2 AO führt zur Hemmung der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 AO (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.06.2015 - IX R 51/14, BFHE 251, 98, BStBl II 2016, 13, Rz 12). Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.11.2020 - 11 K 11168/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. I. 1 Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben aufgrund eines Kauf- und Bauträgervertrages im Jahr 2007 von Herrn (Bauträger) eine von vier Eigentumswohnungen in dem Gebäude in C. Am 19.12.2007 schlossen sie mit der Investitionsbank
Landes Brandenburg (ILB) einen Vertrag über die Gewährung von Mitteln im Rahmen der Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum. Die ILB gewährte einen Zuschuss von 39.000 €. Zweck dieser Zuwendung, die an bestimmte Einkunftsgrenzen gebunden war, war die anteilige Finanzierung der Bildung von innerstädtischem selbst genutzten Wohneigentum. Die Kläger waren u.a. verpflichtet, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der unteren Denkmalschutzbehörde vorzulegen. 2 Im Bescheid vom 10.12.2010 bescheinigte die Stadt als untere Denkmalschutzbehörde den Klägern die Eigenschaft
Gebäudes als Baudenkmal sowie die Höhe der Gesamtaufwendungen und die auf die Eigentumswohnung der Kläger entfallenden Aufwendungen i.S. der §§ 7i, 10f und 11b
Einkommensteuergesetzes (EStG). Ein Zuschuss für die Maßnahme, so die Stadt in der Bescheinigung, sei nicht gewährt worden. 3 Aufgrund der Erklärung
Bauträgers erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) 2011 für das Streitjahr 2008 entsprechende Feststellungsbescheide für das Gesamtobjekt und die Eigentumswohnung als Einzelobjekt. Die Feststellungen ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am 26.03.2015 ordnete das FA beim Bauträger eine Außenprüfung für das Gesamtobjekt an. Die Prüferin bat die Kläger um Mitteilung, ob sie Zuschüsse, u.a. von der ILB, für die Baumaßnahme erhalten hätten. Sie vertrat die Ansicht, dass diese Zuschüsse die in der Bescheinigung der Stadt ausgewiesenen Aufwendungen und damit auch die Bemessungsgrundlage nach § 10f EStG minderten. 4 Das FA erließ anschließend einen geänderten Feststellungsbescheid für das Gesamtobjekt, den sie dem Bauträger bekanntgab, und zwei geänderte Feststellungsbescheide für die Eigentumswohnung der Kläger. Letztere adressierte es an die Kläger. Diese Feststellungsbescheide für das Einzelobjekt berücksichtigten nunmehr den von der ILB gewährten Zuschuss. 5 In den Einspruchsverfahren gegen beide Feststellungsbescheide vertraten die Kläger die Ansicht, dass die Bescheinigung der Stadt auch hinsichtlich der Zuschussgewährung eine Bindungswirkung entfalte, zumal die ILB aufgrund
abgeschlossenen Vertrages auch als (weitere) Denkmalschutzbehörde fungiere. Eine nachträgliche Änderung durch das FA sei
halb nicht möglich. 6 Einsprüche und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vermochte eine Bindungswirkung der Bescheinigung der Stadt in Bezug auf den gewährten Zuschuss der ILB nicht erkennen. Folglich habe das FA die Aufwendungen für die Eigentumswohnung zu Recht gemindert und entsprechende Änderungsbescheide erlassen. Die ILB sei keine Denkmalschutzbehörde. Ein Verwertungsverbot bestehe ebenfalls nicht, da die Prüfungsanordnung zutreffend dem Bauträger als Verfahrensbeteiligtem gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung (VO) zu § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) bekannt gegeben worden sei. 7 Die Kläger begehren die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmängeln. 8 Das FA tritt der Beschwerde entgegen. II. 9 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 10 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen. Die von den Klägern bezeichnete Rechtsfrage ist entweder nicht klärungsbedürftig oder wäre in einem anschließenden Revisionsverfahren nicht klärbar. 11 a) Die Kläger vertreten abweichend von der Ansicht
FG die Auffassung, dass die Regelung
G neben den unteren und oberen Denkmalschutzbehörden der Länder auch die von den Bundesländern unterhaltenen Förderbanken umfasse, wenn diese staatliche Zuschüsse für Denkmalschutzaufgaben ausreichen, wie im Fall der Kläger die ILB. Diese Erweiterung über den formalen Begriff der Denkmalschutzbehörde i.S.
G hätte, so versteht der Senat die Kläger, zur Folge, dass eine Änderung der Feststellungsbescheide aus dem Jahr 2011 nicht mehr möglich wäre, da bereits verbindlich festgestellt worden wäre, dass keine Zuschüsse gewährt worden seien. 12 aa) An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sich ihre Beantwortung ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt
Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 07.12.2021 - XI B 11/21, BFH/NV 2022, 355). 13
G sind lediglich die Zuschüsse einer Behörde, die für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständig ist, in der Bescheinigung aufzuführen. Davon zu unterscheiden sind andere Zuschüsse, so auch die in § 7i Abs. 1 Satz 7 EStG genannten Zuschüsse aus öffentlichen Kassen sowie private Zuschüsse. Diese sind von der Bindungswirkung
G nicht umfasst. Vorliegend bestimmt § 16
Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg, welche Behörden für den Denkmalschutz oder die Denkmalpflege zuständig sind. Die ILB gehört nicht dazu. Zuschüsse der ILB könnten, vorausgesetzt sie sind für den Denkmalschutz oder die Denkmalpflege gewährt worden, nur solche aus öffentlichen Kassen i.S.
