STRE202250032 ECLI:DE:BFH:2021:B.271221.XS35.21.0 BFH 10. Senat 20211227 X S 35/21 Beschluss § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 2 GKG, § 52 Abs 3 GKG, § 63 Abs 2 S 2 GKG vorgehend BFH, 28. Oktober 2020, Az: X R 36/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Streitwert für die Anfechtung einer Aufforderung des FA, die Steuererklärung in elektronischer Form zu übermitteln NV: Für ein Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung des FA geht, die Steuererklärung in elektronischer Form zu übermitteln, ist jedenfalls dann der Auffangstreitwert --und nicht der für die Anschaffung eines Computers erforderliche Betrag-- anzusetzen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kläger nicht über einen Computer verfügen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren X R 36/19 wird auf 5.000 € festgesetzt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. 1 Die Antragsteller führten unter dem Aktenzeichen X R 36/19 ein Revisionsverfahren wegen der gegen sie ergangenen Aufforderung zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2017 in elektronischer Form. Die Revision hatte Erfolg. Der Senat hob das angefochtene vorinstanzliche Urteil des Thüringer Finanzgerichts (FG) auf, stellte fest, dass die entsprechende Aufforderung des Antragsgegners (Finanzamt --FA--) rechtswidrig sei, und legte die Kosten des gesamten Verfahrens dem FA auf (Urteil vom 28.10.2020 - X R 36/19, BFHE 271, 199, BStBl II 2021, 841). 2 Das FG legte seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.08.2021 einen Streitwert von 1.500 € zugrunde und setzte die vom FA an die Antragsteller zu zahlenden Kosten auf 448,04 € fest. Während des anschließenden Erinnerungsverfahrens begründete das FG den von ihm für zutreffend gehaltenen Streitwert damit, dass dieser den Kosten für die Anschaffung eines Computers mit einem Anti-Viren-Programm sowie der anteiligen Kosten einer Internetverbindung und eines Computerkurses entspreche. Es regte allerdings an, beim Bundesfinanzhof (BFH) eine Streitwertfestsetzung zu beantragen. 3 Die Antragsteller tragen vor, ihnen seien in dem Verfahren Rechtsberatungskosten in Höhe von 17.814,30 € entstanden. Die festgesetzte Steuer habe sich auf 29.604,41 € belaufen. Die Sache sei nicht nur von grundsätzlicher Bedeutung gewesen, sondern betreffe jeden Veranlagungszeitraum erneut und könne auch Auswirkungen auf das Zwangsmittel-, Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht haben. Deshalb sei weder der vom FG geschätzte Streitwert noch der gesetzliche Auffangstreitwert von 5.000 € sachgerecht. Vielmehr sei von dem Jahressteuerbetrag (ca. 30.000 €) auszugehen und dieser Wert im Hinblick auf die zahlreichen künftigen Veranlagungszeiträume, in denen dieselbe Rechtsfrage von Bedeutung sei, zu vervielfachen. Anschließend sei der Streitwert noch um einen Zuschlag wegen der mittelbaren Auswirkungen auf das Zwangsmittel-, Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht zu erhöhen. 4 Mit dem vom FG angesetzten Streitwert sei keine qualifizierte anwaltliche Vertretung zu erlangen. Aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folge, dass auch die Kosten für die Einschaltung spezialisierter Anwälte erstattungsfähig sein müssten. 5 Die Antragsteller haben keinen konkreten Antrag gestellt. 6 Das FA hat sich zu dem Antrag nicht geäußert. II. 7 Der Antrag ist zulässig und teilweise begründet. 8 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. 9 Gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) wird der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nur dann förmlich festgesetzt, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse dies beantragt oder das Gericht dies für angemessen hält. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt der Antrag eines Beteiligten auf förmliche Festsetzung des Streitwerts ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Daran fehlt es, wenn der Streitwert eindeutig aus dem gestellten Sachantrag und der bisherigen BFH-Rechtsprechung ermittelt werden kann. Demgegenüber besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Höhe des Streitwerts nicht nur auf der Grundlage eines einfachen Rechenvorgangs ermittelt werden kann und zwischen den Beteiligten umstritten ist, oder Fälle der vorliegenden Art in der Rechtsprechung noch nicht entschieden sind (zum Ganzen Senatsbeschluss vom 18.01.2017 - X S 22/16, BFH/NV 2017, 615, Rz 11 ff., m.w.N.). 10 Dies ist hier der Fall. Fälle der vorliegenden Art sind in der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden; der Streitwert kann auch nicht durch einen einfachen Rechenvorgang ermittelt werden. 11 2. Der Streitwert für das Verfahren X R 36/19 beträgt 5.000 €. 12
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