G ist, kann sich daraus ein Rechtsverhältnis i.S.
1 FGO und ein berechtigtes Interesse ergeben, das zur Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 FGO führt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Thüringer Finanzgerichts vom 02.11.2021 - 2 V 360/21 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. I. 1 Der Unternehmensgegenstand der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) liegt in der Herstellung und dem Vertrieb
Fleischerzeugnissen aller Art, insbesondere
Fleisch- und Wurstspezialitäten. Die Antragstellerin unterhält in X und in Z selbständige Betriebsstätten. Nach der gemäß § 18i Sozialgesetzbuch Viertes Buch zur Teilnahme an den Meldeverfahren zur Sozialversicherung erforderlichen Betriebsnummer zählt die wirtschaftliche Tätigkeit der Antragstellerin in den beiden Betriebsstätten zur Wirtschaftsunterklasse 10130 "Fleischverarbeitung". 2 Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) führte am 16.03.2021 in der Betriebsstätte in X eine Prüfung der Geschäftsunterlagen zu sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten des Arbeitgebers und der Arbeitsbedingungen nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) sowie eine stichprobenweise Prüfung der in der Fleischwirtschaft einzuhaltenden Hinweispflichten durch. 3 Daraufhin stellte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem sie im Wesentlichen die vorläufige Feststellung begehrte, dass die streitgegenständliche Betriebsstätte X, hilfsweise einzelne Betriebsbereiche, nicht dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung
Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) unterlägen und damit die in § 6a GSA Fleisch enthaltenen Vorgaben und Verbote in Bezug auf den Einsatz
Fremdpersonal nicht auf sie anzuwenden seien. Zudem beantragte die Antragstellerin den Erlass eines Hängebeschlusses, mit dem dem HZA bis zum Abschluss des Eilverfahrens untersagt werden sollte,
seiner Kontrollbefugnis gemäß § 6b GSA Fleisch Gebrauch zu machen und innerhalb dieses Zeitraums eventuell begangene Verstöße gegen § 6a GSA Fleisch zu ahnden. 4 Mit Beschluss vom 02.11.2021 - 2 V 360/21 entschied das FG, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig. Die Antragstellerin begehre die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses, nämlich ob sie dem sachlichen Geltungsbereich des § 2 GSA Fleisch unterfalle und damit u.a. das Verbot der Beschäftigung
Leiharbeitnehmern zu beachten habe. Sie habe ein berechtigtes Feststellungsinteresse, weil Rechtsschutz nur nachträglich erlangt werden könnte und das HZA zeitnah vor Erhebung der Feststellungsklage bei einer Geschäftsunterlagenprüfung die Feststellung getroffen habe, dass das Unternehmen der Antragstellerin der Fleischwirtschaft zuzuordnen sei. Dem Antrag fehle auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. 5 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil nach Auffassung des FG durch die vorläufige Feststellung, die Antragstellerin sei kein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S.
9 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz --AEntG--), bereits eine endgültige Entscheidung getroffen würde und nicht zu erkennen sei, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache im Streitfall zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes zwingend geboten sei, um unzumutbare Nachteile
der Antragstellerin abzuwenden. Das FG hielt die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht in dem erforderlichen Umfang für gegeben, weil die Antragstellerin dem Geltungsbereich
1 GSA Fleisch unterfalle und die verschiedenen Produktionsbereiche ebenfalls der Fleischverarbeitung zuzuordnen seien. Da die Antragstellerin mit ihren Würsten typischerweise Fleischerzeugnisse herstelle, zähle sie zur Branche "Schlachten und Fleischverarbeitung" i.S.
