dem Recht der EU eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellen sollte, berührte dies nicht die nationale Besteuerung des erbschaftsteuerlichen Erwerbs von Privatvermögen.
lass befand sich ausschließlich Privatvermögen, u.a. ein Wertpapierdepot bei der Sparkasse und Miteigentum zu einem Drittel an einer Wohnung. Auf der Immobilie lastete eine mit 240.000 DM eingetragene Grundschuld zur Absicherung eines Darlehens, dessen Schuldner mittlerweile der Vater des Klägers und der Kläger waren. Aufgrund der Einkommensteuerveranlagung 2017 der Erblasserin ergab sich für den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger ein Erstattungsanspruch von ... €; der auf den 31.12.2017 festgestellte verbleibende Zuwendungsvortrag belief sich auf ... €. 2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berücksichtigte bei der Erbschaftsteuerfestsetzung das Wertpapierdepot und den Einkommensteuererstattungsanspruch. Eine Verrechnung mit dem untergegangenen verbleibenden Zuwendungsvortrag erfolgte nicht. Die Darlehensschuld sei nicht als
lassverbindlichkeit abziehbar, da die Erblasserin nicht Darlehensnehmerin gewesen sei. 3 Die Klage war erfolglos. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Verfahrensfehlern. II. 4 Die Beschwerde ist unbegründet. 5 1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts
2 Nr. 2 Alternative 1 FGO erforderlich. 6 a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.06.2020 - II B 90/19, BFH/NV 2020, 1279, Rz 3, und vom 25.05.2021 - II B 87/20, BFH/NV 2021, 1208, Rz 3, jeweils m.w.N.). 7 Die für die Zulassung maßgebliche Rechtsfrage ist im anschließenden Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, wenn die Entscheidung des FG nicht von ihrer Beantwortung abhängig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.09.2010 - II B 164/09, BFH/NV 2011, 193, Rz 3, und vom 17.05.2021 - VIII B 88/20, BFH/NV 2021, 1353, Rz 13). Insofern genügt es für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht, dass die Klärung einer bestimmten Rechtsfrage theoretisch möglich erscheint. Vielmehr muss zu erwarten sein, dass es tatsächlich zu einer Klärung der Grundsatzfrage kommen wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Rechtsfrage hinweggedacht werden kann, ohne dass das Urteil entfiele (vgl. BFH-Beschluss vom 09.03.2016 - X B 142/15, BFH/NV 2016, 1030, Rz 10). 8 Zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen ist eine hinreichend bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1208, Rz 4, m.w.N.). 9 Dieselben Grundsätze gelten für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts
2 Nr. 2 Alternative 1 FGO als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1208, Rz 5, m.w.N.). 10 b) Die vom Kläger formulierte Frage, ob das Verschonungsregime des am 11.04.2018 geltenden Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), insbesondere §§ 13a, 13b, 13c, 19, 28a ErbStG, gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) oder andere Grundrechte verstößt (mit der Folge, dass das FG verpflichtet gewesen sei, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG einzuholen), ist durch die Rechtsprechung des BFH mittlerweile geklärt. 11 So hat der BFH im Urteil vom 06.05.2021 - II R 1/19 (BFHE 273, 547, Rz 31) ausgeführt, dass er nicht von der Verfassungswidrigkeit der angewandten Normen des materiellen Rechts überzeugt sei. Insbesondere sei die im Streitfall vorgenommene Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens nicht deshalb verfassungswidrig, weil in demselben Zeitraum eine erbschaftsteuerrechtliche Überbegünstigung des Betriebsvermögens zu verzeichnen wäre. Für den Kläger ergibt sich --entgegen seinem Vortrag-- nichts anderes daraus, dass hier Wertpapiere zum
lass gehörten, denn auch diese befanden sich im Privatvermögen. 12
