Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine
ihm beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des ... Finanzgerichts (FG) vom ... abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller Anhörungsrüge (nachfolgend unter B.I.) sowie Gegenvorstellung (unter B.II.) erhoben und für das Anhörungsrügeverfahren ebenfalls die Bewilligung
PKH beantragt (B.III.). Hilfsweise hat er erneut PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die vorgenannte --
ihm weiterhin beabsichtigte-- Nichtzulassungsbeschwerde beantragt (B.IV.). Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen diejenigen Mitglieder des Senats, die am Beschluss im Verfahren ... mitgewirkt hatten, ist mit Beschluss vom 24.11.2021 abgelehnt worden. B. ... I. 2 Die unter dem Aktenzeichen X S 16/21 geführte Anhörungsrüge gegen den Beschluss im Verfahren ... ist unbegründet. 3 1. Der Senat kann ohne vorherige Entscheidung über den für das Anhörungsrügeverfahren anhängig gemachten --und mit Beschluss vom heutigen Tag beschiedenen-- Antrag auf Bewilligung
PKH entscheiden. 4
Verfahrensgrundrechten beruht oder jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt (BFH-Beschluss vom 09.01.2013 - III S 26/12, BFH/NV 2013, 578, Rz 6, m.w.N.). 14 2. Diese Erfordernisse erfüllt das Vorbringen des Antragstellers nicht. 15 (Wird in der den Beteiligten bekannt gegebenen Entscheidung im Einzelnen ausgeführt) ... III. 16 Der unter dem Aktenzeichen X S 17/21 (PKH) geführte Antrag auf Bewilligung
PKH für die Anhörungsrüge gegen den PKH-Ablehnungsbeschluss im Verfahren ... ist abzulehnen. 17 Die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen bereits deshalb nicht vor, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Anhörungsrüge X S 16/21 ist aus den unter B.I. dargelegten Erwägungen unbegründet. IV. 18 Der vom Antragsteller --hilfsweise-- wiederholt gestellte Antrag auf Bewilligung
PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die
ihm beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des ... FG ist ebenfalls abzulehnen (X S 20/21 (PKH)). 19 1. Im Hinblick darauf, dass ein PKH-Ablehnungsbeschluss nicht in materielle Rechtskraft erwächst, kann die Bewilligung
PKH grundsätzlich wiederholt beantragt werden (BFH-Beschluss vom 28.07.2015 - V S 20/15 (PKH), BFH/NV 2015, 1435, Rz 4). Dies setzt voraus, dass der Antragsteller neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorträgt, die Veranlassung zu einer für ihn günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten (u.a. BFH-Beschluss vom 22.09.2017 - IX S 20/17 (PKH), BFH/NV 2018, 47, Rz 3, m.w.N.). 20 2. Hieran fehlt es bereits deshalb, da für die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde aus prozessualen Erwägungen keine Erfolgsaussichten mehr bestehen. Eine Beschwerde wäre infolge einer inzwischen nicht mehr durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu heilende Versäumnis der Einlegungsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO als unzulässig zu verwerfen. 21 a) Es ist allgemein anerkannt, dass einem Beteiligten, der ein dem Vertretungszwang gemäß § 62 Abs. 4 FGO unterliegendes Rechtsmittel wegen Mittellosigkeit nicht einlegen kann, gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, sofern er innerhalb der Rechtsmittelfrist PKH für das Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt und innerhalb dieser Frist alles ihm Zumutbare unternimmt, um das Hindernis seiner Mittellosigkeit zu beseitigen, insbesondere ein vollständiges PKH-Gesuch einreicht (statt vieler Senatsbeschluss vom 25.07.2012 - X S 14/12 (PKH), BFH/NV 2012, 1821, Rz 6 f.). 22 Das Verfahren über die Bewilligung
PKH ist dann ein berechtigter --d.h. unverschuldeter-- Grund für die Überschreitung der Rechtsmittelfrist. Wird einem mittellosen Beteiligten sodann PKH bewilligt, entfällt mit der Bekanntgabe des Bewilligungsbeschlusses das Hindernis für die Fristwahrung, sodass innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und die versäumte Rechtshandlung --die Beschwerdeeinlegung-- nachzuholen ist (u.a. BFH-Beschluss vom 28.03.2011 - III B 144/09, BFH/NV 2011, 1144, Rz 9; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 56 Rz 69, m.w.N.). 23 Das Hindernis für die Wahrung der Einlegungsfrist einer Nichtzulassungsbeschwerde fällt auch dann weg, wenn --wie vorliegend-- die Bewilligung
