(2)(c), S. 15), dass ein etwa wirksam gewesenes Angebot zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags bereits erloschen gewesen sein könnte. Das entspräche der Rechtsprechung des BGH. Es erachtete diesen Punkt jedoch nicht für entscheidungserheblich, was wiederum aus den Gründen unter II.
- im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH steht. 16 b) Schließlich fällt dem FG diesbezüglich keine Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 119 Nr. 3 FGO zur Last. Kam es auf die Rechtswirksamkeit des Angebots nicht an, war es nicht geboten, sich eingehender mit dieser Rechtsprechung zu befassen. 17
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. 18
- Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202250042&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public