dieser Auffassung ist Art. 20 Abs. 1 GG ergänzend heranzuziehen, wobei dennoch die Möglichkeit der Rechtfertigung der Begünstigung auch sehr großer und größter Vermögen gesehen wird (Sondervotum Rz 7). Nicht erkennbar wird, warum trotz der mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016 --ErbStAnpG 2016-- (BGBl I 2016, 2464) vorgenommenen
besserungen und des vom BVerfG gewährten sehr weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers (vgl. auch Sondervotum Rz 6; BFH-Beschluss vom 29.08.2019 - II B 79/18, BFH/NV 2020, 22, Rz 17) ein Verstoß gegen Art. 3 GG unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips vorliegen sollte (vgl. auch BFH-Urteil vom 06.05.2021 - II R 1/19, Rz 33). 14 e) Soweit der Kläger in einer weiteren Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 12.10.2021 erstmals die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der weiteren Frage, ob das ErbStAnpG 2016 wegen Verstoßes gegen Art. 76 GG unwirksam sei, geltend gemacht hat, kann er mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht (mehr) gehört werden, weil die Beschwerdebegründungsfrist bereits abgelaufen war. 15 Die Gründe für die Revisionszulassung müssen innerhalb der Begründungsfrist in der gebotenen Form dargelegt werden.
Ablauf der nur einmal verlängerbaren (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) Begründungsfrist können demnach insbesondere keine weiteren Zulassungsgründe
geschoben werden; maßgeblich ist vielmehr --abgesehen von schlichten Erläuterungen bzw. die Zulässigkeitsfrage unberührt lassenden Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- der Inhalt der innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30.11.2020 - VIII B 138/19, BFH/NV 2021, 445, Rz 22, und vom 11.05.2017 - VI B 105/16, BFH/NV 2017, 1172, Rz 13, m.w.N.). 16 Unabhängig davon wäre die Frage auch nicht entscheidungserheblich und somit in einem Revisionsverfahren klärungsfähig, da der Gesetzgeber mit dem ErbStAnpG 2016 lediglich die den Übergang von Betriebsvermögen betreffenden Regelungen des ErbStG neu geregelt hat, während die im Streitfall auf den Übergang von Privatvermögen angewendeten Regelungen des ErbStG durch das ErbStAnpG 2016 inhaltlich nicht geändert wurden (vgl. BFH-Urteil vom 06.05.2021 - II R 1/19, Rz 30). 17
G) mit dem werterhöhenden Ansatz aus dem einkommensteuerrechtlichen Erstattungsanspruch
StG (bis zur Höhe des Erstattungsanspruchs) zu saldieren ist, begründet die Zulassung der Revision nicht, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat. 22 aa)
StG sind die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche bei der Ermittlung der Bereicherung zu berücksichtigen, auch wenn sie rechtlich erst
dem Tod des Erblassers entstanden sind. Noch in der Person des Erblassers entstanden sind Erstattungsansprüche, wenn und soweit beim Tod des Erblassers
materieller Rechtslage bereits eine Überzahlung vorgelegen hat (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung, vgl. BFH-Urteil vom 16.01.2008 - II R 30/06, BFHE 220, 518, BStBl II 2008, 626, unter II.A.1.a). 23 bb)
G sind abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge
Satz 1 überschreiten oder die den um die Beträge
G verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen. § 10d Abs. 4 EStG gilt entsprechend, so dass verbleibende Spendenüberhänge mittels Feststellungsbescheid gesondert festzustellen sind. 24 Die Abzugsmöglichkeit besteht aber nur für den Spender. Der Erbe des Spenders kommt nicht in den Genuss des von diesem --dem Erblasser-- vorgenommen Spendenabzugs. Dies gilt auch hinsichtlich des nicht verbrauchten Betrags einer Großspende des Erblassers (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2008 - X R 44/05, BFH/NV 2009, 375, unter II.2.). Denn aus dem Merkmal in § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG "zur Förderung ..." wird abgeleitet, dass eine Spende um der Sache