STRE202250041 ECLI:DE:BFH:2022:B.090322.IXE3.21.0 BFH 9. Senat 20220309 IX E 3/21 Beschluss § 66 Abs 1 GKG, § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 2 GKG, § 52 Abs 3 GKG, § 1 Abs 2 Nr 2 GKG, § 66 Abs 8 GKG, § 3 Abs 1 GKG, § 3 Abs 2 GKG, § 19 Abs 1 S 1 Nr 2 GKG, § 34 Abs 1 S 2 GKG, § 34 Abs 1 S 3 GKG, § 71 Abs 1 S 1 GKG, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO DEU Bundesrepublik Deutschland Streitwert bei Nichtigkeitsklage gegen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1. NV: Richtet sich die Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Feststellungsbescheids, ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen, wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines entsprechenden Verwaltungsakts. 2. NV: Wird die Aufhebung eines Bescheids über die gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung begehrt, gelten für die Bemessung des Streitwerts jedenfalls dann dieselben Grundsätze wie bei einem Streit über die festgestellten Einkünfte, wenn nicht die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung dem Grunde nach streitig sind. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 08.04.2021 - KostL 419/21 (IX B 58/20) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. I. 1 Im Erinnerungsverfahren wird über den Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen der Feststellung der Nichtigkeit eines Bescheids zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (§§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung --AO--) gestritten. 2 Der Kläger und Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens und jetziger Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) war Gesellschafter der … (GbR). Im August 1998 reichte die GbR für den Feststellungszeitraum 1995 eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer ein. Mit Bescheid vom 19.07.1999 lehnte das beklagte Finanzamt den Erlass eines Bescheids zur einheitlichen und gesonderten Feststellung für den Feststellungszeitraum 1995 ab. Während des daraufhin angestrengten Einspruchsverfahrens erging am 23.03.2001 ein geänderter Bescheid, in dem Einkünfte in Höhe von 2.315.453 DM festgestellt wurden. Mit geändertem Bescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung 1995 vom 19.09.2001 wurde ein Verlust in Höhe von ./. 31.957.515 DM und für den Erinnerungsführer ein Verlustanteil in Höhe von 11.057.300 DM festgestellt. Anschließend wurde der Einspruch zurückgenommen. 3 Mit geändertem Bescheid zur einheitlichen und gesonderten Feststellung 1995 vom 12.12.2002 wurde für den Erinnerungsführer kein Verlustanteil mehr festgestellt. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Die anschließend erhobene Klage wurde mit Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 05.08.2005 - 6 K 2199/03 als unzulässig zurückgewiesen. 4 Der Erinnerungsführer beantragte am 26.04.2018 die Feststellung der Nichtigkeit des negativen Feststellungsbescheids 1995 vom 12.12.2002. Mit Bescheid vom 03.05.2019 wurde der Antrag abgelehnt. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. 5 Die auf Feststellung der Nichtigkeit gerichtete Klage vor dem FG wurde mit Urteil vom 25.08.2020 - 4 K 1763/19 als unbegründet abgewiesen. Die nachfolgend vom Erinnerungsführer erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 18.03.2021 - IX B 58/20 als unbegründet zurückgewiesen. 6 Am 08.04.2021 erging unter der Kostenlistennummer 419/21 (IX B 58/20) eine Schlusskostenrechnung in Höhe von 13.912 €. Dabei wurde ein Streitwert in Höhe von 1.413.376 € zugrunde gelegt. 7 Mit seiner dagegen erhobenen Erinnerung bringt der Erinnerungsführer vor: Er könne den Streitwert rechnerisch nicht nachvollziehen. Es seien im Feststellungsbescheid vom 12.12.2002 weder Gewinne noch Verluste festgestellt worden. Die Verlustzuweisungen sagten zudem nichts über die finanziellen Auswirkungen aus. Die begehrten Verluste wirkten sich nur mit einer jährlichen Einkommensteuerersparnis in Höhe von ca. 15.000 € aus. Damit ergebe sich für die Jahre 1995 bis 2020 ein Streitwert in Höhe von ca. 390.000 €. Verluste in der Höhe, die in der Streitwertberechnung angesetzt worden seien, könne er zeitlebens nicht mehr verbrauchen. 8 Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen. 9 Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß,den Streitwert mit 390.000 € anzusetzen. 10 Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt,die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen. 11 Die Ermittlung des Streitwerts sei nicht zu beanstanden. Der Streitwert im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften werde pauschal mit 25 % der streitigen Einkünfte unabhängig von der tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkung ermittelt. II. 12 Die Erinnerung hat keinen Erfolg. 13 1. Zwar konnte der Erinnerungsführer diese persönlich einlegen, da insoweit vor dem BFH kein Vertretungszwang besteht (vgl. BFH-Beschluss vom 26.06.2012 - X E 4/12, BFH/NV 2012, 1622, Rz 5). 14 2. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Die an den Kostenschuldner gerichtete Kostenrechnung vom 08.04.2021 weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf. Der Streitwert wurde zutreffend mit 25 % von 11.057.300 DM x 25 % = 2.764.325 DM = 1.413.376 € angesetzt. Die Kostenrechnung berechnet zutreffend Gebühren in Höhe von 13.912 €. 15
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