G ergibt sich keine Gesamtrechtsnachfolge. 2. NV: Die umsatzsteuerrechtliche Einzelrechtsnachfolge betrifft die im Rahmen einer Geschäftsveräußerung übertragenen Gegenstände. Die Beschwerde
Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20.11.2019 - 3 K 314/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterhielt in den Jahren 2005 bis 2008 (Streitjahre) ein ...unternehmen, einen ...handel sowie einen ...handel, letzteren bis zu
sen Veräußerung im Jahr 2007. 2 Aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung im Bericht vom 28.06.2013 erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für die Streitjahre Änderungs- bzw. Erstbescheide über Einkommensteuer und Umsatzsteuer sowie über den jeweiligen Gewerbesteuermessbetrag für das ...unternehmen, den ...handel und (für 2005 bis 2007) den ...handel. 3 Das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern wies mit Urteil vom 20.11.2019 - 3 K 314/14 die Klage --soweit diese sich nicht durch geringfügige Teilabhilfe durch das FA erledigt hatte-- ab und ließ die Revision nicht zu. 4 Hiergegen richtet sich die Beschwerde
Klägers wegen Nichtzulassung der Revision, die beim Bundesfinanzhof (BFH) das Az. III B 14/20 erhielt. II. 5 Der III. Senat
BFH trennte mit Beschluss vom 13.11.2020 - III B 14/20 (nicht veröffentlicht) das Beschwerdeverfahren wegen Umsatzsteuer 2005 bis 2008 ab und verwies dieses an den dafür zuständigen XI. Senat
BFH, wo es das Az. XI B 11/21 erhielt. Mit Beschluss (ebenfalls) vom 13.11.2020 - III B 14/20 wies der III. Senat
BFH die Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen als unbegründet zurück. III. 6 Die Beschwerde (wegen Umsatzsteuer 2005 bis 2008) ist jedenfalls unbegründet. Soweit der Kläger Zulassungsgründe i.S.
2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Anforderungen
3 Satz 3 FGO genügend dargelegt hat, liegen solche nicht vor. 7 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. Die vom Kläger bezeichneten Rechtsfragen sind entweder nicht klärungsbedürftig oder wären in einem anschließenden Revisionsverfahren nicht klärbar. 8 a) Der Kläger vertritt abweichend zum FG-Urteil die Auffassung, dass er die den ...handel betreffende, vor
sen Veräußerung am 30.09.2007 entstandene Umsatzsteuer nicht (mehr) schulde, sondern vielmehr der Erwerber
Geschäfts. Er hält es für klärungsbedürftig, ob "eine Geschäftsveräußerung im Ganzen zur Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft für die Umsatzsteuer [führt] mit der Folge, dass der Erwerber die vor Erwerb im erworbenen Geschäft begründete Umsatzsteuer schuldet". 9 aa) An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich die Beantwortung dieser Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt
Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 05.12.2016 - X B 91/16, BFH/NV 2017, 287, Rz 11; vom 25.08.2020 - VI B 1/20, BFH/NV 2021, 13, Rz 4; vgl. auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 106). 10 bb) So verhält es sich hier. Aus einer Geschäftsveräußerung i.S.
1a
Umsatzsteuergesetzes (UStG) ergibt sich keine Gesamtrechtsnachfolge. 11
Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG; nunmehr Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) in nationales Recht um. Gemäß dieser Richtlinienbestimmung können die Mitgliedstaaten die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger
Übertragenden ansehen. 12
G gemäß Art. 15 Nr. 1 Buchst. b
Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung
Missbrauchs und zur Bereinigung
Steuerrechts (BRDrucks 612/93) sollte mit Art. 15 Nr. 15 dieses Gesetzentwurfs (BRDrucks 612/93, S. 35) in § 15a UStG nach Absatz 6 folgender Absatz 6a eingefügt werden: "Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a) wird der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen; der Erwerber tritt an die Stelle
Veräußerers. Der Veräußerer ist verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung der Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen." 13
neuen Abs. 6a geregelt, dass der Erwerber hinsichtlich der Pflicht zur Berichtigung
Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG in die Rechtsposition
Veräußerers eintritt. ..." 14
G, nämlich dass der Erwerber an die Stelle
Veräußerers tritt, wurde mit dem Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz vom 21.12.1993 (StMBG; BGBl I 1993, 2310) nicht in die Vorschrift
G übernommen (seit dem 01.01.2005: § 15a Abs. 10 UStG). Dazu heißt es in Beschlussempfehlung und Bericht
Finanzausschusses (7. Ausschuss) zum Gesetzentwurf
StMBG (BTDrucks 12/6078, S. 134, zu Art. 15 Nr. 15): "Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Ergänzung
G. Daß bei einer Geschäftsveräußerung der Erwerber an die Stelle
Veräußerers tritt, ergibt sich nunmehr bereits aus § 1 Abs. 1a UStG und braucht
halb in § 15a Abs. 6a nicht mehr geregelt zu werden. Die Änderung beruht auf einem Antrag
Bundesrates, dem die Bundesregierung zugestimmt hat." 15
G laut Beschlussempfehlung und Bericht
Finanzausschusses
halb nicht Gesetz wurde, weil sich die Rechtsnachfolge bereits aus § 1 Abs. 1a UStG ergebe, kann nicht geschlossen werden, dass es sich im Falle der Geschäftsveräußerung um eine umsatzsteuerrechtliche Gesamtrechtsnachfolge handele. Denn ausweislich Beschlussempfehlung und Bericht
Finanzausschusses (BTDrucks 12/6078, S. 134, zu Art. 15 Nr. 1) entspricht "die Anordnung der umsatzsteuerlichen Einzelrechtsnachfolge im neuen § 1 Abs. 1a UStG" den Vorgaben
Gerichtshofs der Europäischen Union Zita Modes vom 27.11.2003 - C-497/01, EU:C:2003:644, Rz 40; SKF vom 29.10.2009 - C-29/08, EU:C:2009:665, Rz 37; z.B. auch BFH-Urteil vom 29.08.2018 - XI R 37/17, BFHE 262, 286, BStBl II 2019, 378, Rz 22). Die übertragenen Gegenstände müssen ein hinreichendes Ganzes bilden, das die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht (z.B. BFH-Urteil in BFHE 262, 286, BStBl II 2019, 378, Rz 25). Eine Übertragung bzw. ein Übergang der Steuerschuldnerschaft liegt darin nicht. 17 b) Vor dem Hintergrund der Ausführungen
FG unter 11.1. der Entscheidungsgründe, dass der Kläger die Feststellungslast (objektive Beweislast) für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Steuerschuldnerschaft
Leistungsempfängers trage, hält es der Kläger für grundsätzlich bedeutsam, ob "die Umkehr der Steuerschuldnerschaft eine steuerbegründende Tatsache [ist] und nicht eine Steuervergünstigung mit der Folge, dass die Feststellungslast auch für die die Umkehr der Steuerschuldnerschaft begründenden Tatsachen dem Finanzamt zukommt". 18
Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger hätte dies keine Auswirkung auf die angefochtene Steuerfestsetzung. 20
FG unter 4. der Entscheidungsgründe hat der Kläger seine Leistungen der Baubetreuung dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellt und dabei die Umsatzsteuer jeweils gesondert ausgewiesen. 21
FG, ein Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot, eine Verletzung
Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten, sind vom Kläger nicht schlüssig gerügt. 23 Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der erkennende Senat diesbezüglich auf den Beschluss
III. Senats
BFH vom 13.11.2020 - III B 14/20 über die Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen Bezug, dem er sich anschließt. 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.