G. Die Betriebsstätte in X sei daher ein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S.
1 Satz 1 GSA Fleisch. Jedenfalls verarbeite die Antragstellerin überwiegend Fleisch. Alle Tätigkeiten im Unternehmen der Antragstellerin, die zur Erfüllung des Geschäftszwecks erforderlich und in den streitgegenständlichen Betrieb eingegliedert seien, gehörten begrifflich zur Fleischverarbeitung. Somit unterfielen sämtliche Tätigkeiten, die bei der Herstellung der
der Antragstellerin in X produzierten Wurstspezialitäten auch nur mittelbar erforderlich seien, sowie die anschließende Verpackung usw. dem Begriff der Fleischverarbeitung. Diese Auslegung gebiete zudem die mit § 6 Abs. 10 AEntG a.F. (Abs. 9 der aktuellen Fassung) verbundene Geltung des Überwiegensprinzips. Ein Grundrechtsverstoß könne nicht festgestellt werden. 6 Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, die am 30.11.2021 beim FG und beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist. Auf Nachfrage des BFH hat der Prozessbevollmächtigte das Übersendungsschreiben des FG vom 11.11.2021 in Kopie vorgelegt, das mit einem Eingangsstempel seiner Kanzlei mit dem Datum 16.11.2021 versehen ist. Außerdem hat er einen Auszug aus seiner Fristenliste übersandt, in der der Beginn der Beschwerdefrist mit dem 16.11.2021 und der Fristablauf mit dem 30.11.2021 vermerkt ist. 7 Zur Begründung ihrer Beschwerde verweist die Antragstellerin auf ihren Vortrag im Hauptsacheverfahren 2 K 175/21 und führt weiter aus, das GSA Fleisch gelte nicht für die Branche "Schlachten und Fleischverarbeitung", sondern für "Betriebe der Fleischwirtschaft" i.S.
G. Für diese sei das Überwiegensprinzip zwingend anwendbar. Die Auslegung des FG widerspreche dem Wortlaut, der Systematik sowie der Historie und dem Telos des Gesetzes. Das FG habe sich nicht damit beschäftigt, was Fleisch sei und ob Wurst Fleisch sei. Das aus Art. 103 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und § 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten resultierende Bestimmtheits- und Normenklarheitsgebot gebiete es jedoch, dass im Ordnungswidrigkeitenrecht solche deskriptiven Tatbestandsmerkmale mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden erschlossen würden. 8 Die Fleischwirtschaft erfasse nur Betriebe i.S.
G. Die Auffassung des FG, wonach
dieser Vorschrift noch weitere Betriebe erfasst würden, stehe im Widerspruch zum erklärten Willen des Gesetzgebers. Dass man nicht auf die für das GSA Fleisch fremde Branche "Schlachten und Fleischverarbeitung" abstellen dürfe, ergebe sich auch aus der Struktur der Tarifverträge, die auf den Betrieb als Zuordnungsobjekt, d.h. den arbeitsrechtlichen Betriebsbegriff, abstellten. Die vom FG vorgenommene Differenzierung zwischen den "gängigen" Betrieben der Fleischwirtschaft und denjenigen der Werkvertragsarbeit könne aus der Systematik und der Begründung der Gesetze nicht abgeleitet werden. Die Auffassung des FG, wonach das Überwiegensprinzip in § 6 Abs. 9 Satz 1 AEntG nur bei Mischbetrieben anzuwenden sei, sei eine unzulässige Fortschreibung des Gesetzes. Denn das Überwiegensprinzip sei betriebsbezogen auf sämtliche schlachtenden oder fleischverarbeitenden Betriebe anzuwenden. Die Klassifikation der Wirtschaftsbereiche richte sich nach anderen Kriterien. Zudem sei
der Fleischverarbeitung als Wirtschaftszweig das Verpacken
Fleisch nicht umfasst. Jedenfalls sei für die Zuordnung der einzelnen Tätigkeiten bei Betrieben mit einer Mischtätigkeit auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 abzustellen. 9 Die Auffassung des FG zum Umfang des Bereichs der Fleischverarbeitung und zum Überwiegen dieses Bereichs im Betrieb der Antragstellerin widerspreche dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik und der Rechtsprechung des FG Hamburg und sei daher unzutreffend. Aus dem Gesetzeswortlaut sei nicht ersichtlich, dass alle Tätigkeiten, die auch mittelbar der Herstellung und dem Vertrieb
Fleischerzeugnissen dienten, begrifflich
