STRE202250095 ECLI:DE:BFH:2022:B.270422.VIIIE3.21.0 BFH 8. Senat 20220427 VIII E 3/21 Beschluss § 34 GKG, § 47 Abs 3 GKG, § 66 Abs 6 GKG, § 578 ZPO, § 580 ZPO, § 134 FGO DEU Bundesrepublik Deutschland Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Entscheidung des FG in einem Wiederaufnahmeverfahren angefochten wird NV: Die Höhe des Streitwerts eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, in dem die Entscheidung des FG in einem Wiederaufnahmeverfahren angefochten wird, entspricht immer dann, wenn auch das Wiederaufnahmeverfahren letztlich auf die Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Bescheide zielt, dem Streitwert desjenigen Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs --Kostenstelle-- vom 06.08.2021 - KostL 939/21 (VIII B 122/20) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. I. 1 Mit Beschluss vom 28.04.2021 hat der Senat im Verfahren VIII B 122/20 die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) als unbegründet zurückgewiesen. Die Beschwerde richtete sich gegen die Abweisung einer vom Erinnerungsführer beim Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen 10 K 519/19 F erhobenen Restitutionsklage (§ 134 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, §§ 578, 580 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Ziel dieser Restitutionsklage war die Wiederaufnahme des beim FG unter dem Aktenzeichen 10 K 4073/14 F geführten Klageverfahrens betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2011. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens VIII B 122/20 hat nach dem Beschluss vom 28.04.2021 der Erinnerungsführer zu tragen. 2 Das FG hatte die Klage im Verfahren 10 K 4073/14 F durch Urteil vom 28.04.2017 abgewiesen. Die anschließende Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung blieb ohne Erfolg (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15.02.2018 - VIII B 135/17). 3 Mit Schreiben vom 06.08.2021 erging die Schlusskostenrechnung des BFH zum Beschwerdeverfahren VIII B 122/20 (KostL 939/21). Dieser legte der Kostenbeamte einen Streitwert in Höhe von 3.293 € zugrunde. 4 Hiergegen richtet sich die vorliegende Erinnerung, in der der Erinnerungsführer ohne nähere Begründung den angesetzten Streitwert in Frage stellt. 5 Er beantragt sinngemäß,die Kostenrechnung vom 06.08.2021 - KostL 939/21 (VIII B 122/20) aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Erinnerung bis zur Entscheidung anzuordnen. 6 Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt,die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen. II. 7 Die Erinnerung ist unbegründet. 8 1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch den Einzelrichter. 9 2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. 10 Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst, d.h. gegen den Ansatz und die Höhe einzelner Kosten oder --wie hier-- gegen den Streitwert richten. Im Hinblick auf den allein angegriffenen Streitwert weist die angegriffene Kostenrechnung keinen Rechtsfehler auf. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.