Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat, und darüber hinaus alle Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits, mithin Kosten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung des Vorgangs als Vergütung für die Überlassung
Kapital angesehen werden können (in diesem Sinne bereits BFH-Urteil vom 12.02.2014 - IV R 22/10, BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621, Rz 19). 2. Provisionen und Gebühren für ein Aval (eine Bürgschaft) zählen jedenfalls dann zu den Schuldzinsen i.S.
G, wenn hierdurch die Rückzahlung
Fremdkapital, das dem Schuldner zeitweise zur Nutzung überlassen wurde, gesichert wird. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26.05.2021 - 3 K 199/20 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. I. 1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) führt als Einzelunternehmer eine Tankstelle, die er
einem Mineralölunternehmen (A) gepachtet hat. A verpflichtete den Kläger, zur Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung und der Beistellung des Agenturbestands eine Bankbürgschaft in Höhe
(…) € zu stellen. Aufgrund dessen schloss der Kläger mit einer Bank (B) einen "Kreditvertrag für Avalkredite" in entsprechender Höhe ab. Zur Sicherung etwaiger Rückgriffsforderungen stellte der Kläger der B eine Ausfallbürgschaft eines weiteren Kreditinstituts (L). Für den Avalkredit der B hatte der Kläger Provisionen und Kontoführungsgebühren zu zahlen, ebenso für die Ausfallbürgschaft. Die gewinnmindernd erfassten Aufwendungen hierfür betrugen in den Streitjahren 2.026,54 €
Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG vor. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) zunächst und erließ für die Streitjahre erklärungsgemäße Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide. Später änderte das FA die Bescheide und erhöhte den Gewinn aus Gewerbebetrieb um nicht abziehbare Schuldzinsen
1.540,88 €
G anzusehen. Durch deren Einbeziehung werde der Freibetrag nach Satz 4 der Vorschrift
2.050 € überschritten. 4 Den gegen die Änderungsbescheide eingelegten Einspruch wies das FA hinsichtlich der gesonderten Gewinnfeststellungen zurück; im Übrigen steht eine Einspruchsentscheidung nach Aktenlage noch aus. 5 Die Klage, die sich zunächst auch gegen die Gewerbesteuermessbescheide gerichtet hatte, vom Kläger insoweit aber später zurückgenommen worden war, blieb ohne Erfolg. Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 2042 veröffentlichten --und im Rubrum auch den Gewerbesteuermessbetrag benennenden-- Urteil vertrat das FG die Auffassung, dass die streitgegenständlichen Provisionen als "Schuldzinsen" i.S.
G zu qualifizieren seien. Dies ergebe sich aus der
Rechtsprechung, Literatur und Finanzverwaltung vertretenen weiten Auslegung jenes Tatbestandsmerkmals. Die Provisionen seien wirtschaftlich mit Darlehenszinsen vergleichbar; der Kläger sei Schuldner offener Forderungen des A gewesen, die er nicht sofort habe begleichen müssen, dafür aber eine Bürgschaft zu stellen gehabt habe. Die Bürgschaft habe der Fremdfinanzierung des Umlaufvermögens gedient. Auch der Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG gebiete die Einbeziehung
Avalprovisionen. Die Überentnahmen belegten, dass der Kläger seinem Betrieb liquide Mittel entnommen habe, anstatt hiermit die Forderungen des A zu begleichen und so die Avalprovisionen zu vermeiden. 6 Mit seiner Revision bringt der Kläger vor, die streitgegenständlichen Provisionen unterfielen nicht dem Tatbestandsmerkmal der Schuldzinsen. Sie seien nicht für die zeitlich begrenzte Überlassung
Kapital gezahlt worden. Der Avalgeber stelle --anders als ein Darlehensgeber-- kein Kapital zur Verfügung, sondern verbürge sich. Ein Liquiditätseinsatz werde erst dann geschuldet, wenn er vom Gläubiger des Schuldners in Anspruch genommen werde; die Bürgschaft sichere lediglich die Forderung des Gläubigers. Im Streitfall sei dies der Herausgabeanspruch des A gegen den Kläger auf das im Rahmen des Agenturgeschäftes Erlangte und keine Kaufpreisforderung. 7 Der Kläger beantragt sinngemäß,das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung vom 05.05.2020 und die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 2014 bis 2016 vom 26.11.2019 aufzuheben. 8 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 9 Es meint, B habe dem Kläger Kapital zur Nutzung überlassen, und zwar in der Gestalt, dass B für Forderungen des A gegen den Kläger möglicherweise einzustehen habe. Die vom Kläger hierfür zu zahlenden Provisionen stünden daher in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Überlassung
Kapital zur Nutzung. II. 10 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks anderweitiger Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 11 Die Revision betrifft lediglich die Gewinnfeststellung für die Jahre 2014 bis 2016 (dazu unten 1.). Die rechtliche Würdigung des FG, die an B gezahlten Avalprovisionen und Kontoführungsgebühren seien als Schuldzinsen i.S.
