bestand. 75 Auf eine Vereinbarung über eine derartige Aufteilung der Gelder aus dem Verkauf der Aktien könnte auch hindeuten, dass 57.589,14 €
der N auf das Konto der G bei der Sparkasse C zurücküberwiesen wurden. Dieser Rückfluss kann nicht ohne Weiteres mit dem Honoraranspruch der G aus dem Beratervertrag (lediglich 50.000 €), dessen Wirksamkeit das FG offengelassen hat, erklärt werden, erst recht nicht im Falle der Einbeziehung der Überweisungen des D bzw.
dessen Kanzlei. Schließlich ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass N bei der G oder dem Kläger eine Weiterleitung
Geldern aus den Aktienverkäufen mit der Begründung beansprucht hätte, diese stünden ihr zu. 76 Angesichts dessen und der Tatsache, dass die Aktien der N wertlos waren, griffe das vom FG herangezogene --im Allgemeinen zutreffende-- Argument hier nicht durch, dass es im Geschäftsleben völlig unüblich sei, dass dem beratenden Unternehmen auf diese Weise gestattet werde, sich den wirtschaftlichen Wert des an die Börse zu bringenden Unternehmens unentgeltlich zu eigen zu machen, und der Vertrag daher nur zum Schein abgeschlossen worden sei. 77 Im Übrigen könnten auch die Zahlungsströme als Hinweis darauf gewertet werden, dass die N bzw. der D allein die G als Vertragspartnerin behandelt haben. 78 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202210221&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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