Klageantrags bei Klageerhebung vor Beendigung
Ausgangsverfahrens 1. NV: Die Entschädigungsforderung für eine bereits vor Beendigung
Ausgangsverfahrens erhobene Entschädigungsklage kann innerhalb der Frist
5 Satz 2 GVG im Wege der Klageerweiterung erhöht werden. 2. NV: Wird ein zunächst beantragter Entschädigungsbetrag nachträglich erhöht, sind Prozesszinsen für den Erhöhungsbetrag erst ab
sen Geltendmachung zu zahlen. 3. NV: Auch eine Kapitalgesellschaft ist als Verfahrensbeteiligte i.S.
1 Satz 1 GVG entschädigungsberechtigt. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wegen der unangemessenen Dauer
vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg geführten Verfahrens 11 K 12217/14 eine Entschädigung von 4.300 € nebst auf den Teilbetrag von 2.800 € ab dem 11.04.2019 und auf den Teilbetrag von 1.500 € ab dem 17.08.2021 zu berechnende Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten
Verfahrens haben die Klägerin zu 16 % und der Beklagte zu 84 % zu tragen. I. 1 Die Klägerin, eine GmbH, begehrt Entschädigung nach § 198
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für ein von ihr vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg geführtes Klageverfahren, das dort von November 2014 bis Juni 2021 anhängig war. 2 Im Ausgangsverfahren wandte sich die Klägerin gegen eine vom Finanzamt (FA) angenommene verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) für das Streitjahr
Verfahrens hingewiesen hatte, einem zwischenzeitlichen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitswechsel und dem im Februar 2016 erteilten Hinweis
nunmehr zuständig gewordenen 11. Senats
FG, er werde voraussichtlich Ende
Jahres 2016 oder Anfang
Jahres 2017 mündlich verhandeln, erhob die Klägerin am 09.12.2016 eine weitere --nunmehr dritte-- Verzögerungsrüge. 5 Am 15.05.2017 bat das FG um Klarstellung
Streitgegenstands. Hierzu nahm die Klägerin noch am gleichen Tag Stellung. 6 Nachdem die Klägerin im November 2017 und Dezember 2018 weitere Verzögerungsrügen angebracht hatte und eine Förderung
Ausgangsverfahrens auch weiterhin nicht erkennbar war, erhob sie am 27.02.2019 die vorliegende --zunächst unter dem Aktenzeichen X K 2/19 geführte-- Entschädigungsklage. Diese wurde dem Beklagten am 10.04.2019 zugestellt. Der Beklagte beantragte daraufhin das Ruhen
Verfahrens bis zum Abschluss
Ausgangsverfahrens. Dem stimmte die Klägerin zu. Durch Senatsbeschluss vom 06.06.2019 wurde das Verfahren dementsprechend zum Ruhen gebracht. 7 Am 08.07.2019 und am 16.11.2019 zeigte die Klägerin dem FG an, dass B verstorben sei, und erhob erneut eine Verzögerungsrüge. 8 Die Berichterstatterin
Ausgangsverfahrens forderte am 23.01.2020 eine Abschrift
Senatsbeschlusses vom 06.06.2019 an. Im Nachgang hierzu erbat sie am 10.02.2020 vom Vorzimmer
Präsidenten
FG die Übersendung der Steuerakten zum Ausgangsverfahren und mit Schreiben vom 24.02.2020 vom Amtsgericht die Übersendung der Akten zur S-GmbH, die am 03.03.2020 beim FG eingingen. 9 Unter dem 02.05.2020 notierte die Berichterstatterin, dass die Akten für sie wegen
Notbetriebs
FG aufgrund der Corona-Pandemie in der Zeit vom 24.03.2020 bis zum 01.05.2020 nicht erreichbar gewesen seien. 10 Am 12.05.2020 bat die Berichterstatterin die Klägerin um Erläuterung der umsatzsteuerlichen Auswirkung der Übertragung der Wirtschaftsgüter der drei Zweigniederlassungen auf die Klägerin und um Vorlage der vollständigen Buchführungsunterlagen. Darüber hinaus forderte sie das FA am 30.05.2020 auf, alle an die Klägerin gerichteten Bescheide für das Jahr 2011 sowie weitere Aktenbestandteile zu übersenden. 11 Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 05.06.2020 Akteneinsicht, die deren Prozessbevollmächtigte am 06.07.2020 vornahm. Am 16.07.2020 bat sie wegen der Vorlage der Buchführungsunterlagen für 2011 um Fristverlängerung bis zum 31.08.2020. Am 01.09.2020 übersandte die Klägerin die Buchführungsunterlagen und nahm erneut zur Klage Stellung. 12 Die Berichterstatterin teilte dem FA am 21.09.2020 mit, dass die Möglichkeit zur Akteneinsicht bestehe. Sie bat um Mitteilung bis zum 09.10.2020, ob das FA die Unterlagen beim FG einsehen wolle. Auf Nachfrage
