BFH, Beschluss vom 17.01.2022 – II B 49/21 – Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens - Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip und das Beihilfenrecht der Union? 1. NV: Die…
STRE202250037 ECLI:DE:BFH:2022:B.170122.IIB49.21.0 BFH 2. Senat 20220117 II B 49/21 Beschluss Art 107 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV, § 10 Abs 1 S 3 ErbStG 1997, § 10 Abs 5 Nr 1 ErbStG 1997, § 13a ErbStG 1997 vom 04.11.2016, § 13b ErbStG 1997 vom 04.11.2016, § 13c ErbStG 1997 vom 04.11.2016, § 19 ErbStG 1997, § 28a ErbStG 1997 vom 04.11.2016, § 10b Abs 1 S 9 EStG 2009, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 4 FGO, Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 76 GG, Art 20 Abs 1 GG, ErbStG1974AnpG vorgehend FG Münster, 6. Mai 2021, Az: 3 K 3532/19 Erb, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens - Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip und das Beihilfenrecht der Union?
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 06.05.2021 - 3 K 3532/19 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
1 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Erbe seiner am xx.xx.2018 verstorbenen Tante (Erblasserin). Im Nachlass befand sich ausschließlich Privatvermögen, u.a. ein Wertpapierdepot bei der Sparkasse und Miteigentum zu einem Drittel an einer Wohnung. Auf der Immobilie lastete eine mit 240.000 DM eingetragene Grundschuld zur Absicherung eines Darlehens, dessen Schuldner mittlerweile der Vater des Klägers und der Kläger waren. Aufgrund der Einkommensteuerveranlagung 2017 der Erblasserin ergab sich für den Kläger als Gesamtrechtsnachfolger ein Erstattungsanspruch von ... €; der auf den 31.12.2017 festgestellte verbleibende Zuwendungsvortrag belief sich auf ... €.
2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berücksichtigte bei der Erbschaftsteuerfestsetzung das Wertpapierdepot und den Einkommensteuererstattungsanspruch. Eine Verrechnung mit dem untergegangenen verbleibenden Zuwendungsvortrag erfolgte nicht. Die Darlehensschuld sei nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, da die Erblasserin nicht Darlehensnehmerin gewesen sei.
3 Die Klage war erfolglos. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Verfahrensfehlern.
II.
4 Die Beschwerde ist unbegründet.
5 1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO erforderlich.
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7 Die für die Zulassung maßgebliche Rechtsfrage ist im anschließenden Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, wenn die Entscheidung des FG nicht von ihrer Beantwortung abhängig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.09.2010 - II B 164/09, BFH/NV 2011, 193, Rz 3, und vom 17.05.2021 - VIII B 88/20, BFH/NV 2021, 1353, Rz 13). Insofern genügt es für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht, dass die Klärung einer bestimmten Rechtsfrage theoretisch möglich erscheint. Vielmehr muss zu erwarten sein, dass es tatsächlich zu einer Klärung der Grundsatzfrage kommen wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Rechtsfrage hinweggedacht werden kann, ohne dass das Urteil entfiele (vgl. BFH-Beschluss vom 09.03.2016 - X B 142/15, BFH/NV 2016, 1030, Rz 10).
8 Zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen ist eine hinreichend bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1208, Rz 4, m.w.N.).
9 Dieselben Grundsätze gelten für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1208, Rz 5, m.w.N.).
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11 So hat der BFH im Urteil vom 06.05.2021 - II R 1/19 (BFHE 273, 547, Rz 31) ausgeführt, dass er nicht von der Verfassungswidrigkeit der angewandten Normen des materiellen Rechts überzeugt sei. Insbesondere sei die im Streitfall vorgenommene Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens nicht deshalb verfassungswidrig, weil in demselben Zeitraum eine erbschaftsteuerrechtliche Überbegünstigung des Betriebsvermögens zu verzeichnen wäre. Für den Kläger ergibt sich --entgegen seinem Vortrag-- nichts anderes daraus, dass hier Wertpapiere zum Nachlass gehörten, denn auch diese befanden sich im Privatvermögen.