G zu behandeln, wird nicht
ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getragen (unten 2.). Aufgrund dieses Rechtsfehlers geht die nicht spruchreife Sache an die Vorinstanz zurück (unten 3.). 12 1. Das Revisionsverfahren bezieht sich ausschließlich auf die gesonderte Gewinnfeststellung für die Jahre 2014 bis 2016. Nur hierüber hat die Vorinstanz entschieden. Soweit im Rubrum der angefochtenen Entscheidung auch der Gewerbesteuermessbetrag für die vorgenannten Jahre aufgeführt ist, erfolgte dies offenkundig irrtümlich. Der Kläger hatte seine auch hiergegen gerichtete Klage bereits mit Schreiben vom 18.07.2020 zurückgenommen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Schriftsätzen des Klägers im Revisionsverfahren. Diese benennen im Betreff zwar jeweils --wie das angefochtene Urteil-- auch den Gewerbesteuermessbetrag. Der Revisionsantrag verdeutlich allerdings, dass der Kläger nur die Gewinnfeststellungen für die Streitjahre angreifen will. 13 2. Die Entscheidung des FG, die streitgegenständlichen Provisionen und Gebühren seien Aufwendungen, die entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 4a EStG (unten
1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), sondern wirtschaftlich --und somit weiter-- ausgelegt. 17 Schuldzinsen sind danach alle Leistungen in Geld oder Geldeswert, die ein Schuldner für die Überlassung (Nutzung)
Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat und darüber hinaus alle Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits, d.h. Kosten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung des Vorgangs als Vergütung für die Überlassung
Kapital angesehen werden können (so BFH-Urteil vom 22.09.2005 - IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279, unter II.1.a; zuvor bereits BFH-Urteile vom 29.10.1985 - IX R 56/82, BFHE 145, 52, BStBl II 1986, 143; vom 23.01.1990 - IX R 8/85, BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464; vom 01.10.2002 - IX R 72/99, BFHE 200, 516, BStBl II 2003, 399, unter II.2.a; vom 01.10.2002 - IX R 12/00, BFHE 200, 519, BStBl II 2003, 398, unter II.1.b; zuletzt BFH-Urteil vom 06.12.2021 - IX R 8/21, BFH/NV 2022, 713, Rz 19). Maßgebend ist die Zweckbestimmung der Aufwendungen, ein Darlehen zu erlangen oder zu sichern (statt vieler BFH-Urteil in BFH/NV 2022, 713, Rz 19, mit Anmerkung
Graw, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2022, 631), sodass es unerheblich ist, ob diese dem Geldgeber oder einer dritten Person zufließen (BFH-Urteil in BFHE 200, 516, BStBl II 2003, 399, unter II.2.a). 18 bb) Diese ertragsteuerrechtlich weite Auslegung des Schuldzinsenbegriffs hat der IV. Senat des BFH für Zwecke des § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG übernommen (Urteil in BFHE 244, 560, BStBl II 2014, 621, Rz 19; ebenso FG Köln, Urteil vom 21.08.2013 - 14 K 3754/11, EFG 2014, 173, Rz 17 ff., rechtskräftig). Diese Auffassung wird zudem
der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 02.11.2018 - IV C 6 - S 2144/07, BStBl I 2018, 1207, Rz 19) sowie im Schrifttum geteilt (u.a. Schmidt/Loschelder, EStG,
der Kerndefinition der Rechtsprechung abweichender Schuldzinsbegriff gelten soll. Ein engeres Verständnis stünde zudem im Widerspruch zur Grundkonzeption des § 4 Abs. 4a EStG, wonach nur bei --periodenübergreifend betrachteten-- Liquiditätsüberschüssen des Betriebs Entnahmen des Steuerpflichtigen ohne steuerliche Auswirkung auf den betrieblichen Schuldzinsenabzug zu belassen sind (vgl. BTDrucks 14/2070, S. 16; ebenso FG Köln in EFG 2014, 173, Rz 19 f., rechtskräftig; s. zur periodenübergreifenden Berechnung der Über- und Unterentnahmen Senatsurteil vom 14.03.2018 - X R 17/16, BFHE 261, 273, BStBl II 2018, 744, Rz 25 ff., und BFH-Urteil vom 17.05.2022 - VIII R 38/18, Deutsches Steuerrecht 2022, 1754, Rz 18). 20 c) Der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz, die an B gezahlten Avalprovisionen nebst Kontoführungsgebühren seien als Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG zu qualifizieren, liegen keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen zugrunde. 21 aa) Das FG hat seine Auffassung, die Provisionen und Gebühren seien tatbestandlich Schuldzinsen, damit begründet, dass der Kläger Schuldner offener Forderungen des Mineralölunternehmens A gewesen sei und das