G sein. 15 dd) Da der Gesetzgeber somit die Art der nach § 7i Abs. 2 Satz 2 EStG zu bescheinigenden Zuschüsse klar, auch in Abgrenzung zu anderen für Zwecke
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gewährte Zuschüsse, umrissen hat, bedarf es einer Ausdehnung über den Wortlaut hinaus nicht. Diese Begrenzung ist auch zweckmäßig, da nur Zuschüsse i.S.
G der bescheinigenden Behörde bekannt sein dürften. Ob andere Zuschüsse gewährt worden sind, muss das FA
halb selbständig prüfen. Die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde i.S.
G ist nicht abschließend und hat folglich insoweit auch keine Bindungswirkung (vgl. nur Clausen in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7i EStG Rz 35). 16 Liegen diese anderen Zuschüsse vor, sind sie vom FA zu berücksichtigen, da sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 7a Abs. 1 Satz 3 EStG und damit auch die wirtschaftliche Belastung
Steuerpflichtigen mindern. 17
G wäre, sind die hier relevanten Zuschüsse nicht für Zwecke
Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege gewährt worden. Aufgrund der Feststellungen
FG, die die Kläger insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffen haben und die damit in einem Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO für den Senat bindend wären, ist der Zweck der Zuwendung gemäß Nr. 1.1
Vertrages mit der ILB die anteilige Finanzierung der Bildung von innerstädtischem selbst genutzten Wohneigentum für Haushalte. Die Kläger mussten lediglich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der unteren Denkmalschutzbehörde vorlegen, da sie den Denkmalschutz nach Nr. 3.1.2
Vertrages zu beachten hatten. Hieraus kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Zuschuss sei zumindest auch für Zwecke
Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege gewährt worden. 19
2 Nr. 3 FGO sei
halb gegeben, weil die Außenprüfung beim Bauträger ohne Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an sie zu einem Verwertungsverbot geführt habe, liegt ein solcher Fehler zum einen nicht vor. Zum anderen wird insoweit lediglich ein materieller Rechtsfehler gerügt, der nur gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO als qualifizierter Rechtsfehler zur Zulassung einer Revision führen könnte. 22 aa) Ein Verwertungsverbot ist schon
halb zu verneinen, weil das FA zu Recht gemäß § 7 Abs. 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO die Außenprüfung beim Bauträger durchführen durfte, was auch üblich ist (vgl. insoweit auch Egner in EStG - eKommentar, § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen, Rz 14). Nur ihm gegenüber ist die Prüfungsanordnung gemäß § 7 Abs. 2 VO zu § 180 Abs. 2 AO bekanntzugeben. 23 Der Bauträger ist Verfahrensbeteiligter i.S.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VO zu § 180 Abs. 2 AO, so dass die Durchführung der Außenprüfung bei ihm zur Hemmung der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 AO gegenüber allen Feststellungsbeteiligten führt, auch wenn diese von der Außenprüfung keine Kenntnis haben (so schon BFH-Urteil vom 16.06.2015 - IX R 51/14, BFHE 251, 98, BStBl II 2016, 13, Rz 12). Hierzu gehören auch die Kläger, die eine Eigentumswohnung im Gesamtobjekt erworben hatten. Ein Verwertungsverbot kann folglich nicht gegeben sein. Dies ist übrigens nach der geklärten höchstrichterlichen Rechtsprechung auch
halb nicht der Fall, weil selbst bei einer Außenprüfung ohne wirksame Prüfungsanordnung im vorliegenden Fall der zuvor erlassene Bescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, nach § 164 Abs. 2 AO geändert werden konnte (vgl. dazu nur BFH-Urteil vom 20.12.2006 - XI B 23/06, BFH/NV 2007, 648, unter 2.a, m.w.N.). 24
rechtlichen Gehörs gemäß § 96 Abs. 2 FGO geltend machen. Allerdings legen die Kläger, wenn auch umfangreich, lediglich dar, warum das FG ihrer Rechtsansicht zum Begriff der Denkmalschutzbehörde im Klageverfahren nicht gefolgt ist. Eine Gehörsverletzung stellt dies nicht dar. Vielmehr wenden sich die Kläger allein dagegen, dass das FG sie nicht "erhört" hat, sich also ihren Ansichten nicht angeschlossen hat (vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom 07.09.2017 - X B 52/17, BFH/NV 2018, 221, Rz 22, m.w.N.). 26 4. Letztlich wiederholen die Kläger --in Art einer Berufungsschrift-- ihre Rechtsansichten aus dem Klageverfahren. Soweit sie
halb der Ansicht sind, das FG-Urteil sei materiell-rechtlich fehlerhaft, reicht dies jedoch nicht aus, um die Revision zuzulassen. Fehler in der Anwendung
materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich genommen nicht die Zulassung der Revision (vgl. Senatsbeschluss vom 01.03.2019 - X B 45/18, BFH/NV 2019, 545, Rz 33, m.w.N.). Aus Sicht
Senats sind solche Fehler, wie dargelegt, auch nicht erkennbar. 27
Sachverhaltes sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202250117&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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