1 Buchst. b DBA USA-ERB 2000 auf den Wohnsitz des Erwerbers stützt. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.11.2021 - 14 K 14038/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), ohne zugleich deutsche Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) zu sein. Sie hat seit dem 15.09.2011 einen Wohnsitz in Deutschland. Mit dem Tod ihrer am 14.02.2015 verstorbenen Tante, die ebenfalls die Staatsangehörigkeit der USA besaß und dort wohnhaft war, erwarb die Klägerin einen Anspruch auf Auszahlung einer Todesfallleistung aus einem Altersvorsorgeplan. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) setzte Erbschaftsteuer gegenüber der Klägerin fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. 2
Auffassung des Finanzgerichts (FG) ist die persönliche Steuerpflicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nicht durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
lass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.2000 (--DBA USA-ERB 2000-- BGBl II 2001, 65) ausgeschlossen. Die deutsche Besteuerung sei
1 Buchst. b DBA USA-ERB 2000 zulässig, da die Klägerin i.S. des Art. 4 DBA USA-ERB 2000 einen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Art. 4 Abs. 3 DBA USA-ERB 2000 sei nur auf den Erblasser sowie die zu dessen Haushalt gehörenden Familienmitglieder anwendbar. 3 Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Es sei zu klären, ob Art. 11 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 4 Abs. 3 DBA USA-ERB 2000 im Fall des Zuzugs eines Erwerbers mit US-Staatsangehörigkeit
Deutschland anzuwenden ist. II. 4 Die Beschwerde ist ungeachtet der Frage, ob sie den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, zumindest unbegründet. 5
Deutschland auch dann anzuwenden ist, wenn der Erwerber kein haushaltsangehöriges Familienmitglied ist. Diese Frage hat das FG offenkundig zutreffend verneint und folgerichtig erkannt, dass der Erwerb der Klägerin der deutschen Besteuerung unterliegt. 7 a)
StG gilt die Klägerin aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland als Inländerin und ist als solche unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig. Das DBA USA-ERB 2000 steht einer Besteuerung des Erwerbs der Klägerin in Deutschland nicht entgegen. 8 Der Wortlaut des DBA USA-ERB 2000 ist eindeutig. Art. 11 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 4 Abs. 3 DBA USA-ERB 2000 schließt es nicht aus, einen Begünstigten, der im Zeitpunkt des Todes des Erblassers seinen Wohnsitz i.S. des Art. 4 DBA USA-ERB 2000 in Deutschland hatte,
deutschem Recht zu besteuern. Die Klägerin hatte
1 DBA USA-ERB 2000 einen abkommensrechtlichen Wohnsitz sowohl in den USA (kraft Staatsangehörigkeit, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a DBA USA-ERB 2000) als auch in Deutschland (kraft tatsächlichen Wohnsitzes, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA USA-ERB 2000).
2 Buchst. a DBA USA-ERB 2000 gilt der Vertragsstaat ihrer ständigen Wohnstätte --Deutschland-- als Wohnsitz, dies jedoch vorbehaltlich des Art. 4 Abs. 3 DBA USA-ERB 2000. 9
lass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern vom 03.12.1980 (BGBl II 1982, 847), den Vorläufer des aktuellen DBA USA-ERB 2000. Sie ist Teil des Entwurfs des Zustimmungsgesetzes
2 des Grundgesetzes zum damaligen Abkommen (BTDrucks 9/1357, Denkschrift, S. 18 ff.). Soweit eine solche Denkschrift als Auslegungshilfe in Betracht kommt, könnte sie auch für das aktuelle Abkommen herangezogen werden, da Art. 4 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 1 Buchst. b des damaligen Abkommens (abgesehen davon, dass die heutige Zehn-Jahres-Frist nur fünf Jahre betrug) denselben Wortlaut hatten wie heute. 13 Der Inhalt der Denkschrift stützt aber die Auslegung der Klägerin nicht. Die Klägerin zitiert die Denkschrift unvollständig. Richtig ist, dass unter der Darstellung zu den wichtigsten Auswirkungen des Abkommens auf internationale Erbfälle formuliert ist, eine Sonderregelung gelte für Erblasser oder Erben, die fünf Jahre vor dem Erbfall den Wohnsitz von dem einen in den anderen Staat verlegt haben (II.4. Satz 1, BTDrucks 9/1357, S. 19). Bereits an dieser Textstelle setzt die Denkschrift jedoch fort (II.4. Satz 2), der Erbfall werde steuerlich so behandelt, als sei der Erblasser im Zeitpunkt des Todes allein im Staat seiner Staatsangehörigkeit ansässig gewesen, ohne die Erben auch nur zu erwähnen. Noch deutlicher ist in den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Abkommens ausgeführt, Art. 4 Abs. 3 enthalte eine besondere "Staatsangehörigkeitsregelung" bei Todesfällen innerhalb von fünf Jahren
Wohnsitzwechsel (III., zu Art. 4, dort Abs. 4 Satz 1, BTDrucks 9/1357, S. 20); die Regelung gelte für Erblasser und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder in gleicher Weise (III., zu Art. 4, dort Abs. 4 Satz 3). Diese weiteren Erläuterungen entsprechen dem Text des Abkommens. Ihnen ist zu entnehmen, dass die in II.4. Satz 1 gewählte Formulierung, die pauschal die Erben anspricht, lediglich ungenau ist und keine inhaltliche Bedeutung beansprucht. 14 cc) Aus dem Zustimmungsgesetz zu dem aktuellen Abkommen, dem Gesetz zu dem Protokoll vom 14.12.1998 zur Änderung des am 03.12.1980 in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
lass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern vom 15.09.2000 (BGBl II 2000, 1170), folgt nichts für die Auslegung der Klägerin.
StG mit der Maßgabe angewandt, dass anstelle der dort genannten Frist von fünf Jahren eine Frist von zehn Jahren gilt. Allein die Anpassung der im nationalen Recht vorgesehenen Frist an das neue Abkommen lässt aber keinen Rückschluss darauf zu, wie der Wohnsitz zu bestimmen ist, auf den sich die Frist bezieht. Die Anknüpfung an "die von dem Protokoll erfassten Personen" stellt vielmehr klar, dass die Frage, wen die Fristverlängerung betrifft, nicht in dem Zustimmungsgesetz, sondern in dem Protokoll geregelt wird. 15
5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202250173&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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