willen gegeben werden muss; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen (vgl. BFH-Urteil vom 22.09.1993 - X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874). § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG knüpft mit den "Zuwendungen" über die bloße Zahlung hinausgehend an eine besondere Widmung der Leistung zu einem bestimmten Zweck an (BFH-Urteil vom 21.07.2016 - X R 43/13, BFHE 255, 27, BStBl II 2017, 256, Rz 22). Wurde die Zuwendung bereits vom Erblasser selbst geleistet, fehlt dem Erben nicht nur die Spendenmotivation, sondern er war an der Spende gänzlich unbeteiligt; die geltend gemachten Beträge entstammen nicht seinem Vermögen (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 375, unter II.2.). 25 cc) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall der Einkommensteuererstattungsanspruch noch in der Person der Erblasserin entstanden und damit bei Ermittlung der Bereicherung zu berücksichtigen ist. Der für die Erblasserin auf den 31.12.2017 festgestellte Zuwendungsvortrag stellt dagegen aufgrund der höchstpersönlichen Merkmale keine vererbliche Abzugsposition dar. Insofern ist er weder im Rahmen der übergegangenen werthaltigen Positionen zu berücksichtigen, noch ist er als
lassverbindlichkeit
StG abzuziehen, denn die dem Zuwendungsvortrag zu Grunde liegenden Leistungen wurden von der Erblasserin bereits erbracht und eine Zahlungsverpflichtung des Klägers als Erben ist insofern nicht begründet. 26
lassverbindlichkeit abzugsfähig ist. Diese Frage ist jedoch im vorliegenden Fall nicht klärungsfähig, da das FG
2 FGO für ein Revisionsverfahren bindend festgestellt hat, dass die Erblasserin nicht Schuldnerin der Darlehensverbindlichkeit war, sondern der Vater des Klägers sowie der Kläger und sein Vater in Erbengemeinschaft. Insbesondere ist die Erblasserin auch nicht
träglich durch Schuldbeitritt in den Darlehensvertrag eingetreten. 28 bb) Aber auch wenn der zweite Aspekt der Frage ausschlaggebend sein sollte und es darum ginge, ob die dingliche Haftung aus einer Grundschuld als
lassverbindlichkeit abzugsfähig ist, sind nicht nur die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt, da es an einer Auseinandersetzung mit der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung fehlt, sondern die Rechtslage ist auch eindeutig. 29 aaa)
StG sind von dem Erwerb, soweit sich nicht aus § 10 Abs. 6 bis 9 ErbStG etwas anderes ergibt, abzugsfähig u.a. die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht bereits in einer betrieblichen Bewertungseinheit aufgegangen sind. 30 Aus dem an § 1967 Abs. 2 BGB anknüpfenden Begriff "herrühren" ergibt sich, dass die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein müssen. Vielmehr gehören dazu auch die erst in der Person des Erben entstehenden Verbindlichkeiten, die als solche schon dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren Voraussetzung verstorben wäre (BFH-Urteil vom 02.12.2020 - II R 17/18, BFHE 272, 108, Rz 16, m.w.N.). 31 bbb) Dementsprechend wird in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass auf
lassgrundstücken ruhende Grundschulden oder Hypotheken nur dann erwerbsmindernd zu berücksichtigen sind, wenn und soweit sie valutieren und vom Erblasser als Schuldner herrühren (vgl. FG München, Urteil vom 25.10.2006 - 4 K 40/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 273, Rz 16; FG Münster, Urteil vom 18.05.2011 - 3 K 1003/08 Erb, EFG 2011, 1639, Rz 29; Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG Rz 70.1; Högl in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 10 ErbStG Rz 80; Jochum in ErbStG - eKommentar, § 10 Rz 118, Fassung vom 29.12.2020). Abweichende Auffassungen werden soweit ersichtlich nicht vertreten. 