B gestellte Aval der Fremdfinanzierung des Umlaufvermögens (des Klägers) gedient habe. Diese Ausführungen versteht der Senat so, dass das FG meint, A habe dem Kläger einen Warenkredit gewährt, der durch das Aval der B gesichert worden sei (so auch Wackerbeck, EFG 2021, 2044, in seiner Anmerkung zur Entscheidung der Vorinstanz). 22
Umlaufvermögen sind --soweit der Agentur-Warenbestand betroffen ist-- aus Sicht des Klägers somit nicht vorstellbar. 24 3. Aufgrund des vorgenannten Rechtsfehlers geht die Sache zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Der Senat kann nach Maßgabe der bislang getroffenen Feststellungen nicht hinreichend sicher selbst entscheiden, ob die streitgegenständlichen Provisionen und Gebühren als Schuldzinsen i.S.
G zu werten sind. 25 4. Das FG wird im zweiten Rechtsgang zunächst das zivilrechtlich maßgebliche Vertragsverhältnis zwischen dem Mineralölunternehmen A und dem Kläger festzustellen und in diesem Zusammenhang insbesondere die Regelungen zur Abrechnung der Erlöse aus dem Agenturbestand zu berücksichtigen haben. Hieran anknüpfend wird erneut darüber zu befinden sein, ob die an B gezahlten Avalprovisionen und Kontoführungsgebühren sowie --was das FG bislang noch gar nicht gewürdigt hat-- die an L entrichteten Provisionen für die Ausfallbürgschaft den Anforderungen an den Schuldzinsenbegriff des § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG genügen. Hierzu weist der Senat --ohne rechtliche Bindungswirkung nach § 126 Abs. 5 FGO-- auf Folgendes hin: 26 a) Mit Blick auf die oben genannte Definition des ertragsteuerrechtlichen Begriffs der Schuldzinsen dürften die in Rede stehenden Provisionen --anders als das FA in seiner Revisionserwiderung anführt-- nicht für dem Kläger zur Nutzung überlassenes Kapital gezahlt worden sein. Denn der Avalkreditvertrag ist, ebenso wie die klassische Bürgschaft, kein Darlehen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es handelt sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.
BGB (BGH-Urteil vom 17.04.2018 - XI ZR 238/16, Der Betrieb 2018, 1790, Rz 24, m.w.N.; Pamp in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 50 Rz 38), der nicht in der Hingabe
Geld, sondern darin besteht, dass das Kreditinstitut mit seinem Namen und seinem Kredit für die Verbindlichkeiten des Kunden einzustehen bereit ist und eine Haftungszusage erteilt (u.a. BFH-Urteil vom 27.03.2007 - VIII R 27/05, BFHE 217, 479, BStBl II 2010, 21, unter II.2.b, m.w.N.). 27 b) Sollten sich der Avalkredit der B und nachfolgend die Ausfallbürgschaft der L im Wesentlichen --wofür aus Sicht des Senats einiges sprechen könnte-- auf den in Geld bestehenden Herausgabeanspruch des A auf das Erlangte aus den Agenturgeschäften gemäß §§ 675 Abs. 1, 667 BGB beziehen, wird das FG zu erwägen haben, ob diese Sicherheiten finanzierungsbezogenen Charakter (vgl. zu diesem Begriff HHR/Bergkemper, § 9 EStG Rz 360; Wackerbeck, EFG 2021, 2044) haben. Hierbei dürfte
Bedeutung sein, ob der Kläger nach Maßgabe der vom FG festzustellenden vertraglichen Vereinbarungen berechtigt war, über die für Rechnung der A vereinnahmten Erlöse aus dem Agenturgeschäft bis zu deren Abführung für eigene Zwecke zu verfügen. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, hätte das Aval der B keine Kreditfinanzierung gesichert. 28 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202210234&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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