STRE202250122 ECLI:DE:BFH:2022:U.070422.IIIR4.21.0 BFH 3. Senat 20220407 III R 4/21 Urteil § 137 S 2 FGO, § 5 Abs 1 S 1 Nr 11 S 4 FVG vorgehend FG Köln, 23. September 2020, Az: 3 K 2800/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zuständigkeit von Familienkassen für das Erhebungsverfahren 1. NV: Die örtlich zuständigen Familienkassen sind in Kindergeldsachen nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch für das Erhebungsverfahren zuständig; die Konzentration der Aufgaben des Erhebungsverfahrens (hier: Erlass einer Kindergeldrückforderung) bei der Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse und der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord war rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom 25.02.2021 - III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712). 2. NV: Lehnt die hiernach unzuständige Familienkasse einen Erlassantrag ab, so hat sie die Kosten des anschließenden finanzgerichtlichen Verfahrens und des Revisionsverfahrens auch insoweit zu tragen, als der Kläger ohne Erfolg die Verpflichtung zum Erlass begehrt hat. Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 23.09.2020 - 3 K 2800/18, der Ablehnungsbescheid vom 13.07.2018 sowie die Einspruchsentscheidung vom 05.10.2018 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater der im März 1998 geborenen Tochter T, für die er Kindergeld bezog. Dieses wurde auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch angerechnet. T wurde im September 2014 selbst Mutter einer Tochter. Im Februar 2015 begann sie eine Ausbildung, ab dem ...11.2015 nahm sie Elternzeit in Anspruch. 2 Im März 2016 beantragte der Kläger erneut Kindergeld für T bei der Familienkasse Nordrhein-Westfalen (NRW) West. Diese setzte das Kindergeld nunmehr ab April 2016 fest. Später erfuhr die Familienkasse NRW West, dass T keine Ausbildung mehr absolvierte. Sie hob die Festsetzung durch Bescheid vom 17.10.2017 ab Dezember 2015 auf und forderte einen Betrag von 2.660 € zurück. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein, der ohne Erfolg blieb. 3 Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 21.02.2018, den Rückforderungsbetrag aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Der Erlassantrag wurde an die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse (Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse) weitergeleitet. Diese erließ einen Teilbetrag für den Monat Dezember 2015 und lehnte den Antrag im Übrigen durch Bescheid vom 13.07.2018 ab. Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch, den die Familienkasse NRW Nord durch Einspruchsentscheidung vom 05.10.2018 als unbegründet zurückwies. 4 Im anschließenden Klageverfahren beantragte der Kläger zuletzt, das Kindergeld für den Zeitraum April 2016 bis Januar 2017 sowie Säumniszuschläge von 608 € zu erlassen. Das Finanzgericht (FG) behandelte die Familienkasse NRW Nord als Beklagte und gab der Klage im Wesentlichen statt. Es war der Ansicht, der Rückforderungsanspruch sei aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. Dem Kläger sei keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen. 5 Gegen das Urteil wendet sich die beklagte Familienkasse mit der Revision. Sie ist der Ansicht, die Kindergeldrückforderung sei nicht aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitsgründen zu erlassen. 6 Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 07.12.2021 darauf hingewiesen worden, dass das Rubrum des Verfahrens dahin zu berichtigen ist, dass anstelle der Familienkasse NRW Nord, die über den Einspruch entschieden hat, die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse, welche den Erlass weit überwiegend abgelehnt und damit den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 63 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), die Beklagte und Revisionsbeklagte ist. 7 Die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 8 Der Kläger beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 9 Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass anstelle der Familienkasse NRW Nord die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse die Beklagte und Revisionsbeklagte ist. Ebenso werden der Ablehnungsbescheid vom 13.07.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 05.10.2018 aufgehoben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG war zu Unrecht der Ansicht, der Kläger habe gegen die beklagte Familienkasse einen Anspruch auf Erlass des Rückforderungsbetrags. 10 1. Die Klage richtet sich infolge rechtsschutzgewährender Auslegung gegen die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse. Da diese den beantragten Erlass abgelehnt hat, ist die Klage gemäß § 63 Abs. 1 FGO gegen sie zu richten, weil sie den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Daher ist sie und nicht die Familienkasse NRW Nord als Rechtsmittelbehörde beteiligt (Senatsurteil vom 25.02.2021 - III R 36/19, BFHE 272, 19, BStBl II 2021, 712, Rz 13 ff.; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 63 FGO Rz 20), weil kein Fall des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO vorliegt. Die Berichtigung des Rubrums kann daher noch im Revisionsverfahren vorgenommen werden; die Beteiligten haben keine Einwände erhoben. 11 2. Das FG hat zu Unrecht die --hierfür nicht zuständige-- Familienkasse NRW Nord zum Erlass des Rückforderungsbetrags verpflichtet. Es hat im Ergebnis zu Recht den Bescheid, mit dem der begehrte Erlass weit überwiegend abgelehnt wurde sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufgehoben. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.