FG vom 20.10.2020 teilte das FA am 02.11.2020 mit, es wolle die Buchführungsunterlagen nicht einsehen. Die Klägerin erhob am 19.11.2020 eine weitere Verzögerungsrüge. Beide Schriftsätze übersandte die Berichterstatterin der jeweiligen Gegenseite im November 2020 zur Kenntnis. 13 Das FG lud am 10.04.2021 zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme für den 12.05.2021. Das klageabweisende Urteil wurde der Klägerin am 18.06.2021 zugestellt. 14 Nach Rechtskraft
Urteils ist das vorliegende --nunmehr unter X K 5/21 geführte-- Entschädigungsklageverfahren wieder aufgenommen worden. 15 Mit Schriftsatz vom 05.08.2021, der am 11.08.2021 an den Beklagten gesandt wurde, vertritt die Klägerin --klageerweiternd-- die Ansicht, dass ihr eine Entschädigung nach § 198 GVG für das 78 Monate dauernde Ausgangsverfahren in Höhe von mindestens 5.100 € zustehe. Sachliche Gründe für die überlange Dauer
Ausgangsverfahrens seien nicht erkennbar. Vielmehr sei die Überlänge Folge mangelnder Personalausstattung
FG durch den Beklagten. Maßgeblich sei darüber hinaus auch, dass das FG, nachdem die Sache ausgeschrieben gewesen sei, den Termin zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung für den Jahreswechsel 2016/2017 zwar angekündigt, ihn jedoch ohne Angabe weiterer Gründe nicht durchgeführt habe. Sogar die Mitteilung, dass B verstorben und damit ein Beweismittel der Klägerin entfallen sei, hätte das FG nicht zu einer zeitnahen Ladung veranlasst. Infolgedessen habe sich die Klägerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in einer Art Beweisnotstand befunden. Dies sei bei der Höhe der Entschädigung zu beachten. 16 Nachdem die Klägerin mit Klageerhebung 2019 zunächst beantragt hatte, den Beklagten zu verurteilen, an sie wegen überlanger Dauer
Ausgangsverfahrens eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe nach freiem Ermessen
Bundesfinanzhofs (BFH) festzusetzen sei, hilfsweise den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von mindestens 3.300 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) seit Rechtshängigkeit zu verurteilen, beantragt sie nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin wegen überlanger Dauer
zum Aktenzeichen 11 K 12217/14 beim FG Berlin-Brandenburg durchgeführten Klageverfahrens eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens 5.100 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem Tag der Rechtshängigkeit zu zahlen. 17 Der Beklagte hat sich zum Klagevorbringen nicht geäußert. II. 18 Die Klage ist zulässig. 19 1. Sie ist insbesondere nicht zu früh erhoben worden. 20 Nach § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG kann eine Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Diese Wartefrist hat die Klägerin mit Blick auf ihre --erste wirksame-- Verzögerungsrüge vom 09.12.2016 und der am 27.02.2019 erhobenen Klage gewahrt. Der Abschluss
Ausgangsverfahrens ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung der Entschädigungsklage. Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der Möglichkeit, Entschädigungsklagen schon vor Abschluss
Ausgangsverfahrens erheben zu können, die Effektivität der Regelung im Hinblick auf das deutsche Verfassungsrecht und Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie ihre Präventivwirkung sichern (weiterführend Senatsurteil vom 06.06.2018 - X K 2/16, BFH/NV 2018, 1149, Rz 29 f.). 21 2. Der hinreichenden Bestimmtheit
Klageantrags steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Zahlungsantrag lediglich in Höhe eines Mindestbetrags beziffert hat (vgl. insoweit nur Senatsurteil vom 12.07.2017 - X K 3-7/16, BFHE 259, 393, BStBl II 2008, 103, Rz 27, m.w.N.). III. 22 Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Klägerin, die als juristische Person
Privatrechts entschädigungsberechtigt ist (unten 1.), ist für das Ausgangsverfahren,
sen Dauer im Umfang von 43 Monaten unangemessen war (unten 2.), eine Entschädigung von 4.300 € zu leisten (unten 3.). 23 1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Entschädigungsberechtigt ist nach der Legaldefinition
