BFH, Urteil vom 27.04.2022 – II R 17/20 – Lauf der Festsetzungsfrist bei Erbeinsetzung 1. NV: Ein durch letztwillige Verfügung eingesetzter Erbe erlangt Kenntnis von dem…
STRE202250101 ECLI:DE:BFH:2022:U.270422.IIR17.20.0 BFH 2. Senat 20220427 II R 17/20 Urteil § 170 Abs 1 AO, § 170 Abs 2 S 1 Nr 1 AO, § 170 Abs 5 Nr 1 AO, § 170 Abs 5 Nr 2 AO, § 30 Abs 1 ErbStG 1997, § 90 Abs 2 FGO vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 12. Dezember 2019, Az: 6 K 358/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Lauf der Festsetzungsfrist bei Erbeinsetzung 1. NV: Ein durch letztwillige Verfügung eingesetzter Erbe erlangt Kenntnis von dem Erwerb, wenn er zuverlässig erfahren und somit Gewissheit erlangt hat, dass der Erblasser ihn durch eine wirksame letztwillige Verfügung zum Erben eingesetzt hat. Dies ist in der Regel mit Eröffnung des Testaments der Fall.
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 12.12.2019 - 6 K 358/19, der Erbschaftsteuerbescheid vom 07.03.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 13.02.2019 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Großcousin der am xx.05.2003 verstorbenen Erblasserin. Diese hatte mit privatschriftlichem Testament vom 01.07.1998 den Kläger als Erben eingesetzt und am 04.04.2002 durch handschriftlichen Zusatz verfügt, dass der Kläger ihr Alleinerbe sein sollte. Dieser beantragte daraufhin im Dezember 2003 einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein. Dem traten drei weitere Angehörige entgegen. Sie trugen vor, die Erblasserin sei seit dem Jahr 1998 testierunfähig gewesen, so dass die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, zu der sie bezüglich der jeweiligen Erbanteile unterschiedliche Auffassungen vertraten.
2 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) erhielt im September und Oktober 2003 Anzeigen zweier Banken über die Höhe der Einlagen der Erblasserin. Der Kläger zeigte den Erbfall nicht an. Der im Mai 2010 bestellte Nachlasspfleger gab trotz Aufforderung keine Erbschaftsteuererklärung ab. Mit Beschluss vom 19.07.2012 stellte das Nachlassgericht fest, dass die letztwilligen Verfügungen von Todes wegen, die den Kläger zum Alleinerben bestimmten, wirksam seien. Nachdem das in der Folge geführte Beschwerdeverfahren am 09.10.2017 rechtskräftig abgeschlossen war, wurde am 25.10.2017 ein entsprechender Erbschein erteilt.
3 Mit Bescheid vom 07.03.2018 setzte das FA für den Erwerb des Klägers Erbschaftsteuer in Höhe von 163.705 € fest.
4 Mit seinem Einspruch machte der Kläger Festsetzungsverjährung geltend, da dem FA der Erwerbsvorgang bereits im Jahr 2003 (Anzeigen der Banken), spätestens aber im Juli 2010 (Aufforderung an den Nachlasspfleger zur Abgabe einer Steuererklärung) bekannt gewesen sei und die Verjährungsfrist begonnen habe. Mit Einspruchsentscheidung vom 13.02.2019 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
5 Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Kenntnis i.S. des § 170 Abs. 5 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) von seinem Erwerb von Todes wegen habe der Kläger erst im Oktober 2017 nach Abschluss des Erbstreits und der Erteilung des Erbscheins erlangt. Auch nach eigener Angabe habe er erst zu diesem Zeitpunkt zuverlässig erfahren und somit Gewissheit erlangt, dass er Alleinerbe der Erblasserin sei. Für den Fall der gesetzlichen Erbfolge habe es ihm an dem sicheren Wissen gefehlt, dass ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung nicht vorhanden und zu welchem Anteil er am Erbe beteiligt sei. Die jeweiligen Erbanteile der insgesamt vier möglichen gesetzlichen Erben seien bereits zwischen den drei anderen möglichen gesetzlichen Erben streitig gewesen. Auf die Kenntnis des FA komme es für den Beginn der Festsetzungsverjährung nicht an. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2021, 4 veröffentlicht.
6 Mit der Revision macht der Kläger geltend, zum Zeitpunkt der Testamentseröffnung habe er keine Anhaltspunkte dafür gehabt, dass das Testament unwirksam hätte sein können. Damit habe er bereits damals seine Erbenstellung gekannt. Etwaige spätere Zweifel könnten die einmal weggefallene Anlaufhemmung nicht wiederaufleben lassen. Zudem habe das FG zu Unrecht die Kenntnis des FA vom Nachlassbestand und die Möglichkeit, gegenüber dem Nachlasspfleger einen Bescheid zu erlassen, nicht berücksichtigt.