PKH abgelehnt wird. In diesem Fall verbleiben dem Beteiligten allerdings noch einige wenige Tage (drei bis vier Tage) zur Überlegung, ob er das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten durchführen will. Erst im Anschluss hieran beginnt die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (z.B. BFH-Beschluss vom 05.03.2014 - V B 87/13, BFH/NV 2014, 886). 24
PKH gestellt wird. Beides hat seine Rechtfertigung darin, dass mit der ablehnenden Erstentscheidung das Hindernis der potentiellen Mittellosigkeit beseitigt wurde, der Beteiligte somit nicht mehr darauf vertrauen darf, dass das Gericht im Nachgang doch PKH bewilligen wird (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 56 FGO Rz 190). 26 3. Unabhängig hiervon bliebe dem wiederholt gestellten PKH-Antrag auch deshalb der Erfolg versagt, da der Antragsteller keine tatsächlichen Umstände und auch keine rechtlichen Erwägungen vorgebracht hat, die es nunmehr zuließen, seine behauptete Mittellosigkeit i.S.
1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichend zum Senatsbeschluss vom 22.04.2021 im Verfahren ... als glaubhaft anzusehen. ... C. I. 27 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wegen Anhörungsrüge gegen den Beschluss ... beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Hierfür fällt eine Gebühr
--noch-- 60 € an. 28
66 € anzusetzen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 108, Art. 13 Abs. 3 KostRÄG 2021), bis zum 31.12.2020 fiel eine Festgebühr
60 € an. 30 3. Im Streitfall beträgt die Festgebühr noch 60 €. Dies ergibt sich aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach die Kosten in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, nach dem bisherigen Recht erhoben werden. Der Antragsteller hat zwar die Anhörungsrüge X S 16/21 erst am 20.07.2021 beim BFH angebracht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der PKH-Bewilligungsantrag, gegen dessen Ablehnung sich die vorliegende Anhörungsrüge richtet, bereits am 13.09.2019 beim BFH eingegangen ist. 31
6 Nr. 1 GVG ist (BGH-Urteil vom 21.05.2014 - III ZR 355/13, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 2443, Rz 12). Nach Auffassung des Senats ist kein Grund erkennbar, den Begriff der Rechtsstreitigkeit i.S.
1 Satz 1 GKG und den des einheitlichen Gerichtsverfahrens gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG in diesem Zusammenhang unterschiedlich auszulegen. 33 c) Aus alledem ergibt sich, dass der Senat --unter Aufgabe seiner in den Entscheidungen in BFH/NV 2014, 871 und BFH/NV 2014, 1754 vertretenen Auffassung-- die vorliegende Anhörungsrüge als Teil eines einheitlichen Verfahrens (hier des unter dem Aktenzeichen ... geführten PKH-Bewilligungsverfahrens) ansieht. Demzufolge ist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG noch das bis zum 31.12.2020 gültige Kostenrecht anzuwenden. Nichts anderes ergibt sich aus § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG. Danach kommt im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist, abweichend
Satz 1 das im Zeitpunkt seiner Einlegung geltende Recht zur Anwendung. Die Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO ist aber mangels Devolutiv- und Suspensiveffekts kein Rechtsmittel, sondern lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf (vgl. Senatsurteil in BFHE 263, 498, BStBl II 2020, 16, Rz 36; Bergkemper in HHSp, § 133a FGO Rz 3, 8). II. 34 Im Übrigen ergehen die Entscheidungen gerichtsgebührenfrei, da weder für das Verfahren betreffend Gegenvorstellung noch für die Verfahren betreffend Bewilligung
PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ein Gebührentatbestand vorgesehen ist. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202250038&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.