Finanzgerichts Münster vom 12.04.2019 - 10 K 1145/18 F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1, § 5
Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. 2 Gegenstand
Unternehmens der Klägerin war der Ankauf bestimmter Fohlen, deren Aufzucht, Ausbildung und Verkauf. 3 Die Klägerin verfügte nicht über eigenen oder gepachteten landwirtschaftlichen Grundbesitz. Die von ihr angeschafften Fohlen beherbergte sie bei Dritten in einer Pensionstierhaltung. Sie ließ die Tiere dort aufziehen und von erfahrenen Reitern ausbilden. Nach mehreren Jahren veräußerte die Klägerin die Pferde wieder. 4 Für das Streitjahr
FG sowie die Einspruchsentscheidung vom 15.03.2018 aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 vom 12.08.2015 dahin zu ändern, dass die Einkünfte der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. von § 15 Abs. 1 EStG festgestellt werden. 9 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. II. 10 Die Revision der Klägerin ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb als solche aus gewerblicher Tierhaltung gemäß § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG festzustellen sind. 11 1. Ob und in welcher Höhe in den gewerblichen Einkünften einer Personengesellschaft (positive oder negative) Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung i.S.
G enthalten sind und wie sich diese Einkünfte auf die Gesellschafter verteilen, ist gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entscheiden. Es handelt sich um eine mit der gesonderten Feststellung der gewerblichen Einkünfte im Zusammenhang stehende Besteuerungsgrundlage. Die Entscheidung über die daran geknüpften Rechtsfolgen --bei Verlusten insbesondere die Versagung
vertikalen Verlustausgleichs-- ist hingegen erst bei den Einkommensteuerveranlagungen der Gesellschafter zu treffen (Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.08.1985 - I R 130/82, BFHE 144, 553, BStBl II 1986, 146, und vom 14.09.1989 - IV R 88/88, BFHE 158, 353, BStBl II 1990, 152, zu der insoweit vergleichbaren Regelung in § 15 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG a.F.). Sind in den gewerblichen Einkünften einer Personengesellschaft (positive oder negative) Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung i.S.
G enthalten, so sind in dem Feststellungsbescheid zunächst die gewerblichen Einkünfte (einschließlich der Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung) und deren Verteilung auf die einzelnen Gesellschafter als selbständige Besteuerungsgrundlagen festzustellen. Daneben sind als weitere selbständige Besteuerungsgrundlagen die in den festgestellten gewerblichen Einkünften enthaltenen (positiven oder negativen) Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung und deren Verteilung auf die Gesellschafter gesondert festzustellen. Es kommt also nicht nur der Feststellung der gewerblichen Einkünfte, sondern ebenso der Feststellung der darin enthaltenen Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung i.S.
G bindende Wirkung für die nachfolgende Veranlagung
einzelnen Gesellschafters zu (s. BFH-Urteil vom 28.04.2016 - IV R 20/13, BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739, Rz 8, zu der insoweit vergleichbaren Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG). 12 2. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Klägerin im Streitjahr gewerbliche Einkünfte erzielt hat. Auch über die Höhe der von ihr erzielten (negativen) Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Die Klägerin hat die diesbezüglichen Feststellungen
FA auch nicht angefochten. Sie sind daher bestandskräftig geworden und der Beurteilung durch den erkennenden Senat in dem vorliegenden Revisionsverfahren entzogen. 13 Die Klägerin hat sich lediglich gegen die Feststellung
FA gewandt, ihre laufenden gewerblichen Einkünfte seien als solche aus gewerblicher Tierhaltung i.S.
G festzustellen. Diese Feststellung ist jedoch zu Recht erfolgt, wie das FG zutreffend entschieden hat. 14 3. Die Klägerin erzielte allerdings nicht bereits nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kraft ihrer Rechtsform Einkünfte aus gewerblicher Tierhaltung. Für die Beantwortung der Frage, ob § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG eingreift, ist entscheidend auf das Vorhandensein einer landwirtschaftlichen Tierhaltung und landwirtschaftlicher Nutzflächen abzustellen. 15 Der BFH legt den Begriff der gewerblichen Tierzucht oder Tierhaltung i.S.
G (vormals § 15 Abs. 2 EStG) dem Gesetzeszweck entsprechend restriktiv aus (BFH-Urteile vom 04.10.1984 - IV R 195/83, BFHE 142, 272, BStBl II 1985, 133, und vom 01.02.1990 - IV R 45/89, BFHE 159, 475, BStBl II 1991, 625). Danach sind die Verluste einer Personenhandelsgesellschaft aus Tierzucht oder Tierhaltung nicht schon
halb Verluste i.S.