6 Nr. 2 GVG ein Verfahrensbeteiligter i.S.
1 Satz 1 GVG, der Partei und Beteiligter eines Gerichtsverfahrens war. Lediglich Verfassungsorgane, Träger öffentlicher Verwaltung und sonstige öffentliche Stellen, soweit sie nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind, sind insoweit ausgeschlossen (vgl. hierzu nur Urteil
Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2021 - 5 C 16/19 D, Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 12, Rz 8). 24 Die Klägerin ist eine GmbH und als Klägerin Beteiligte
Ausgangsverfahrens und somit Verfahrensbeteiligte i.S.
1 Satz 1 GVG. Für ihren Nachteil, den sie infolge unangemessener Dauer ihres Gerichtsverfahrens erlitten hat, ist sie zu entschädigen. 25 2. Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen
Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung
Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. 26 a) Diese auf der ständigen Rechtsprechung
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) beruhenden gesetzlichen Maßstäbe lassen den Begriff der "Angemessenheit" für Wertungen offen. Dabei ist dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem möglichst zügigen Abschluss
Rechtsstreits einerseits und anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen --wie dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch inhaltlich zutreffende und qualitativ möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter-- Rechnung zu tragen (zu den Einzelheiten vgl. zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere das Senatsurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 48 ff.). 27 b) Für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, hat der Senat die Vermutung aufgestellt, dass die Dauer
Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase
Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 69). 28
Verfahrens war überdurchschnittlich. Streitig war die ertragsteuerrechtliche Beurteilung eines betrieblichen Umstrukturierungsvorgangs, dem ein komplexer Sachverhalt zugrunde lag. Das Ausgangsgericht hatte neben umfangreichen Schriftsätzen zahlreiche Unterlagen beizuziehen und eine Beweisaufnahme mit drei Zeugen durchzuführen. 31 Auch wirtschaftlich war das Verfahren --gemessen an der durch die streitigen Einkünfte verursachten Steuerbelastung und möglichen Folgewirkungen-- bedeutend. Die Beteiligten stritten um die Frage, ob die Klägerin im Streitjahr durch die unentgeltliche Übertragung sämtlicher Aktiva und Passiva ihrer drei Zweigniederlassungen auf die S-GmbH die Voraussetzungen einer vGA erfüllte, sodass ihr außerbilanzieller Gewinn dementsprechend zu erhöhen war. Dennoch waren die steuerlichen Auswirkungen, auch aufgrund der vorprozessualen Einigung in Bezug auf die Höhe der vGA (92.000 €), nicht existenzbedrohend. 32 Gründe für eine besondere Eilbedürftigkeit sind nicht erkennbar. Dem Vortrag der Klägerin kann nicht entnommen werden, inwieweit eine Vernehmung
inzwischen verstorbenen Geschäftsführers B zwingend geboten gewesen wäre. 33 bb) Der Umfang der Verzögerung --43 Monate-- ergibt sich aus einer Betrachtung
konkreten Verfahrensablaufs. 34
Streitgegenstands als ein erster Versuch
FG zu sehen, sich mit dem Ausgangsverfahren inhaltlich zu befassen. In dem vorherigen Zeitraum von Dezember 2016 bis April 2017 ist das Verfahren nicht bearbeitet worden und ist damit für zunächst fünf Monate als verzögert anzusehen. 36
Ausgangsverfahrens nicht erkennbar. Die Berichterstatterin hat sich lediglich den Ruhensbeschluss
Senats vom 06.06.2019 übersenden lassen, Akten aber erst im Februar und März 2020 angefordert. Folglich ist das Ausgangsverfahren auch im Monat Januar 2020 und damit um einen weiteren Monat verzögert. 38