32 Aus der Grundschuld als solcher und damit dem dinglichen Recht hat der Inhaber und Gläubiger der Grundschuld gegen den Eigentümer des Grundstücks keinen Anspruch auf Zahlung der Geldsumme, sondern nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen ihres Betrags (§§ 1192, 1147 BGB). Deswegen ist auch bereits höchstrichterlich entschieden, dass es sich bei bestehen gebliebenen Grundpfandrechten um aufschiebend bedingte Lasten handelt, die gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes nicht zu berücksichtigen sind, wenn sich weder aus der Grundschuld noch aus der Hypothek die Pflicht des Erwerbers des Grundbesitzes zur Zahlung der diesen Grundpfandrechten zugrunde liegenden Darlehensschulden ergibt. Zu einer Belastung des Erben aufgrund der übernommenen dinglichen Belastung des
lassgrundstücks kann es nur kommen, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen nicht
kommt und der Gläubiger der Grundpfandrechte den dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstück geltend macht (vgl. BFH-Beschluss vom 06.12.2000 - II B 161/99, BFH/NV 2001, 781, unter II.). 33 Nichts anderes gilt, wenn der Erbe bereits vor dem Erbfall aus einem anderen Rechtsgrund Schuldner der besicherten Forderung ist. Denn in diesem Fall hat er keine Schulden oder Verpflichtungen übernommen, die von der Erblasserin "herrühren" (vgl. auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.04.2017 - 3 K 233/14, EFG 2017, 1283, Rz 32 f.). Dies war hier der Fall. 34 2. Auch aufgrund der vom Kläger gerügten Verfahrensfehler des FG ist die Revision weder gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen noch die Vorentscheidung gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben. 35
bringen schriftsätzlicher Erklärungen vor (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.12.2012 - VI B 135/12, BFH/NV 2013, 569, Rz 8, und vom 17.07.2019 - II B 35-37/18, BFHE 265, 14, BStBl II 2020, 394, Rz 21, m.w.N.). 38
1 Satz 1 GG eingeholt bzw. kein Vorabentscheidungsersuchen
GH gerichtet hat. 40 Wenn das FG von einer Vorlage
G absieht, liegt darin kein Verfahrensmangel, weil die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen eine materiell-rechtliche und keine verfahrensrechtliche Frage ist (vgl. BFH-Beschluss vom 15.10.2019 - VIII B 70/19, BFH/NV 2020, 212, Rz 21). Außerdem ist --unabhängig davon, ob hier überhaupt eine unionsrechtliche Zweifelsfrage vorliegt-- das FG als erstinstanzliches Gericht gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen (BFH-Beschluss vom 26.06.2021 - VIII B 46/20, BFH/NV 2021, 1511, Rz 29, m.w.N.). 41 3. Soweit der Kläger die fehlende Vorlage nicht als Verfahrensfehler, sondern als materiellen Rechtsverstoß rügt, kann hierdurch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 03.06.2020 - II B 54/19, BFHE 268, 550, BStBl II 2020, 586, Rz 15). Denn unabhängig davon, dass der hierfür
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erforderliche erhebliche --qualifizierte-- Rechtsfehler aufgrund objektiver Willkür nur ausnahmsweise bejaht werden kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1511, Rz 38, m.w.N.), liegt im Streitfall überhaupt kein Rechtsfehler vor. Zum einen ist --wie das FG zu Recht erkannt hat-- die beim Kläger vorgenommene Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens nicht deshalb verfassungswidrig, weil in demselben Zeitraum eine erbschaftsteuerrechtliche Überbegünstigung des Betriebsvermögens zu verzeichnen wäre. Zum anderen wäre das Vorliegen einer unionsrechtswidrigen Beihilfe im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant (vgl. unter 1.b und 1.f bb). 42 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. 43 5. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe, insbesondere ohne detaillierte Darstellung des Tatbestands. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202250037&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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