G, weil die Einkünfte aus dieser Gesellschaft insgesamt als gewerbliche Einkünfte zu behandeln sind. Maßgebend ist vielmehr, ob die nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG für eine landwirtschaftliche Tierzucht oder Tierhaltung erforderlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen vorhanden sind (BFH-Urteil vom 26.03.1992 - IV R 22/91, BFH/NV 1992, 655). 16
Bewertungsgesetzes (BewG) ausdrücklich genannt und den mehr flächenabhängigen Zweigen
Tierbestands zugeordnet. In der Aufzählung der Tierarten bei der Regelung der Vieheinheiten werden Pferde ebenfalls aufgeführt (Anlage 1 zu § 51 BewG). Die Zuordnung zur landwirtschaftlichen Nutzung hängt bei solchen Tierbeständen grundsätzlich nur davon ab, ob die im Betrieb gehaltenen Tiere --gemessen am gesetzlichen Flächenschlüssel-- eine ausreichende Futtergrundlage haben (BFH-Urteile vom 23.09.1988 - III R 182/84, BFHE 154, 364, BStBl II 1989, 111, und vom 17.12.2008 - IV R 34/06, BFHE 224, 76, BStBl II 2009, 453). Daraus ergibt sich, dass Einkünfte aus der Pferdezucht und der Pferdehaltung zu den Einkünften aus gewerblicher Tierzucht und gewerblicher Tierhaltung zählen, wenn die Vieheinheiten-Grenze --wie im Streitfall-- überschritten wird. 22 c) Auch der Zukauf von Pferden, ihre Ausbildung und der anschließende Weiterverkauf zählen zur Landwirtschaft, solange es sich um Tierhaltung i.S.
G handelt. Eine solche Tierhaltung nimmt einen gewerblichen Charakter nicht dadurch an, dass die Tiere zugekauft, nicht in eigenen Ställen untergebracht, von fremden Dritten auf Geheiß
Steuerpflichtigen während eines Zeitraums von nicht nur kurzer Dauer weiter ausgebildet und anschließend weiterverkauft werden. 23
halb nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Umfang die Veredelung wertmäßig auf Futter zurückzuführen ist, das im Zuge der landwirtschaftlichen Urproduktion erzeugt wurde (s. BFH-Urteil in BFHE 224, 76, BStBl II 2009, 453, unter II.4.e aa). 25
oben unter II.4. bereits dargelegten Schutzzwecks der Norm unter den im Streitfall gegebenen Umständen nicht eingreifen, vermag der erkennende Senat der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen. 28 Gegen die Ansicht der Klägerin spricht bereits, dass der Gesetzgeber nach dem eindeutigen Wortlaut
Gesetzes (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG i.V.m. § 51 Abs. 4 Satz 1 BewG und Anlagen 1 und 2 zu § 51 BewG) die Haltung von Pferden der Landwirtschaft zugeordnet hat, solange die Vieheinheiten-Grenze gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht überschritten wird. Das gilt grundsätzlich unabhängig von der Art der Pferde, dem Alter oder Ausbildungsstand der Tiere und der Art ihrer Veredelung. Die Regelungen bieten keinen Anhaltspunkt für eine weitere Differenzierung, der zufolge Pferde --nach im Gesetz nicht vorgesehenen Kriterien-- nicht mehr als landwirtschaftliche Produkte anzusehen wären. Etwas anderes mag dann gelten, wenn die Tiere gleichsam als "Sportgeräte" für den Einsatz im professionellen Pferdesport gehalten und ausgebildet werden (s. BFH-Urteil in BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333: Teilnahme an Pferderennen; FG Münster, Urteil vom 13.01.2015 - 1 K 2332/12 F, EFG 2015, 907: Ausbildung hochwertigster Reitpferde für den Leistungssport). Solches hat das FG im Streitfall allerdings nicht festgestellt, so dass der erkennende Senat nicht zu entscheiden braucht, ob die Veredelung von Pferden zu hochwertigen Renn-, Dressur- oder Reitpferden infolge einer leistungssportlichen Ausbildung uneingeschränkt weiter als landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung einzuordnen ist. 29 Eine teleologische Reduktion der Vorschriften in § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG kommt --anders als die Klägerin meint-- nicht
wegen in Betracht, weil der im Streitfall vorliegende Sachverhalt nicht "im Fokus
Gesetzgebers" bei Einführung der Regelungen gestanden habe. Denn eine überschießende Wirkung
Gesetzeswortlauts lässt sich allein daraus nicht ableiten. Der Gesetzgeber muss und kann bei der Schaffung abstrakt genereller Regelungen nicht jede mögliche Sachverhaltsgestaltung in den Blick nehmen und einer besonderen Würdigung unterziehen. Er kann sich vielmehr am typischen Sachverhalt orientieren. Weicht der konkret zu beurteilende Sachverhalt hiervon ab, rechtfertigt dies (allein) noch keine teleologische Reduktion der gesetzlichen Regelung. 30 Eine solche ist auch nicht
halb geboten, weil die von der Klägerin gehaltenen Pferde nicht der Nahrungsmittelproduktion dienten. Die in Anlage 1 und Anlage 2 zu § 51 BewG genannten Tiere können vielmehr auch dann der Landwirtschaft zugeordnet werden, wenn sie nicht zum Zwecke der Nahrungsmittelproduktion gehalten werden. Pferde werden --wie bereits ausgeführt-- sowohl in Anlage 1 als auch in Anlage 2 zu § 51 BewG ausdrücklich genannt. Sie gehören zu den Tierarten, deren Haltung und Zucht zur landwirtschaftlichen Nutzung zählt, wobei die Pferdehaltung und die Pferdezucht den mehr flächenabhängigen Zweigen
Tierbestands zugeordnet wurden. Diese Zuordnung hat der Gesetzgeber vorgenommen, obwohl Pferde in der Bundesrepublik Deutschland seit langem in großem Umfang nicht als Nahrungs- oder Arbeitsmittel, sondern als Sport- oder Freizeittiere genutzt werden. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass der Wortlaut
Gesetzes über die vom Gesetzgeber intendierte gesetzliche Regelung hinausgeht. 31 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202250033&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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