Verfahrens nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO bei Nichtberücksichtigung eines Verlusts aus der Veräußerung von Aktien) NV: Eine Entscheidung beruht nicht mehr auf dem Gesamtergebnis
Verfahrens i.S.
1 Satz 1 FGO, wenn das FG annimmt, es sei nicht aufklärbar, ob ein geltend gemachter Verlust bereits auf Depotebene im Rahmen
Kapitalertragsteuerabzugs berücksichtigt worden ist, obwohl aus dem Beteiligtenvorbringen hervorgeht, dass sich das Kreditinstitut als auszahlende Stelle aufgrund einer bindenden Auffassung der Finanzverwaltung außer Stande gesehen hat, den Verlust anzuerkennen. Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 24.03.2021 - 4 K 1912/19 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Beschwerdeverfahrens übertragen. I. 1 Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute und werden für das Streitjahr 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. 2 Der Kläger hatte im Jahr 2009 über ein Depot bei der X Bank Namensaktien der Z AG zu Anschaffungskosten in Höhe von 26.105,15 € erworben. Am 31.10.2016 veräußerte er die Aktien zu einem Börsenkurswert in Höhe von insgesamt 9,04 € weiter, wobei Transaktionskosten in gleicher Höhe anfielen. Die X Bank berücksichtigte den aus der Veräußerung entstandenen Verlust in Höhe von 26.105,15 € --in Übereinstimmung mit dem Schreiben
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017 (BStBl I 2016, 85, Rz 59), nunmehr ersetzt durch BMF-Schreiben vom 10.05.2019 - IV C 1-S 2252/08/10004:026 (BStBl I 2019, 464)-- nicht. 3 In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger den Verlust aus der Veräußerung der Aktien in Höhe von 26.105 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Klägers. Daneben gaben sie u.a. positive Kapitalerträge
Klägers an, die nicht aus Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien bestanden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) berücksichtigte den geltend gemachten Verlust im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 03.12.2018 nicht. 4 Der Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg. Die erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 24.03.2021 - 4 K 1912/19 ab. 5 Mit der Beschwerde rügen die Kläger das Vorliegen von Verfahrensmängeln in Gestalt eines Verstoßes gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 sowie gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). 6 Das FA hält die Beschwerde für unbegründet. II. 7 Die Beschwerde ist begründet. Sie führt gemäß § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. 8 1. Es liegt ein Verfahrensfehler i.S.
2 Nr. 3 FGO in Gestalt eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten vor, auf dem das Urteil beruhen kann. 9 a) Zum Gesamtergebnis
Verfahrens i.S.
1 Satz 1 FGO gehört auch die Auswertung
Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten (Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.10.1985 - I R 163/82, BFH/NV 1986, 288). Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit eine Verletzung
1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (BFH-Beschlüsse vom 18.03.2021 - VIII B 76/20, BFH/NV 2021, 1076, und vom 09.02.2000 - VIII B 67/99, BFH/NV 2000, 966). 10 b) Danach hat das FG seiner Beurteilung, der Aktienveräußerungsverlust
Klägers sei schon
halb nicht steuerbar, weil der Kläger keine Verlustbescheinigung i.S.
3 Satz 4 i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 6
Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgelegt habe und es aufgrund
klägerischen Vorbringens nicht aufklärbar sei, ob bereits auf Depotebene im Rahmen
Kapitalertragsteuerabzugs eine Verlustberücksichtigung erfolgt sei, Feststellungen zugrunde gelegt, die dem schriftlichen Vorbringen der Kläger und dem Akteninhalt nicht entsprechen. Denn die Kläger hatten im Klageverfahren mehrfach zum Ausdruck gebracht, eine Verlustbescheinigung könne von ihnen nicht vorgelegt werden, weil die X Bank den erzielten Verlust als einkommensteuerrechtlich unbeachtlich angesehen und
halb nicht berücksichtigt habe (vgl. z.B. den Schriftsatz der Kläger vom 20.03.2020). Zugleich hatten die Kläger sinngemäß geltend gemacht, die Finanzverwaltung habe einen Ausgleich der Verluste mit positiven Einkünften bzw. die Erteilung einer Bescheinigung über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlusts durch die depotführende Bank "verboten" (vgl. den Schriftsatz der Kläger vom 17.01.2020). Dieses Vorbringen der Kläger musste vom FG dahin verstanden werden, dass eine Berücksichtigung
geltend gemachten Verlusts durch die X Bank auf der Grundlage der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung abgelehnt worden war und die X Bank der Auffassung war, sie dürfe aus steuerrechtlichen Gründen auch keine Verlustbescheinigung erteilen. Gleichwohl ging das FG in der angefochtenen Entscheidung entgegen diesem Vorbringen der Kläger davon aus, es liege kein Fall einer Berufung der depotführenden Bank auf eine gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG bindende veröffentlichte Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Rz 59
BMF-Schreibens in BStBl I 2016, 85) vor, dass der erzielte Verlust einkommensteuerrechtlich unbeachtlich sei. Gegenstand
Verfahrens war auch die von den Klägern vorgelegte Abrechnung über den Verkauf von Wertpapieren vom 31.10.2016, aus der ersichtlich war, dass das Entgelt, zu dem die Aktien vom Kläger veräußert worden waren, die tatsächlichen Transaktionskosten nicht überstiegen hatte. 11 c) Das angefochtene Urteil kann auf dem Verfahrensmangel beruhen i.S.
