STRE202250097 ECLI:DE:BFH:2022:U.070422.IIIR33.20.0 BFH 3. Senat 20220407 III R 33/20 Urteil § 137 S 2 FGO, § 5 Abs 1 S 1 Nr 11 S 4 FVG, § 127 AO, § 16 AO, § 17 AO, § 135 Abs 1 FGO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 20. September 2019, Az: 5 K 5255/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zuständigkeit von Familienkassen für das Erhebungsverfahren 1. NV: Die örtlich zuständigen Familienkassen sind in Kindergeldsachen nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch für das Erhebungsverfahren zuständig; die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens (hier: Erlass einer Kindergeldrückforderung) beim Inkasso-Service Recklinghausen und der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord war rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2021 - III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712). 2. NV: Lehnt die hiernach unzuständige Familienkasse einen Erlassantrag ab, so hat sie die Kosten des anschließenden finanzgerichtlichen Verfahrens und des Revisionsverfahrens auch insoweit zu tragen, als der Kläger ohne Erfolg die Verpflichtung zum Erlass begehrt hat. Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.09.2019 - 5 K 5255/17, der Ablehnungsbescheid vom 09.06.2017 sowie die Einspruchsentscheidung vom 28.11.2017 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog für seine im Jahr 1990 geborene Tochter J Kindergeld. Mit Bescheid vom 13.03.2014 hob die Familienkasse B die Kindergeldfestsetzung ab November 2012 auf und forderte das für den Zeitraum November 2012 bis November 2013 gezahlte Kindergeld zurück, da die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt waren. Der dagegen erhobene Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. 2 Mit Schreiben vom 10.02.2017 beantragte der Kläger bei der Familienkasse B den Erlass des zurückgeforderten Betrags aus Billigkeitsgründen. Er trug vor, das Kindergeld sei bei J auf die von ihr bezogenen Grundsicherungsleistungen angerechnet worden. J habe im Streitzeitraum nicht mehr in seinem Haushalt gelebt und er habe auch nicht gewusst, dass sie den Kontakt zum Jobcenter abgebrochen habe. 3 Die Familienkasse B leitete den Erlassantrag an die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse (Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse) weiter. Diese erließ einen Betrag von 160,50 € und lehnte den Erlassantrag im Übrigen durch Bescheid vom 09.06.2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, weil er nicht mitgeteilt habe, dass J ihre Berufsausbildung abgebrochen habe. Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch, den die Familienkasse Nordrhein-Westfalen (NRW) Nord durch Einspruchsentscheidung vom 28.11.2017 zurückwies. 4 Im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren behandelte das Finanzgericht (FG) die Familienkasse NRW Nord als Beklagte. Es wies die Klage ab, mit welcher der Kläger die Verpflichtung zum Erlass des Rückforderungsbetrags von 2.231,50 € begehrte. Es war der Ansicht, die Familienkasse NRW Nord sei örtlich unzuständig, was allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids führe. Die Ablehnung eines Billigkeitserlasses sei rechtskonform. 5 Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Revision, mit welcher er vorträgt, die Entscheidung über den Billigkeitsantrag sei durch eine unzuständige Behörde getroffen worden, auch sei die Ablehnung des Billigkeitserlasses rechtswidrig. 6 Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 07.12.2021 darauf hingewiesen worden, dass das Rubrum des Verfahrens dahin zu berichtigen ist, dass anstelle der Familienkasse NRW Nord, die über den Einspruch entschieden hat, die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse, welche den Erlass weit überwiegend abgelehnt und damit den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 63 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), die Beklagte und Revisionsbeklagte ist. 7 Der Kläger beantragt,das angefochtene Urteil, den Ablehnungsbescheid vom 09.06.2017 sowie die Einspruchsentscheidung vom 28.11.2017 aufzuheben und die beklagte Familienkasse zum Erlass des Rückforderungsbetrags von 2.231,50 € zu verpflichten. 8 Die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 9 Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass anstelle der Familienkasse NRW Nord die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse die Beklagte und Revisionsbeklagte ist. Ebenso werden der Ablehnungsbescheid vom 09.06.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 28.11.2017 aufgehoben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG war zu Unrecht der Ansicht, der Bescheid über die Ablehnung des Erlasses und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung seien im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. 10 1. Die Klage richtet sich infolge rechtsschutzgewährender Auslegung gegen die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse. Da diese den beantragten Erlass abgelehnt hat, ist die Klage gemäß § 63 Abs. 1 FGO gegen sie zu richten, weil sie den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Daher ist sie und nicht die Familienkasse NRW Nord als Rechtsmittelbehörde beteiligt (Senatsurteil vom 25.02.2021 - III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712, Rz 13 ff.; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 63 FGO Rz 20), weil kein Fall des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO vorliegt. Die Berichtigung des Rubrums kann daher noch im Revisionsverfahren vorgenommen werden; die Beteiligten haben keine Einwände erhoben. 11 2. Das FG hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, eine Verpflichtung zum Erlass eines Betrags von 2.231,50 € auszusprechen. Es hat allerdings rechtsfehlerhaft den Bescheid, mit dem der begehrte Erlass weit überwiegend abgelehnt wurde, sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung nicht aufgehoben. Beide Bescheide wurden von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.