BFH, Beschluss vom 23.02.2022 – II B 26/21 – Persönliche Steuerbefreiung von der Grunderwerbsteuer NV: Über die Auswirkung einer persönlichen Steuerbefreiungsvorschrift auf…
STRE202250045 ECLI:DE:BFH:2022:B.230222.IIB26.21.0 BFH 2. Senat 20220223 II B 26/21 Beschluss § 13 Nr 1 GrEStG 1997, § 44 Abs 1 S 1 AO, § 426 Abs 1 S 1 BGB, § 448 Abs 2 BGB, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 4. März 2021, Az: 12 K 12015/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Persönliche Steuerbefreiung von der Grunderwerbsteuer NV: Über die Auswirkung einer persönlichen Steuerbefreiungsvorschrift auf den weiteren grunderwerbsteuerrechtlichen Gesamtschuldner ist allein durch Auslegung dieser Vorschrift zu entscheiden.
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.03.2021 - 12 K 12015/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
1 Eine Internationale Organisation (IO), deren Mitglied auch die Bundesrepublik Deutschland ist, erwarb im Jahre 2015 Grundstücke. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) setzte nach Einspruch die Grunderwerbsteuer gegenüber der IO auf 0 € fest. Der Erwerb sei aufgrund des entsprechenden Vertrags betreffend die Vorrechte und Befreiungen der IO (Immunitätsvertrag) steuerfrei. Mit Vertrag aus dem Jahre 2019 (Kaufvertrag) veräußerte die IO die Grundstücke an die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin). Nach dem Kaufvertrag hatte für den Fall, dass das FA trotz des Immunitätsvertrags Grunderwerbsteuer festsetze, diese die Klägerin zu tragen. Das FA setzte Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin fest.
2 Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Der Immunitätsvertrag gewähre der IO Steuerbefreiung, nicht aber dem Erwerber. Die IO und die Klägerin seien zwar nach § 13 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) Gesamtschuldner. Tatsächlich habe das FA aber nicht die IO in Anspruch genommen. Die IO sei auch nicht zum Gesamtschuldnerausgleich aus § 426 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verpflichtet. Abgesehen davon, dass § 44 AO keine zivilrechtliche Gesamtschuld begründe, habe im Innenverhältnis nach § 448 Abs. 2 BGB der Erwerber die Grunderwerbsteuer zu tragen. Dem entspreche der vorliegende Vertrag. Der wirtschaftliche Einfluss der Steuer auf den Kaufpreis sei ohne Bedeutung. Der Immunitätsvertrag sehe die Befreiung der IO von staatlichen Abgaben vor, nicht aber von jeglichen wirtschaftlichen Folgen staatlichen Handelns.
3 Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beruft sich die Klägerin im Wesentlichen auf grundsätzliche Bedeutung der Sache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), ferner auf Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, und wirft die Rechtsfrage auf, nach welchen Kriterien das Finanzamt steuerrechtlich einen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen dürfe, wenn dieser zwar nicht selbst durch eine Steuerbefreiung privilegiert sei, aber die Inanspruchnahme zu einer wirtschaftlichen Belastung des privilegierten Gesamtschuldners mit einer Steuer, hier Grunderwerbsteuer führe. Eine differenzierte Rechtsprechung zu der Problematik der gestörten Gesamtschuld, wie im Zivilrecht vorhanden, fehle im Steuerrecht. Im Widerspruch zu dem Ziel des Immunitätsvertrags sei stets auch der Verkäufer effektiv mit der Steuer belastet, sei es über die gesetzliche Gesamtschuld, sei es durch Einbeziehung der Steuerlast in die Kaufpreisverhandlung. Die Steuerbefreiung eines Gesamtschuldners werde wirtschaftlich ausgehöhlt, wenn sie nicht auch auf den anderen Gesamtschuldner ausgedehnt werde. Die zivilrechtliche Lastenverteilung allein könne nicht entscheiden, da § 448 Abs. 2 BGB dispositiv sei und so die Steuerlast im Belieben der Parteien stünde.
4 Das FA erachtet die Beschwerde für unzulässig. Die Rechtsfrage sei unkonkret formuliert und betreffe eine Vielzahl unterschiedlicher Fallgestaltungen.
II.
5 Die Beschwerde ist unbegründet.
6 1. Die aufgeworfene Rechtsfrage besitzt keine grundsätzliche Bedeutung, da sie allgemeingültiger Klärung nicht zugänglich ist. Aus demselben Grunde ist die Zulassung zur Rechtsfortbildung nicht möglich, die einen Spezialfall der Grundsatzrevision darstellt.
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12 2. Die Revision ist auch nicht aufgrund eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen (zu diesem in ständiger Rechtsprechung entwickelten Zulassungsgrund vgl. etwa BFH-Beschluss vom 19.05.2020 - VIII B 126/19, BFH/NV 2020, 1264, Rz 8, 17 f.).
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16 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
17 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202250045&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public