der Fleischverarbeitung umfasst sein sollten. Dies werde auch durch die Gesetzesbegründung belegt, aus der sich ergebe, dass es betriebsbezogen nur darauf ankomme, ob insgesamt in dem Betrieb überwiegend Fleisch verarbeitet werde, wobei Verarbeitungsprozesse, bei denen ein Einbüßen des Fleischcharakters stattgefunden habe, nicht berücksichtigt würden. Auch die Verneinung eines Verstoßes gegen ihre Grundrechte sei zu beanstanden. 10 Abgesehen davon gehöre der Bereich der Unterhaltsreinigung nicht zur Fleischverarbeitung und unterfalle nicht dem Einsatzverbot. Das Bestehen des Anordnungsgrundes folge bereits daraus, dass die Regelungen des GSA Fleisch in ihre Berufsfreiheit und in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingriffen. Es sei ihr nicht zuzumuten, den Ausgang des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache abzuwarten. Denn bei Befolgung der Auffassung des FG verstoße sie derzeit gegen § 6a Abs. 2 GSA Fleisch. 11 Das HZA sei nach § 15 MiLoG i.V.m. §§ 2, 22 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung befugt, Prüfungsmaßnahmen als präventiv polizeiliche Maßnahmen und verdachtsunabhängige Kontrollen ohne vorherige Ankündigung oder Fristeinhaltung zu treffen. Ihr gehe es nicht darum, durch die begehrte vorläufige Feststellung eine Prüfung durch das HZA nach § 6b GSA Fleisch zu verhindern, sondern Rechtsklarheit zu erlangen, ob sie den bußgeldbewerten Einschränkungen des Einsatzes
Fremdpersonal nach § 6a GSA Fleisch unterliege. 12 Der angefochtene Beschluss stelle darüber hinaus eine Überraschungsentscheidung dar, weil das FG seine Hinweispflicht gemäß § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt habe. Schließlich weist die Antragstellerin noch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29.12.2020 - 1 BvQ 165/20 (Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 2021, 124) hin und beantragt hilfsweise, die Verfassungsmäßigkeit des § 6a GSA Fleisch im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 GG vorab prüfen zu lassen. 13 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,die Vorentscheidung aufzuheben und ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in ihrem Hauptantrag zu 1., zumindest jedoch in ihrem Hilfsantrag zu 2. stattzugeben. 14 Das HZA beantragt sinngemäß,die Beschwerde zurückzuweisen. 15 Das HZA erwidert, bei der Frage, ob es sich bei der Antragstellerin um einen Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. des § 6 Abs. 9 AEntG handele, habe das FG zutreffend auf den Betriebszweck abgestellt. Die Anwendung des sog. Überwiegensprinzips setze einen Mischbetrieb voraus, der hier nicht vorliege. Doch selbst wenn man dies außer Acht ließe, wäre der Betrieb der Antragstellerin aufgrund der arbeitszeitlich überwiegend der Fleischverarbeitung zuzuordnenden Tätigkeiten gleichwohl ein solcher der Fleischwirtschaft. Nach § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG zähle die Portionierung und Verpackung zur Fleischverarbeitung, es sei denn, sie erfolge direkt auf Anforderung des Endverbrauchers. II. 16 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 17 1. Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist des § 129 Abs. 1 FGO eingelegt worden. 18 Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat durch Vorlage eines Auszugs aus seiner Fristenliste und dem mit dem Eingangsstempel seiner Kanzlei versehenen Übersendungsschreiben des FG vom 11.11.2021 glaubhaft gemacht, dass er den mit einfachem Brief versandten Beschluss vom 02.11.2021 tatsächlich erst am 16.11.2021 erhalten hat. Die Beschwerdefrist begann somit am 17.11.2021 und endete am 30.11.2021. An diesem Tag ist die Beschwerde sowohl beim FG als auch beim BFH fristgerecht eingegangen. 19 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. 20
Personen außerhalb eines mit dem Betriebsinhaber bestehenden Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen eine Ordnungswidrigkeit darstellt (vgl. z.B. § 7 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 Nrn. 4 und 5 GSA Fleisch) und die Antragstellerin daher ein Interesse daran hat, die Frage, ob sie ein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S.