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15 Die Gründe für die Revisionszulassung müssen innerhalb der Begründungsfrist in der gebotenen Form dargelegt werden. Nach Ablauf der nur einmal verlängerbaren (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) Begründungsfrist können demnach insbesondere keine weiteren Zulassungsgründe nachgeschoben werden; maßgeblich ist vielmehr --abgesehen von schlichten Erläuterungen bzw. die Zulässigkeitsfrage unberührt lassenden Ergänzungen des fristgemäßen Vorbringens-- der Inhalt der innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30.11.2020 - VIII B 138/19, BFH/NV 2021, 445, Rz 22, und vom 11.05.2017 - VI B 105/16, BFH/NV 2017, 1172, Rz 13, m.w.N.).
16 Unabhängig davon wäre die Frage auch nicht entscheidungserheblich und somit in einem Revisionsverfahren klärungsfähig, da der Gesetzgeber mit dem ErbStAnpG 2016 lediglich die den Übergang von Betriebsvermögen betreffenden Regelungen des ErbStG neu geregelt hat, während die im Streitfall auf den Übergang von Privatvermögen angewendeten Regelungen des ErbStG durch das ErbStAnpG 2016 inhaltlich nicht geändert wurden (vgl. BFH-Urteil vom 06.05.2021 - II R 1/19, Rz 30).
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20 Damit sind die Einwendungen des Klägers gegen die unionsrechtliche Zulässigkeit der Begünstigung des Übergangs von Betriebsvermögen in dem vorliegenden finanzgerichtlichen Verfahren, in dem der Steuerpflichtige die Höhe der festgesetzten Erbschaftsteuer für übergegangenes Privatvermögen mit der Klage angreift, nicht entscheidungserheblich und die Rechtsfrage, ob die Begünstigung eine unionsrechtswidrige Beihilfe darstellt, in einem zukünftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.
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24 Die Abzugsmöglichkeit besteht aber nur für den Spender. Der Erbe des Spenders kommt nicht in den Genuss des von diesem --dem Erblasser-- vorgenommen Spendenabzugs. Dies gilt auch hinsichtlich des nicht verbrauchten Betrags einer Großspende des Erblassers (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2008 - X R 44/05, BFH/NV 2009, 375, unter II.2.). Denn aus dem Merkmal in § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG "zur Förderung ..." wird abgeleitet, dass eine Spende um der Sache willen gegeben werden muss; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen (vgl. BFH-Urteil vom 22.09.1993 - X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874). § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG knüpft mit den "Zuwendungen" über die bloße Zahlung hinausgehend an eine besondere Widmung der Leistung zu einem bestimmten Zweck an (BFH-Urteil vom 21.07.2016 - X R 43/13, BFHE 255, 27, BStBl II 2017, 256, Rz 22). Wurde die Zuwendung bereits vom Erblasser selbst geleistet, fehlt dem Erben nicht nur die Spendenmotivation, sondern er war an der Spende gänzlich unbeteiligt; die geltend gemachten Beträge entstammen nicht seinem Vermögen (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 375, unter II.2.).
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29 aaa) Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind von dem Erwerb, soweit sich nicht aus § 10 Abs. 6 bis 9 ErbStG etwas anderes ergibt, abzugsfähig u.a. die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht bereits in einer betrieblichen Bewertungseinheit aufgegangen sind.
30 Aus dem an § 1967 Abs. 2 BGB anknüpfenden Begriff "herrühren" ergibt sich, dass die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein müssen. Vielmehr gehören dazu auch die erst in der Person des Erben entstehenden Verbindlichkeiten, die als solche schon dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren Voraussetzung verstorben wäre (BFH-Urteil vom 02.12.2020 - II R 17/18, BFHE 272, 108, Rz 16, m.w.N.).
31 bbb) Dementsprechend wird in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass auf Nachlassgrundstücken ruhende Grundschulden oder Hypotheken nur dann erwerbsmindernd zu berücksichtigen sind, wenn und soweit sie valutieren und vom Erblasser als Schuldner herrühren (vgl. FG München, Urteil vom 25.10.2006 - 4 K 40/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 273, Rz 16; FG Münster, Urteil vom 18.05.2011 - 3 K 1003/08 Erb, EFG 2011, 1639, Rz 29; Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG Rz 70.1; Högl in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 10 ErbStG Rz 80; Jochum in ErbStG - eKommentar, § 10 Rz 118, Fassung vom 29.12.2020). Abweichende Auffassungen werden soweit ersichtlich nicht vertreten.
