ab dem 01.01.2022 geltenden § 52d Satz 1 FGO. Eine so nach dem 31.12.2021 eingelegte Beschwerde ist unwirksam und nicht zu beachten; die Beschwerde gilt als nicht eingereicht mit der Folge, dass die Beschwerdefrist nicht gewahrt wird. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts München vom 08.12.2021 - 3 K 3316/18 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen. 2 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat es versäumt, die Beschwerde innerhalb der dafür bestimmten Frist in der seit dem 01.01.2022 geltenden Form einzulegen. 3 a) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb eines Monats nach Zustellung
vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Das angefochtene Urteil
Finanzgerichts München vom 08.12.2021 - 3 K 3316/18 wurde der Klägerin am 22.12.2021 zugestellt. Die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) endete gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. §§ 186 ff.
Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf
24.01.2022. 4 b) Die beim BFH am 20.01.2022 innerhalb der Beschwerdefrist i.S.
2 Satz 1 FGO als Telefaxschreiben eingegangene Beschwerde der Klägerin entspricht nicht den Anforderungen
5 aa) Durch Art. 6
Gesetzes zur Förderung
elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl I 2013, 3786) wurde § 52d FGO eingeführt. Diese Regelung entfaltet Wirkung seit dem 01.01.2022. 6
Steuerberatungsgesetzes) eingerichtet wird; sie sind mit der Einrichtung
Postfachs, spätestens aber ab diesem Zeitpunkt nach § 52d Satz 2 FGO nutzungspflichtig. 7 Ein Steuerberater, der --wie hier der Prozessbevollmächtigte der Klägerin-- zugleich eine Zulassung als Rechtsanwalt besitzt (und damit bereits ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, sog. "beA", zu unterhalten hat), ist auch dann nach § 52d Satz 1 FGO seit dem 01.01.2022 nutzungspflichtig, wenn er als vertretungsberechtigter Prozessbevollmächtigter im finanzgerichtlichen Verfahren ein bei Gericht eingereichtes Dokument in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt unterzeichnet. Ein solches Dokument darf daher nach dem 31.12.2021 nicht mehr schriftlich oder per Telefaxschreiben, sondern nur noch elektronisch bei Gericht eingereicht werden (vgl. Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 52d FGO Rz 15). 8
§ 253 Abs. 4 ZPO gerade auch solche Schriftsätze angesprochen sind (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 52d FGO Rz 2, m.w.N.). Auch die --wie hier-- Beschwerdeschrift ist danach i.S.
Satz 1 FGO elektronisch zu übermitteln; für die Beschwerdebegründungsschrift gilt im Übrigen nichts anderes. 9 bb) Vorliegend ist der als Rechtsanwalt und Steuerberater zugelassene Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem BFH im Beschwerdeverfahren unter einem beide Berufsbezeichnungen ausweisenden Briefkopf aufgetreten, hat aber die beim BFH am 20.01.2022 als Telefaxschreiben eingegangene Beschwerdeschrift vom 19.01.2022 als "Rechtsanwalt" unterzeichnet. Dies genügt nicht den ab 01.01.2022 geltenden Anforderungen
Telefaxschreibens innerhalb der mit Ablauf
24.01.2022 endenden Beschwerdefrist nicht als elektronisches Dokument übermittelt worden. Sie wurde erst zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Beschwerdefrist am 10.02.2022 als elektronisches Dokument nachgereicht. 11
2 Satz 1 FGO-- aus (vgl. Brandis, a.a.O., § 52d Rz 2, m.w.N.). 13
2 Satz 1 FGO begehrt wird-- der Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall
Hindernisses gestellt wird (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO). Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin vom 09.02.2022 ging --elektronisch übermittelt aus dem besonderen Anwaltspostfach ihres Prozessbevollmächtigten-- beim BFH am 10.02.2022 und damit nach Ablauf der am 09.02.2022 endenden Antragsfrist i.S.
2 Satz 1 FGO ein, da das Geschäftsstellenschreiben mit dem Hinweis auf die Fristversäumung vom 24.01.2022 am 26.01.2022 in den zum Geschäftsraum
Prozessbevollmächtigten gehörenden Briefkasten eingelegt wurde. 15 bb) Außerdem lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin an der Einhaltung der Beschwerdefrist unverschuldet verhindert war. 16
halb die elektronische Übermittlung der Beschwerde nach Unterschrift nicht kontrolliert habe. Es ist jedoch nicht dargetan, welche Vorkehrungen der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um sicherzustellen, dass Schriftsätze gemäß § 52d FGO ab dem 01.01.2022 elektronisch übermittelt werden, und welche Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte seiner Anordnungen Sorge getragen haben. 18 2. Darüber hinaus ging bis zum Ablauf der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO bis zum 22.03.2022 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist keine Beschwerdebegründung beim BFH ein. 19 Es trifft im Übrigen nicht zu, dass --wie die Klägerin in ihrem Schreiben vom 20.04.2022 ferner meint-- vor der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zunächst über ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist i.S.
2 Satz 1 FGO zu entscheiden sei. Die Tatsache, dass wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde, hat keinen Einfluss auf Beginn und Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist i.S.
3 FGO. Das gilt unabhängig davon, ob der Klägerin wegen der Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren war oder nicht. Die Klägerin konnte daher nicht erwarten, dass der Senat zunächst über ihr Wiedereinsetzungsbegehren entscheiden würde (vgl. BFH-Beschluss vom 28.07.2004 - IV B 83/04, BFH/NV 2004, 1664; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.