7 Der Kläger beantragt sinngemäß,die Vorentscheidung sowie den Erbschaftsteuerbescheid vom 07.03.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 13.02.2019 aufzuheben.
8 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
9 Das FA trägt im Wesentlichen vor, § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO verlange nach sicherer Kenntnis davon, dass keine Umstände gegeben seien, die geeignet sein könnten, ernstliche Zweifel an dem Bestand einer letztwilligen Verfügung aufkommen zu lassen. Das FG habe solche Zweifel festgestellt. Insbesondere hätten sich bereits am Tag der Beantragung des Erbscheins drei andere Erbprätendenten gegen die Wirksamkeit des Testaments gewendet. Abgesehen davon, dass es darauf nicht ankomme, habe das FA aktenkundig erst im Spätsommer 2012 von der Erbeinsetzung des Klägers erfahren und könne nicht darauf verwiesen werden, dass es die Steuer gegenüber dem Nachlasspfleger hätte festsetzen müssen.
10 Beide Beteiligte haben zunächst auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Kläger hat später, mit Schreiben vom 12.11.2021, ohne Begründung mitgeteilt, dass er nicht mehr mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sei.
II.
11 Die Revision ist begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG-Urteil, die Einspruchsentscheidung sowie der Erbschaftsteuerbescheid sind aufzuheben. Bei Erlass des Erbschaftsteuerbescheids war bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Steueranspruch war erloschen.
12 1. Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes --ErbStG--). Als solcher gilt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Nach § 1922 i.V.m. § 1942 BGB geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf den oder die berufenen Erben über. Das Prinzip des "Von-selbst-Erwerbes" bewirkt, dass der Erbschaftserwerb ohne Rücksicht darauf eintritt, wer der endgültige Erbe wird (Geck in Kapp/Ebeling, § 3 ErbStG, Rz 2). Der Erblasser kann die Erbfolge u.a. durch einseitige Verfügung von Todes wegen regeln (§ 1937 BGB; gewillkürte Erbfolge). Hat der Erblasser keine wirksame Erbeinsetzung durch Verfügung von Todes wegen getroffen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein (vgl. §§ 1924 ff. BGB), die subsidiär zur gewillkürten Erbfolge ist (vgl. Grüneberg/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl., § 1924 Rz 1).
13 2. Nach § 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis u.a. durch Verjährung. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO sind eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, die für die Erbschaftsteuer regelmäßig vier Jahre beträgt (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).
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Danach hat der Erwerber (positive) Kenntnis dann, wenn er zuverlässig von den Umständen seines Erwerbs erfahren hat, so dass von ihm erwartet werden kann, zu handeln (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1990, 444, und in BFHE 254, 48, BStBl II 2020, 500, Rz 28, m.w.N.). Es reicht aus, wenn der Erbe in der Lage ist, den Erblasser und den Erwerber namentlich zu bezeichnen und den Rechtsgrund für den Erwerb mitzuteilen (vgl. BFH-Urteile vom 16.10.1996 - II R 43/96, BFHE 181, 351, BStBl II 1997, 73, und vom 30.01.2002 - II R 52/99, BFH/NV 2002, 917, unter II.3.a). Ist der Erwerber testamentarischer Erbe, ist Rechtsgrund des Erwerbs eine letztwillige Verfügung von Todes wegen. Die Anzeige soll die Finanzbehörde lediglich in die Lage versetzen, zu prüfen, ob ein erbschaftsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt.
Sie soll die Erbschaftsteuererklärung nicht vorwegnehmen und muss deshalb die im Einzelnen zur Berechnung der Erbschaftsteuer erforderlichen Angaben noch nicht enthalten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 351, BStBl II 1997, 73).
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23 3. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig und ist daher aufzuheben; die Sache ist spruchreif.
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29 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
30 5. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung. Der einmal ausgesprochene Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist als Prozesshandlung nicht frei widerrufbar. Er kann daher nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat (BFH-Urteile vom 10.01.2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301, Rz 38, und vom 04.09.2019 - VI R 39/17, BFH/NV 2020, 85, Rz 24, jeweils m.w.N.). Da im Streitfall keine besonderen Umstände dargelegt wurden oder erkennbar sind, ist nach diesen Maßstäben der durch den Kläger erklärte Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht wirksam widerrufen worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202250101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public