2 Nr. 3 FGO. Denn es ist nach dem maßgeblichen rechtlichen Standpunkt
FG möglich, dass das FG bei vollständiger Berücksichtigung
Akteninhalts hinsichtlich der Frage, ob § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG der geltend gemachten Verlustberücksichtigung entgegensteht, zu einer anderen Entscheidung gelangen könnte. 12 Diese Vorschrift, nach der Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, nur verrechnet werden dürfen, wenn eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle i.S.
G vorliegt, dient der Verhinderung eines doppelten Verlustabzugs. Berücksichtigt man, dass die X Bank --aufgrund
bindenden BMF-Schreibens in BStBl I 2016, 85-- im Rahmen
Kapitalertragsteuerabzugs keinen steuerbaren Veräußerungsverlust i.S.
G annehmen und in einen Verlustverrechnungstopf (§ 43a Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG) einstellen durfte, ist eine mehrfache Berücksichtigung
geltend gemachten Verlusts ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung
BFH, von der auch das FG in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2018 - VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, m.w.N.), wäre es reiner Formalismus, in diesem Fall für die Verlustverrechnung im Rahmen der Veranlagung eine Bescheinigung i.S.
G zu verlangen. 13 2. Für den zweiten Rechtsgang weist der Senat darauf hin, dass die Kläger den Einkommensteuerbescheid anfechten müssen, sofern sie eine Verrechnung der Aktienveräußerungsverluste
Klägers mit den veranlagten Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktienveräußerungsgewinnen bestehen, erreichen wollen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 17.11.2020 - VIII R 11/18, BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562). Die Kläger wären durch den Einkommensteuerbescheid aber auch dann beschwert, wenn ihr Klagebegehren lediglich darauf gerichtet sein sollte, die geltend gemachten Verluste gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG im Rahmen der gesonderten Verlustfeststellung zu berücksichtigen, auch wenn sich in diesem Fall durch die begehrte Verlustberücksichtigung keine Auswirkungen auf die Höhe der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr ergeben könnte. Denn mit der sinngemäßen Anwendung
G wird hinsichtlich der für die Verlustverrechnung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen eine inhaltliche Bindung
Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid erreicht. Im Feststellungsverfahren
verbleibenden Verlustvortrags sind
halb die Einkünfte nicht eigenständig zu ermitteln. Die Kläger müssen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr hinsichtlich der Kapitaleinkünfte anfechten, um die aus § 20 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG folgende negative Bindungswirkung
Einkommensteuerbescheids für die Verlustfeststellung auf den 31.12.2016 abzuwehren (vgl. BFH-Urteile vom 03.12.2019 - VIII R 8/16, BFHE 267, 225, BStBl II 2020, 383; vom 09.05.2017 - VIII R 40/15, BFHE 258, 335, BStBl II 2017, 1049, und vom 23.11.2021 - VIII R 22/18, BFHE 275, 99, Rz 23). 14
geltend gemachten Aktienveräußerungsverlusts angegriffen haben und insoweit bereits der von ihnen geltend gemachte Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das FG führt, muss der Senat nicht darüber entscheiden, ob auch der weitere von den Klägern gerügte Verfahrensmangel vorliegt. 16 5. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202250107&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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