G ist bzw. ob einzelne Betriebsbereiche nicht der Fleischverarbeitung gemäß § 6a Abs. 2 GSA Fleisch unterfallen, bereits zu einem Zeitpunkt zu klären, zu dem ihr noch keine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird. 25 Dem steht nicht entgegen, dass im Besteuerungsverfahren eine vorbeugende Feststellungsklage ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Urteil vom 08.04.1981 - II R 47/79, BFHE 133, 308, BStBl II 1981, 581, unter 4.). Denn die Antragstellerin begehrt keine Feststellung zu einem Steuerbescheid, dessen Rechtmäßigkeit im Rahmen einer Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 Alternative 1 FGO rechtsschutzwahrend überprüft werden könnte. Vielmehr stehen vorliegend etwaige zukünftige Prüfungsmaßnahmen der Zollverwaltung und damit ein Verwaltungshandeln ohne Bezug zu einem Steuerbescheid im Streit. 26 cc) Die Antragstellerin hat hinsichtlich ihres Hauptantrags zu 1. auch ein Rechtsschutzbedürfnis. 27
Beckerath in Gosch, FGO § 41 Rz 74, m.w.N.). 33 Das berechtigte Interesse an der beantragten Feststellung, dass die Antragstellerin kein Betrieb der Fleischwirtschaft i.S. des § 6 Abs. 9 AEntG ist, ergibt sich aus den bereits durchgeführten Prüfungsmaßnahmen und der bereits erfolgten Einordnung der Antragstellerin als Betrieb der Fleischwirtschaft durch das HZA. Insofern liegt der Fall anders als in dem Senatsbeschluss VII B 85/21, weil die Feststellungsklage vor dem FG im vorliegenden Fall nicht nur auf eine rechtsgutachterliche Stellungnahme des FG hinausliefe (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFH/NV 2022, 514, Rz 43; Senatsurteil vom 28.11.2017 - VII R 30/15, BFH/NV 2018, 405, Rz 14, m.w.N.). 34
G gehören. Demnach handelt es sich bei Betrieben der Fleischwirtschaft um Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, in denen überwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird. Außerdem werden damit Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen angesprochen, die ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen überwiegend in Betrieben der Fleischwirtschaft einsetzen. Gemäß § 6 Abs. 9 Satz 2 AEntG umfasst das Schlachten alle Tätigkeiten des Schlachtens und Zerlegens
Tieren mit Ausnahme
Fischen. Nach § 6 Abs. 9 Satz 3 i.V.m. Satz 4 AEntG umfasst die Verarbeitung alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung
beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung
Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung, es sei denn, die Behandlung, Portionierung oder Verpackung erfolgt auf Anforderung des Endverbrauchers. 40 Unabhängig davon, ob das Überwiegensprinzip in § 6 Abs. 9 Satz 1 AEntG nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es sich nicht um Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die zur Branche "Schlachten und Fleischverarbeitung" (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 AEntG) gehören, sondern um Mischbetriebe handelt, ist ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache zumindest nicht mit hoher Gewissheit zu erwarten. Denn die Antragstellerin produziert in ihrer Betriebsstätte in X unterschiedliche Wurstspezialitäten. Aufgrund dieser Tätigkeiten und ausgehend
dem oben dargestellten Prüfungsmaßstab geht der beschließende Senat davon aus, dass die Antragstellerin zumindest mit gewisser Wahrscheinlichkeit ein Betrieb der Fleischverarbeitung ist. 41
seiner Kontrollbefugnis gemäß § 6b GSA Fleisch Gebrauch zu machen und eventuelle Verstöße gegen § 6a GSA Fleisch zu ahnden, bringt sie im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 04.04.2022, Seite 22, vor, sie wolle eine Prüfung des HZA nach § 6b GSA Fleisch durch die begehrte vorläufige Feststellung nicht verhindern. Gleichwohl hat sie ihre Beschwerde gegen die Vorentscheidung nicht ausdrücklich auf die Anträge zu 1. und 2. beschränkt. 43 Letztlich kann jedoch auch dies dahinstehen, weil auch diesen Anträgen --unabhängig
ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls die Vorwegnahme der Hauptsache entgegenstünde. Sie wären also im Ergebnis ebenfalls unbegründet. 44 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202250174&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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