32 Aus der Grundschuld als solcher und damit dem dinglichen Recht hat der Inhaber und Gläubiger der Grundschuld gegen den Eigentümer des Grundstücks keinen Anspruch auf Zahlung der Geldsumme, sondern nur auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen ihres Betrags (§§ 1192, 1147 BGB). Deswegen ist auch bereits höchstrichterlich entschieden, dass es sich bei bestehen gebliebenen Grundpfandrechten um aufschiebend bedingte Lasten handelt, die gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 6 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes nicht zu berücksichtigen sind, wenn sich weder aus der Grundschuld noch aus der Hypothek die Pflicht des Erwerbers des Grundbesitzes zur Zahlung der diesen Grundpfandrechten zugrunde liegenden Darlehensschulden ergibt. Zu einer Belastung des Erben aufgrund der übernommenen dinglichen Belastung des Nachlassgrundstücks kann es nur kommen, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen nicht nachkommt und der Gläubiger der Grundpfandrechte den dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstück geltend macht (vgl. BFH-Beschluss vom 06.12.2000 - II B 161/99, BFH/NV 2001, 781, unter II.).
33 Nichts anderes gilt, wenn der Erbe bereits vor dem Erbfall aus einem anderen Rechtsgrund Schuldner der besicherten Forderung ist. Denn in diesem Fall hat er keine Schulden oder Verpflichtungen übernommen, die von der Erblasserin "herrühren" (vgl. auch FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.04.2017 - 3 K 233/14, EFG 2017, 1283, Rz 32 f.). Dies war hier der Fall.
34 2. Auch aufgrund der vom Kläger gerügten Verfahrensfehler des FG ist die Revision weder gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen noch die Vorentscheidung gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufzuheben.
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37 Die Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Nur für diesen Fall sehen § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 283 der Zivilprozessordnung das Nachbringen schriftsätzlicher Erklärungen vor (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.12.2012 - VI B 135/12, BFH/NV 2013, 569, Rz 8, und vom 17.07.2019 - II B 35-37/18, BFHE 265, 14, BStBl II 2020, 394, Rz 21, m.w.N.).
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40 Wenn das FG von einer Vorlage nach Art. 100 GG an das BVerfG absieht, liegt darin kein Verfahrensmangel, weil die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen eine materiell-rechtliche und keine verfahrensrechtliche Frage ist (vgl. BFH-Beschluss vom 15.10.2019 - VIII B 70/19, BFH/NV 2020, 212, Rz 21). Außerdem ist --unabhängig davon, ob hier überhaupt eine unionsrechtliche Zweifelsfrage vorliegt-- das FG als erstinstanzliches Gericht gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen (BFH-Beschluss vom 26.06.2021 - VIII B 46/20, BFH/NV 2021, 1511, Rz 29, m.w.N.).
41 3. Soweit der Kläger die fehlende Vorlage nicht als Verfahrensfehler, sondern als materiellen Rechtsverstoß rügt, kann hierdurch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 03.06.2020 - II B 54/19, BFHE 268, 550, BStBl II 2020, 586, Rz 15). Denn unabhängig davon, dass der hierfür nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erforderliche erhebliche --qualifizierte-- Rechtsfehler aufgrund objektiver Willkür nur ausnahmsweise bejaht werden kann (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1511, Rz 38, m.w.N.), liegt im Streitfall überhaupt kein Rechtsfehler vor. Zum einen ist --wie das FG zu Recht erkannt hat-- die beim Kläger vorgenommene Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens nicht deshalb verfassungswidrig, weil in demselben Zeitraum eine erbschaftsteuerrechtliche Überbegünstigung des Betriebsvermögens zu verzeichnen wäre. Zum anderen wäre das Vorliegen einer unionsrechtswidrigen Beihilfe im vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant (vgl. unter 1.b und 1.f bb).
42 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
43 5. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe, insbesondere ohne detaillierte Darstellung des Tatbestands. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202250037&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public