BFH, Beschluss vom 09.06.2022 – X B 15/21 – Unterhaltsleistungen an die ehemalige Lebensgefährtin und Mutter eines gemeinsamen Kindes NV: Auch nach der Reform des…
STRE202250142 ECLI:DE:BFH:2022:B.090622.XB15.21.0 BFH 10. Senat 20220609 X B 15/21 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 10 Abs 1a Nr 1 EStG 2009 vom 22.12.2014, § 10 Abs 1 Nr 1 EStG 2009 vom 25.07.2014, § 1615l BGB, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 GG, EStG VZ 2016 vorgehend FG München, 19. Januar 2021, Az: 12 K 3231/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Unterhaltsleistungen an die ehemalige Lebensgefährtin und Mutter eines gemeinsamen Kindes NV: Auch nach der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 und dem Beschluss des BVerfG vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 (BVerfGE 133, 377) zum Splittingtarif bei eingetragenen Lebenspartnerschaften ist eine Ausweitung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG auf Unterhaltsleistungen an ehemalige Lebensgefährten und Eltern eines gemeinsamen Kindes verfassungsrechtlich nicht geboten.
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 19.01.2021 - 12 K 3231/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
1 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird im Streitjahr 2016 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist der Vater eines am ......2007 geborenen Sohnes und einer am ......2012 geborenen Tochter. Beide Kinder leben bei der Mutter (Kindesmutter), seiner ehemaligen Lebensgefährtin.
2 Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Unterhaltsleistungen in Höhe von 9.600 € als Sonderausgaben geltend und reichte eine von der Kindesmutter unterschriebene Anlage U auf Nachfrage des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) nach. Das FA berücksichtigte diese Aufwendungen nicht. Eine Behandlung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG) lehnte der Kläger ausdrücklich ab.
3 Im Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzung machte der Kläger geltend, die unterbliebene Berücksichtigung der gezahlten Unterhaltsleistungen an seine ehemalige Lebensgefährtin als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG führe zu einer verfassungswidrigen Diskriminierung.
4 Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
5 Im anschließenden Klageverfahren wies der Kläger darauf hin, dass er gegenüber der Kindesmutter Betreuungsunterhalt zu tragen habe, der im Rahmen des sog. Realsplittings auch bei getrennt lebenden Nichtverheirateten zu berücksichtigen sei.
6 Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Der Kläger, der die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG nicht erfülle, sei auch nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder nicht einem Steuerpflichtigen vergleichbar, der Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten leiste. Dies sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den wortgleich bis Ende 2014 geltenden § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG a.F. geklärt.
7 Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Rechtsfortbildung und wegen Divergenz zum Verfassungsrecht.
8 Das FA tritt der Beschwerde entgegen.
II.
9 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
10 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
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12 Dies gilt insbesondere, wenn die vom Kläger problematisierte Rechtslage vom Bundesfinanzhof (BFH) bereits für nicht verfassungswidrig gehalten worden ist. Denn gerade in einem solchen Fall muss zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage erläutert werden, warum eine erneute Klärung der Frage geboten sein könnte. Wenn die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe bei erneuter Überprüfung durch den BFH eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen, muss die Nichtzulassungsbeschwerde abschlägig beschieden werden (vgl. nur BFH-Beschluss vom 30.09.2021 - VIII B 138/20, BFH/NV 2022, 111, Rz 4, m.w.N.).
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18 2. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zuzulassen.
19 Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO setzt voraus, dass über bisher ungeklärte Rechtsfragen "zur Fortbildung des Rechts" zu entscheiden ist. Dieser Zulassungsgrund konkretisiert den der Nr. 1 (BFH-Beschluss vom 10.11.2010 - VIII B 159/09, BFH/NV 2011, 300). Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten Darlegungsanforderungen (Senatsbeschluss vom 22.03.2011 - X B 165/10, BFH/NV 2011, 985, Rz 3, m.w.N.). Vorliegend fehlt es deshalb auch insoweit an der Klärungsbedürftigkeit.
20 3. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) verlangt, fehlt es bereits an der Darlegung einander widerstreitender Rechtssätze. Der Kläger stellt lediglich in Ergänzung seiner Ansicht, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, heraus, sie müsse auch wegen Divergenz zum Verfassungsrecht zugelassen werden und weist auf den nach seiner Ansicht gegebenen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 5 GG hin. Im Übrigen liegt eine solche Divergenz, wie unter II.1. dargelegt, aufgrund der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vor.
21 4. Der Kläger rügt im Rahmen seiner Beschwerde auch, das FG habe entgegen seinem Antrag die Rechtssache nicht dem BVerfG im Wege der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 11 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vorgelegt. Insoweit macht er jedoch keinen Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend, der zur Zulassung der Revision führen könnte. Denn die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ist eine materiell-rechtliche Frage (BFH-Beschluss vom 18.05.2011 - VII B 195/10, BFH/NV 2011, 1743, Rz 11, m.w.N.).
22 Die Verletzung der Vorlagepflicht berührt zudem nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG), so dass auch kein Verstoß i.S. des § 119 Nr. 1 FGO gegeben ist. Das FG ist nur verpflichtet, eine Entscheidung des BVerfG einzuholen, wenn es ein Gesetz für verfassungswidrig hält (Art. 100 Abs. 1 GG). Ist dies --wie hier-- nicht der Fall, kommt eine Vorlage an das BVerfG nicht in Betracht (vgl. nur BFH-Beschluss vom 01.08.2002 - VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499, unter II.4.k).
23 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
24 6. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202250142&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public