Ausgangsverfahrens, sie habe wegen eines "Notbetriebs"
FG aufgrund der Corona-Pandemie in der Zeit vom 24.03.2020 bis zum 01.05.2020 keinen Zugriff auf Akten im Gericht gehabt. Für den Senat ist bereits nicht erkennbar, inwieweit dieser Notbetrieb zwingend dazu geführt haben soll, dass die Berichterstatterin mehr als fünf Wochen daran gehindert war, die von ihr bereits in den Vormonaten angeforderten umfangreichen Akten zu bearbeiten. Angesichts der bis zu jener Zeit bereits zu verzeichnenden Dauer
Ausgangsverfahrens von fast 5 ½ Jahren und der seit April 2019 zugestellten und der Berichterstatterin bekannten Entschädigungsklage war es angezeigt, auch im April 2020 das Ausgangsverfahren weiter zu fördern. Bei einer derartigen Verzögerung reicht es nicht aus, sich lediglich auf einen fehlenden Aktenzugriff zu berufen. Notwendig wäre vielmehr gewesen, sich darum zu bemühen, die zur Bearbeitung
Verfahrens notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu erhalten. Folglich ist das Ausgangsverfahren im Monat April 2020 verzögert. 40
Ausgangsverfahrens von Mai 2020 bis Oktober 2020 nicht anzunehmen. 41
FG zur Förderung
Ausgangsverfahrens ist allerdings im November 2020 nicht zu erkennen. Die Berichterstatterin verfügte lediglich am 14.11.2020 und 20.11.2020 die Übersendung von Schriftsätzen zur Kenntnis sowie die Wiedervorlage zum 04.01.2021. 42 Zwar geht das Bundessozialgericht (BSG) --wenn auch wohl in nicht bindenden Hinweisen im Rahmen der Zurückverweisung an die dortige Vorinstanz-- davon aus, dass eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen
Verfahrens befassen, generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht bewirkten, die mit einem Monat zu Buche schlage (Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 4, Rz 57). Demgegenüber hat der erkennende Senat --in einer letztlich ebenfalls nicht entscheidungstragenden Erwägung-- im Urteil vom 27.06.2018 - X K 3-6/17 (BFH/NV 2019, 27, Rz 69) unter Hinweis auf die Rechtsprechung
BVerfG (Beschluss vom 27.07.2004 - 1 BvR 1196/04, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 3320, unter II.2.a, m.w.N.), wonach sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht
Gerichts verdichtet, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung
Verfahrens zu bemühen, ausgeführt, das Gericht dürfe sich jedenfalls in einem Verfahren,
sen Dauer bereits als deutlich unangemessen anzusehen sei, nicht mehr auf die bloße Weiterleitung eingehender Schriftsätze beschränken, sondern müsse das Verfahren aktiv fördern. 43 Wegen der Besonderheiten
Streitfalls bedarf es an dieser Stelle keiner grundsätzlichen Entscheidung dieser Streitfrage, da das BSG --ebenso wie der Senat-- vorliegend eine Verfahrensförderung verneinen würde. Die Auffassung
BSG, die Weiterreichung eingereichter Schriftsätze könne generell als gerichtliche Aktivität angesehen werden, beruht nämlich auf der Voraussetzung, dass diese Schreiben einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen
Verfahrens befassen. Beide im November 2020 weitergeleiteten Schreiben erfüllen diese Vorgaben jedoch nicht. In seinem Schreiben vom 02.11.2020, das nur eine halbe Seite umfasst, hat das FA lediglich auf die Einsichtnahme in die Buchführungsunterlagen verzichtet. Das Schreiben der Klägerin vom 19.11.2020 enthält nur eine erneute Verzögerungsrüge mit der Begründung, warum Anlass zur Besorgnis bestehe, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Eine Befassung mit inhaltlichen Fragen
Ausgangsverfahrens fehlt indes. 44 Da das Verfahren im November 2020 bereits seit sechs Jahren anhängig war, musste sich das Gericht nach Auffassung
erkennenden Senats um eine Verfahrensförderung bemühen, die über die bloße Weiterleitung der beiden Schriftsätze hinausging. Auch andere Tätigkeiten mit dem Ziel der Beendigung
Ausgangsverfahrens finden sich nicht in den Akten. Vielmehr zeigt die Tatsache, dass die Berichterstatterin eine Wiedervorlage zum 04.01.2021 angeordnet hat, dass sie im Jahr 2020 noch nicht mit Maßnahmen beginnen wollte, um das Verfahren einer Entscheidung zuzuführen. Folglich ist das Ausgangsverfahren im Monat November 2020 verzögert. 45
FG. Somit ist das Ausgangsverfahren für weitere vier Monate verzögert. 46
Urteils aktiv und ohne entschädigungsrelevante Unterbrechungen betrieben worden. 47 3. Die Klage ist nicht in vollem Umfang begründet. 48 a) Soweit die Klägerin bei der Erhebung ihrer Entschädigungsklage im Jahr 2019 zunächst beantragt hatte, an sie eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe nach freiem Ermessen
Entschädigungsgerichts festzusetzen sei, und sie lediglich hilfsweise eine Entschädigung in Höhe von mindestens 3.300 € begehrt hatte, liegt insgesamt nur ein Antrag vor. Das von der Klägerin als Hilfsantrag bezeichnete Begehren enthält inhaltlich kein hilfsweises Petitum, das erst dann zum Tragen kommen soll, wenn dem Hauptantrag nicht entsprochen wird. Vielmehr präzisiert, bestimmt und begrenzt es die beantragte Entschädigungszahlung (vgl. insoweit schon Senatsurteil vom 02.12.2015 - X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz 20). 49 Nach erneuter Aufnahme
Entschädigungsverfahrens nach Rechtskraft
FG-Urteils im Ausgangsverfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.08.2021 im Rahmen einer zulässigen Klageerweiterung innerhalb der Frist
5 Satz 2 GVG eine Entschädigung nunmehr in Höhe von mindestens 5.100 € beantragt und insoweit den Entscheidungsumfang
Gerichts bestimmt. 50
Ausgangsverfahrens auch für Folgejahre oder der Tod
B dazu, eine Abweichung vom Regelbetrag vorzunehmen. Sollte die Klägerin meinen, sie sei aufgrund
Todes
B in eine Beweisnot für die von ihr behauptete Richtigkeit ihres Vorbringens im Ausgangsverfahren gekommen, wäre dies bereits im Ausgangsverfahren bei der Beweiswürdigung zu beachten gewesen (vgl. auch Senatsurteil vom 27.04.2016 - X R 1/15, BFHE 253, 306, BStBl II 2016, 840, Rz 25). Dies darüber hinaus zum Anlass zu nehmen, den gesetzlichen Regelbetrag für die Entschädigung von Nichtvermögensnachteilen wegen überlanger Verfahrensdauer zu erhöhen, ist nicht angezeigt. Das Gleiche gilt im Hinblick auf den hohen Streitwert
Ausgangsverfahrens, da das damit verbundene Risiko der Klägerin nicht als existenziell angesehen werden kann. 53
Prozesses erhobenen Anspruchs tritt nach § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 261 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen
2 Nr. 2 ZPO entsprechender Schriftsatz zugestellt wird. Wird die Schuld erst nach Rechtshängigkeit fällig, beginnt die Verzinsung mit der Fälligkeit (§ 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB). 57
§ 261 Abs. 2 ZPO auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Beklagten abzustellen. Ausgehend von der Absendung
Schriftsatzes durch die Senatsgeschäftsstelle am 11.08.2021 und bei sinngemäßer Zugrundelegung der Bekanntgabefiktion in abgabenrechtlichen Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung (u.a. BFH-Urteil vom 14.10.2003 - IX R 68/98, BFHE 203, 26, BStBl II 2003, 898) gilt der Klageerweiterungsschriftsatz vom 05.08.2021 somit am 16.08.2021 als bekanntgegeben. 60
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.